Bestimmtheit Jugendamtsurkunde

  • Ich habe hier eine Jugendamtsurkunde, in der Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsverpflichtung kombiniert sind.

    Darin heißt es:

    Ich erkenne an, Vater

    1. des Kindes X, geb. TT.MM.JJJJ
    2. des noch ungeborenen Kindes ....

    zu sein.

    Ich verpflichte mich, DEM KIND nachstehenden Unterhalt zu zahlen: ......

    Ja welchem Kinde denn nun? Der Titel trägt eine RNK zugunsten eines Jobcenters, daraus ist ersichtlich, daß die Leistungen für Kind A erbracht wurden. Würdet ihr das für vollstreckbar halten?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • In der Urkunde muss ja schon drin stehen, wie viel Unterhalt gezahlt werden soll. Dann hätte ich damit kein Problem. Es dürfte ja ersichtlich sein, für welches Kind welcher Unterhaltsbetrag bestimmt ist, oder?

  • Im Wege der Auslegung würde ich zum Ergebnis kommen, dass nur das geborene Kind gemeint sein kann.

    Für das ungeborene Kind kann meiner Meinung nach noch keine Unterhaltsanspruch tituliert werden, da unklar ist, ab wann die Zahlungspflicht genau besteht. Zudem würden sich da ja auch weitere vollstreckungsrechtliche Probleme z.B. mit der Parteiidentität ergeben (das ungeborene Kind ja noch keinen Namen).

  • Im Wege der Auslegung würde ich zum Ergebnis kommen, dass nur das geborene Kind gemeint sein kann.

    Für das ungeborene Kind kann meiner Meinung nach noch keine Unterhaltsanspruch tituliert werden, da unklar ist, ab wann die Zahlungspflicht genau besteht. Zudem würden sich da ja auch weitere vollstreckungsrechtliche Probleme z.B. mit der Parteiidentität ergeben (das ungeborene Kind ja noch keinen Namen).

    So sehe ich das auch.:daumenrau

  • Im Wege der Auslegung würde ich zum Ergebnis kommen, dass nur das geborene Kind gemeint sein kann.

    Für das ungeborene Kind kann meiner Meinung nach noch keine Unterhaltsanspruch tituliert werden, da unklar ist, ab wann die Zahlungspflicht genau besteht. Zudem würden sich da ja auch weitere vollstreckungsrechtliche Probleme z.B. mit der Parteiidentität ergeben (das ungeborene Kind ja noch keinen Namen).

    So sehe ich das auch.:daumenrau

    In Ordnung. Bin überzeugt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Im Wege der Auslegung würde ich zum Ergebnis kommen, dass nur das geborene Kind gemeint sein kann.

    Für das ungeborene Kind kann meiner Meinung nach noch keine Unterhaltsanspruch tituliert werden, da unklar ist, ab wann die Zahlungspflicht genau besteht. Zudem würden sich da ja auch weitere vollstreckungsrechtliche Probleme z.B. mit der Parteiidentität ergeben (das ungeborene Kind ja noch keinen Namen).

    So sehe ich das auch.:daumenrau

    In Ordnung. Bin überzeugt.

    Du hättest ja mal schreiben können, wer überhaupt als Gläubiger im Antrag benannt wurde.

  • Du hättest ja mal schreiben können, wer überhaupt als Gläubiger im Antrag benannt wurde.

    Gläubiger ist das Jobcenter.

    Da liegt eine RNK vor, in der bescheinigt wird, daß der Anspruch des Kindes A auf das JC übergegangen ist. Aber damit ich damit vollstrecken kann, muß zugunsten von Kind A überhaupt was tituliert sein.

    Eine Bindung an die Klausel sehe ich deswegen nicht. Aber da kommen wir nicht zusammen, das haben wir an anderer Stelle schon kontrovers diskutiert, wo es um die Nachprüfung der Höhe der in der RNK bescheinigten Beträge geht :)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Du hättest ja mal schreiben können, wer überhaupt als Gläubiger im Antrag benannt wurde.

    Gläubiger ist das Jobcenter.

    Da liegt eine RNK vor, in der bescheinigt wird, daß der Anspruch des Kindes A auf das JC übergegangen ist. Aber damit ich damit vollstrecken kann, muß zugunsten von Kind A überhaupt was tituliert sein.

    Eine Bindung an die Klausel sehe ich deswegen nicht. Aber da kommen wir nicht zusammen, das haben wir an anderer Stelle schon kontrovers diskutiert, wo es um die Nachprüfung der Höhe der in der RNK bescheinigten Beträge geht :)

    Ich bin zugegebenermaßen überrascht, wie viele der hier kommentierenden Kollegen offenbar die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung prüfen (würden).

    Das hätte ich nicht erwartet und ist aus meiner Sicht auch nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.


  • Ich bin zugegebenermaßen überrascht, wie viele der hier kommentierenden Kollegen offenbar die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung prüfen (würden).

    Das hätte ich nicht erwartet und ist aus meiner Sicht auch nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.

    Das ist m.E. keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Klausel, sondern die erforderliche Prüfung ob überhaupt ein Vollstreckungstitel vorliegt (es heißt nicht umsonst TKZ und nicht nur Klausel und Zustellung). Das Bestehen einer Vollstreckungsklausel kann nicht über das Fehlen eines Titels hinweghelfen.
    Das ist in etwa das gleiche wie wenn der Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt ist oder keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Auch dann kann trotz erteilter Klausel nicht vollstreckt werden.
    Wenn also nur ein Titel zugunsten von X besteht und die Klausel nur die Rechtsnachfolge nach A bescheinigt, dann fehlt es an dem erforderlichen Titel auf den sich die Klausel beziehen könnte.

    Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche des X scheint es keine Klausel für das JobCenter. zu geben.
    Die wesentliche Frage ist daher für welche Ansprüche die Vollstreckungsklausel erteilt wurde. Dafür muss die Vollstreckungsklausel ausgelegt werden. Wenn diese (selbstredend gebotene) Auslegung zum Ergebnis kommt, dass sich die Klausel nur auf die Ansprüche des A bezieht, dann muss die Vollstreckung abgelehnt werden.
    Wenn die Klausel auch die Ansprüche des X umfasst (und sei es nur weil die Auslegung ergibt, dass sie nicht auf die Ansprüche des A beschränkt wurde), dann sind diese zu vollstrecken.

    Im Antrag muss allerdings ohnehin klargestellt werden, wegen welcher konkreten Ansprüche gepfändet werden soll. Da wäre es erforderlich klarzustellen, ob (übergegangene) Unterhaltsansprüche des X oder des A vollstreckt werden. Dies kann nicht offen bleiben, da klar sein muss welche konkreten Forderungen durch etw. Leistungen aus der ZV getilgt würden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!