Hallo,
leider habe ich in der Suchfunktion nichts gefunden.
Mein Fall stellt sich wie folgt dar:
Abt.I:
Mutter 1/2
Vater 1/2
Mutter stirbt, Vater wird Vorerbe, Kind 1 und 2 Nacherben bei Tod des Vorerben (handschriftl. Testament, Erbschein wird vorgelegt).
Vater wird zu 1/1 in Abt. I neu vorgetragen, in Abt. II kommt der Nacherbenvermerk.
Dann stirbt der Vater, laut Erbschein wird er von Kind 1 und 2 beerbt, TV wird angeordnet. Aufgrund des Erbscheins nach dem Vater werden die Kinder in Erbengemeinschaft zu 1/1 in Abt. I eingetragen (Grundllage: Erbschein nach dem Vater), in Abt. II kommt der TV Vermerk. Ein Nacherbenerbschein nach der Mutter wird nicht vorgelgt.
Der Nacherbenvermerk bleibt eingetragen.
Diese Eintragung in Abt. I ist m.E: so nicht korrekt.
Aus der Nachlaßakte der Mutter ergibt sich, dass der erste Erbschein nach der Mutter eingezogen wird, die Kinder die Nacherbschaft annehmen , aber keinen Nacherbenerbschein beantragen.
Da kein Nacherbenerbschein vorgelegt wurde, ist das GB jetzt doch bzgl. der Hälfte der Mutter unrichtig oder ? Müßte ich hier einen Widerspruch eintragen?
Es wurde gegen § 35 GBO verstoßen und die wirkliche Rechtslage passt nicht zum Grundbuch. Oder passt die wirkliche Rechtslage doch zum Grundbuch, da die Kinder die Nacherbschaft (vor dem Nachlaßgericht, Ankreuzzettel) angenommen haben.
Ich werde die Kinder jetzt auffordern noch einen Nacherbenerbschein vorzulegen. Was mache ich aber wenn sie das nicht tun, da sie sich sagen, dass kostet nur und wir sind doch sowohl nach der Mutter und auch nach dem Vater die Erben und so stehts doch schon im Grundbuch?
Danke