ein geschäftsunfähiger Betreuter benötigt einen neuen Personalausweis.
Kann der Betreuer den Ausweis für den Betreuten unterschreiben ?
Ist hierfür ein besonderer Aufgabenkreis erforderlich ?
neuer Personalausweis
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Was hat denn die zuständige Meldebehörde auf Nachfrage des Betreuers gesagt?
Sofern der Aufgabenkreis auch "Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden..." dürfte es keine Probleme geben.
Falls der Betreute nicht mehr mobil sein sollte, kann man m. E. auch eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragen.
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Falls der Betreute nicht mehr mobil sein sollte, kann man m. E. auch eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragen.
Dem Geldwäschegesetz ist das egal - wenn Grundbesitz oder Bankkonten vorhanden sind, kommt man so nicht weiter.Aber unterschreiben sollte der Betreuer den Ausweis nicht (den Antrag schon). Zur Not kommt da ein Strich hin, wie bei Kindern die nicht schreiben können.
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Aber unterschreiben sollte der Betreuer den Ausweis nicht (den Antrag schon). Zur Not kommt da ein Strich hin, wie bei Kindern die nicht schreiben können.
Richtig, die Unterschrift im Perso ist keine Willenserklärung, da geht es um Identifizierung des Betroffenen. Den Antrag kann der Betreuer aufgrund des Aufgebenkreises "Vertretung gegenüber Behörden" unterschreiben.
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Das mit dem Ausweis und dem Betroffenen ist aktuell noch schwieriger geworden. Bis vor kurzem konnte man die Ämter noch bewegen, zu dem Betroffenen nach Hause zu kommen, wenn man vorher mit dem Handy ein Passbild (Biometrische Anforderungen) gemacht und im Drogeriediskounter ausgedruckt hat. Da jetzt aber noch seit neuestem Fingerabdrücke gescannt werden, muss der Betroffene wieder mit auf die Meldestelle, da der Scanner nicht mobil ist.
Die Unterschrift ist mittlerweile das geringste Problem. Bzgl. der Ausweisbefreiung reicht aber nunmehr schon eine Erklärung des Rechtlichen Betreuers. Früher war ja ein ärztliches Attest, dann der Pflegedienst befähigt dazu.
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Das mit dem Ausweis und dem Betroffenen ist aktuell noch schwieriger geworden. Bis vor kurzem konnte man die Ämter noch bewegen, zu dem Betroffenen nach Hause zu kommen, wenn man vorher mit dem Handy ein Passbild (Biometrische Anforderungen) gemacht und im Drogeriediskounter ausgedruckt hat. Da jetzt aber noch seit neuestem Fingerabdrücke gescannt werden, muss der Betroffene wieder mit auf die Meldestelle, da der Scanner nicht mobil ist.
Die Unterschrift ist mittlerweile das geringste Problem. Bzgl. der Ausweisbefreiung reicht aber nunmehr schon eine Erklärung des Rechtlichen Betreuers. Früher war ja ein ärztliches Attest, dann der Pflegedienst befähigt dazu.
Der Scanner ist mobil. Spätestens wenn man die Kommunalaufsicht auf das Antidiskriminierungsgesetz anspricht. Hat mir'n Freund erzählt...
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Falls der Betreute nicht mehr mobil sein sollte, kann man m. E. auch eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragen.
Dem Geldwäschegesetz ist das egal - wenn Grundbesitz oder Bankkonten vorhanden sind, kommt man so nicht weiter.
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So sollte man aber weiter kommen. Die Möglichkeit der Befreiuung existiert ja nicht nur für vollkommen vermögenslose Menschen.
Hiesige Betreuer stellen entsprechende Befreiungsanträge jedenfalls auch bei Bestehen von Bankkonten. -
Falls der Betreute nicht mehr mobil sein sollte, kann man m. E. auch eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragen.
Dem Geldwäschegesetz ist das egal - wenn Grundbesitz oder Bankkonten vorhanden sind, kommt man so nicht weiter.
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So sollte man aber weiter kommen. Die Möglichkeit der Befreiuung existiert ja nicht nur für vollkommen vermögenslose Menschen.
Hiesige Betreuer stellen entsprechende Befreiungsanträge jedenfalls auch bei Bestehen von Bankkonten.Dass in Bayern das GWG für "richtige" Menschen natürlich nicht so gemeint war, passt ehrlich gesagt ins Bild.
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Was hat denn die zuständige Meldebehörde auf Nachfrage des Betreuers gesagt?
Sofern der Aufgabenkreis auch "Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden..." dürfte es keine Probleme geben.
Ich war der Meinung, man benötigt den Aufgabenkreis „Behördenangelegenheiten“, da „Vertretung gegenüber …“ kein eigenständiger Aufgabenkreis ist, sondern zur Vertretung im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise berechtigt (z.B. scheidungsverfahren als Aufgabenkreis und dazugehörend Vertretung vor Gericht bzw. Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Versicherungen).
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Falls der Betreute nicht mehr mobil sein sollte, kann man m. E. auch eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragen.
Dem Geldwäschegesetz ist das egal - wenn Grundbesitz oder Bankkonten vorhanden sind, kommt man so nicht weiter.
-> Grziwotz MittBayNot 2019, 208
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Ist hierfür ein besonderer Aufgabenkreis erforderlich ?
"Aufenthaltsbestimmung"; § 9 Abs. 2 S. 1 PAuswG
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Was hat denn die zuständige Meldebehörde auf Nachfrage des Betreuers gesagt?
Sofern der Aufgabenkreis auch "Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden..." dürfte es keine Probleme geben.
Ich war der Meinung, man benötigt den Aufgabenkreis „Behördenangelegenheiten“, da „Vertretung gegenüber …“ kein eigenständiger Aufgabenkreis ist, sondern zur Vertretung im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise berechtigt (z.B. scheidungsverfahren als Aufgabenkreis und dazugehörend Vertretung vor Gericht bzw. Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Versicherungen).
Für den Aufgabenkreis „Behördenangelegenheiten“ gilt letzlich das gleiche.
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