Zahlung Zusatzpauschale §5a I VBVG aus Staatskasse?

  • Ich würde eher dazu neigen, die Voraussetzung zu verneinen.

    Zwar bewohnt die Betreute die Gästewohnung nicht selbst, aber in der Gesamtbetrachtung (räumliche Nähe, einheitlicher Mietvertrag, Nutzung für persönliche Zwecke der Betreuten) kling es schon eher nach einer "Erweiterung" ihrer eigenen Wohnung. Bei einem Gästezimmer käme ja auch niemand auf die Idee, die Pauschale zuzusprechen.

  • Hat niemand eine Idee? Ich werde erstmal einen Verfahrenspfleger bestellen.

    Verfahrenspfleger bei der Vergütungsfestsetzung ?

    Ist m.E. angesichts pauschalierter Vergütungssätze ( schon lange ) nicht mehr notwendig.

    In forumSTAR gibts einen extra Baustein/Haken für den Verzicht auf einen VP.

  • Hat niemand eine Idee? Ich werde erstmal einen Verfahrenspfleger bestellen.

    Verfahrenspfleger bei der Vergütungsfestsetzung ?

    Ist m.E. angesichts pauschalierter Vergütungssätze ( schon lange ) nicht mehr notwendig.

    Im gerade diskutierten Fall scheint - wie die unterschiedlichen Auffassungen hier zeigen - die Bestellung eines Verfahrenspflegers allerdings durchaus sinnvoll zu sein.

  • Ich würde eher dazu neigen, die Voraussetzung zu verneinen.

    Zwar bewohnt die Betreute die Gästewohnung nicht selbst, aber in der Gesamtbetrachtung (räumliche Nähe, einheitlicher Mietvertrag, Nutzung für persönliche Zwecke der Betreuten) kling es schon eher nach einer "Erweiterung" ihrer eigenen Wohnung. Bei einem Gästezimmer käme ja auch niemand auf die Idee, die Pauschale zuzusprechen.

    Genau so sehe ich es auch.

  • Folgender (anderer) Sachverhalt:

    Die Betreute hat monatlich ca. 780 € zur Verfügung, die sie zur Deckung des Lebensunterhaltes komplett (und ggf. mehr) verbraucht.
    Die vermietete ETW geht nun in die Teilungsversteigerung, Verfahrensdauer wohl ca. 2 Jahre. Die Betreuerin hat die vermögende Vergütung aus der Staatskasse (für mich noch i.O., kann durch Regress eingezogen werden) und Festsetzung der gesonderten Pauschale aus dem Vermögen beanragt. Sie entnimmt sich die gesonderte Pauschale in Teilen, wenn am Ende des Monats noch etwas Guthaben am Konto ist.

    Vorheriger Kollege hat antragsgemäß entschieden. Wie seht ihr das - Isolierte Festsetzung der Zusatzpauschale aus dem Vermögen?

  • Folgender (anderer) Sachverhalt:

    Die Betreute hat monatlich ca. 780 € zur Verfügung, die sie zur Deckung des Lebensunterhaltes komplett (und ggf. mehr) verbraucht.
    Die vermietete ETW geht nun in die Teilungsversteigerung, Verfahrensdauer wohl ca. 2 Jahre. Die Betreuerin hat die vermögende Vergütung aus der Staatskasse (für mich noch i.O., kann durch Regress eingezogen werden) und Festsetzung der gesonderten Pauschale aus dem Vermögen beanragt. Sie entnimmt sich die gesonderte Pauschale in Teilen, wenn am Ende des Monats noch etwas Guthaben am Konto ist.

    Vorheriger Kollege hat antragsgemäß entschieden. Wie seht ihr das - Isolierte Festsetzung der Zusatzpauschale aus dem Vermögen?

    Da nach § 10 Abs. 4 VBVG die Pauschale nur zusammen mit einem Vergütungsantrag geltend gemacht wird, halte ich die isolierte Festsetzung der Pauschale aus dem Vermögen für nicht möglich.

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