Amtsbeendigung Testamentsvollstrecker

  • Hallo,
    brauche mal wieder eure Hilfe.

    Habe ein notarielles Testament; gemeinsame Tochter ist Erbe des Erstversterbenden und der überlebende Ehegatte soll VN und zugleich TV sein.
    Aufgabe als TV soll sein ,,den Nachlass verwalten''. Zu Ernennung eines Nachfolgers ist er nicht befugt.
    Ehefrau nimmt TV Amt an.
    Jetzt kommt ein ESA vom Notar. Antragstellerin die Tochter. ES ohne TV Vermerk.

    Begründung:
    EL hatte TV angeordnet und die Ehefrau zur TV ernannt. Bzgl. der TV wurde nun beim Betreuungsgericht Betreuung angeordnet. Die Ehefrau ist nicht merh geschäftsfähig. Demit ist die TV gemäß § 2225, 2201 BGB erloschen. Ein ErsatzTV ist nicht gewollt. Damit ist die TV entfallen.

    Seht ihr das auch so locker ?

    Betreuung wurde lediglich für den Aufgabenkreis ,,Veräußerung von Grundbesitz'' angeordnet. Im Übrigen verfügt die Tochter über eine Gesundheits- und Bankvollmacht.
    § 2225 BGB verlangt laut MüKo Geschäftsunfähigkeit oder Bestellung eines Vermögensbetreuers.

    Wie seht ihr das ?

  • In der Betreuungsakte dürfte sich ein ärztliches Gutachten befinden, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergeben könnte. Da würde ich erstmal reinschauen, vielleicht lässt sich die Frage dadurch schon klären.

  • Der Wegfall der DauerTV ist in der Regel nicht mit dem Wegfall der Person des TVs gleichzusetzen.

    Gerade bei einer DauerTV liegen die Gründe für die Anordnung in der Regel eher beim Erben als der Person des TVs.

    Und es ist ja auch noch ein Vermächtnis zu erfüllen. Dazu sagt der Antrag wohl nichts, ob das schon gemacht ist? Ich vermute dass das Vermächtnis sich auf die gemeinsam bewohnte Immobilie bezieht.

    Ist die Erbin minderjährig? Ist es ein gemeinschaftliches Testament?

    Alles in allem sagt mein Bauch mir so auf die Schnelle, dass ich eher nach § 2200 BGB einen neuen TV ernennen würde.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es liegt ein Erbvertrag vor und die Erbin ist volljährig.
    Sterbfall war auch schon 2004

    Vermächtnis ist derart ausgestaltet:

    ,,Lebenslänglicher, unentgeltlicher Nießbrauch am Nachlass.
    Der Nießbrauch ist an der Erbschaft vermacht und an den einzelnen Nachlassgegenständen zu bestellen. Der Nießbraucher ist berechtigt, das Vermächtnis bezüglich einzelner Nachlassgegenstände anzunehmen und anderer Nachlassgegenstände auszuschlagen.''
    Weiteres Vermächtnis:
    ,,gesamtes Inventar der gemeinschaftlichen Wohnung und PKW''

    Aus dem Gutachten vom Betreuungsgericht geht hervor, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen.

  • Krasse Zusatzinfo. Erbfall 2004, Erbvertrag, Erbe volljährig und DauerTV wg. Nießbrauch.

    Ich würde einen Ersatz-TV ernennen.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (3. September 2022 um 15:04)

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