Hallo, meine Kollegen und ich sind über Folgendes gestolpert:
Es ging ein Antrag auf Kostenfestsetzung der vom Antragssteller an den GV vorverauslagten Gerichtskosten gem. §§ 103 ff. ZPO beim Familiengericht ein.
Hier ist auch das Verfahren wg. einstweiliger Anordnung n. § 2 GewSchG anhängig gewesen. Es erging ein Beschluss, in dem u. a. die Verpflichtung zur sofortigen Räumung + Herausgabe der Whg. angeordnet wurde. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Antragssteller hat VKH, der Antragsgegner nicht.
Es wird beantragt, Gerichtsvollzieherkosten (für die Räumung) festzusetzen. Geräumt wurde noch am selben Tag nach Beschlusserlassung.
Können die Kosten hier nach § 788 ZPO durch das Familiengericht vom Ast gg. den AG festgesetzt werden?