§ 850f II ZPO Kosten Unterkunft

  • Ich habe einen PfÜB wegen gewöhnlicher Geldforderung erlassen und nun kommt ein Antrag vom Gläubiger einen ergänzenden Beschluss nach § 850f II ZPO zu erlassen, da nachträglich festgestellt wurde, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiert.

    Der Gläubiger beantragt, dem Schuldner lediglich 449 € Regelbedarf festzusetzen. Vorliegend handelt es sich um eine Kontopfändung. Er trägt weiter vor, dass der Schuldner nicht erwerbstätig ist, keinen Unterhalt an seine Kinder zahlt und er davon ausgeht, dass "die Kosten der Unterbringung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII direkt an den Vermieter gezahlt werden und somit für die Pfändung unberücksichtigt zu bleiben haben." Er führt hier folgende Entscheidung an: Beschluss LG Dresden vom 13.10.2014 - 2 T 716/14.
    Darin steht aber, dass wenn ein Schuldner ohne festen Wohnsitz ist, die Kosten der Unterkunft nicht zu berücksichtigen sind. Trifft also meinen Fall nicht wirklich.

    Meinen Schuldner habe ich zum Antrag gehört. Es folgte keine Reaktion.

    Wie seht ihr das mit den Unterkunftskosten in meinem Fall?

  • Du hast angehört, es kam keine Reaktion, der Beschluss kann bei Handeln des Schuldners schnell wieder rückgängig gemacht werden, da die Bank pfändbare Beträge ja erst einmal separiert, ich würde antragsgemäß erlassen, da abhängig von der Rechtskraft kann der Schuldner ja auch noch nach Erlass Rechtsmittel einlegen...

  • So wie Insulaner: Du hast angehört, der Schuldner hat sich nicht geäußert.

    Nach § 138 Abs. 3 ZPO gelten Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden.

    Insofern dürfte davon auszugehen sein, dass der Schuldner keine Wohnkosten trägt und dass diese daher nicht zu berücksichtigen sind.

  • Darin steht aber, dass wenn ein Schuldner ohne festen Wohnsitz ist, die Kosten der Unterkunft nicht zu berücksichtigen sind. Trifft also meinen Fall nicht wirklich.

    Meiner Meinung nach ist der Sachverhalt, dass die Wohnkosten direkt vom Sozialleistungsträger an den Vermieter gezahlt werden, mit diesem Fall vergleichbar. In beiden Fällen muss der Schuldner aus dem Geld, das er zur Verfügung hat keine Wohnkosten zahlen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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