Hallo,
ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Normale Forderung. Gläubiger ist eine XY Wohnen GmbH. Gepfändet soll der Arbeitslohn werden.
Der Gläubiger beantragt den fiktiven Mietanteil des Schuldners bei Berechnung des monatl. Pfändungsbetrages zu berücksichtigen. Er hat auf Seite 8 eine Anordnung aufgenommen, die sagt, dass der Arbeitgeber zu dem errechneten mtl. Nettoeinkommen ein fiktiver Betrag von 356,85 EUR hinzugerechnet und dann der pfändbare Betrag der Tabelle entnommen werden soll . Im Vermögensverzeichnis vom Dez 2021 habe der Schu angegeben, dass er keine Miete zahlt. Da der Gesetzgeber bei der Pfändungsfreigrenze eine Kaltmiete berücksichtigt habe, ist der Schu so zu behandeln, als stünde ihm mtl. ein Betrag von 356,85 EUR zusätzlich zur Verfügung.
Ich habe um DArlegung der Zulässigkeit gebeten. Da hat der Gläubiger mir einen Auszug aus Vollstreckung Effektiv gesandt. Dort wird ein AG Tostedt aus 2020 zitiert.
Naja.
Habt ihr so was schon mal gehabt?
Vielen Dank schon mal.