Andere Anlage § 1811 BGB in ETF / Aktienfonds

  • Hallo an Alle!

    Seit Jahren stiller Mitleser - plagt mich nun ein Knoten im Kopf zu folgendem Fall:

    Betreuung wird im September 2021 eingerichtet, der Neffe zum Betreuer bestellt. In der ersten Vermögensübersicht sind neben 4.000,- € auf dem Giro, ca. 66.000,- € auf dem Sparbuch, noch 1/2 Anteil am Wohnhaus der verstorbenen Mutter vorhanden, welches im Laufe des Betreuungsjahres verkauft wurde (Erlös für den Betroffenen 59.000,- €). Soweit so gut!

    Nach Ablauf des Berichtsjahres reicht der Betreuer nun seine Unterlagen zur RL ein:

    - Sparbuch wurde aufgelöst (66.000 €)

    - 4 Bausparer (nicht im VZ angegeben) mit attraktiver Guthabensverzinsung, da seit 1993 bzw. 1996 bestehend aufgelöst (alle zusammen rd. 44.000 €)

    Diese Beträge wurden zusammen mit dem Erlös aus Grundstücksverkauf (59.000€) und

    einem weiteren Erbanteil von 30.000 € insgesamt auf ein Verrechnungskonto bei einer XY Bank gezahlt, von dort wurde i. H. v. ca 150.000,- € in Aktienfonds / ETF‘s investiert.

    Mein Problem:

    Eine nachträgliche Genehmigung nach § 1811 BGB scheidet aus; Sollte ich zu dem Ergebnis kommen, dass die Anlage in Aktienfonds und ETF’s ok ist, habe ich mit der Höhe der getätigten Anlage ein Problem, da der Betroffene über keinerlei liquide Mittel mehr verfügt.

    Ich fordere den Betreuer nun auf, keine weiteren Käufe mehr zu tätigen und den monatlichen Sparbetrag von 300,- € auf ein Tagegeld- oder Sparkonto zu überweisen.

    Im Sinne der Wirtschaftlichkeit, müsste er eigentlich darauf hingewiesen werden, das Vermögen möglichst gestreut anzulegen und andere Anlageformen zu wählen, quasi nicht alles auf eine Karte zu setzen.

    Einer entsprechenden Anordnung könnte nur mit verlustreichen Verkäufen nachgekommen werden.

    Habt ihr Ideen?

    Müssten hier schon Schadensersatzansprüche geprüft werden - auch im Hinblick auf die entgangenen Zinsansprüche aus den gekündigten Bausparern?

    Vielen Dank vorab für eure Gedanken!

    edit by Kai: Klarname entfernt; siehe Forenregeln

  • Oh, das Gesamtvermögen in nicht mündelsicherer Art angelegt, ohne Genehmigung nach § 1811 und auch ohne Kündigungsgenehmigung der Bausparverträge nach § 1812? Ganz schön dreist und offenbar ohne jede Ahnung. Ist der den Versprechen der Anlagefuzzis aufgesessen? Meine Empfehlung wäre ja mal, den aktuellen Kurswert der Papiere zu erfragen (Befürchtung: bis zu 20 % unter dem Kaufkurs aufgrund Ukraine). Natürlich gibts die berechtigte Hoffnung, dass das langfristig wieder steigt (wenn der Betreute lang genug lebt). Aber wäre das nicht was für eine Betreuerentlassung? Ich befürchte, die Sammelhaftpflicht (welchen?) Landes kommt für Spekulationsverluste nicht auf. Sehe eigentlich nur eine Auflage an einen Nachfolgebetreuer, den Kurs im Auge zu behalten und dann zu verkaufen, wenns nicht mehr so schadet, also bei Erreichen des Kaufpreises.

  • Wie konnte denn das Sparbuch ohne Genehmigung vom Neffen aufgelöst werden?

    Wurde das Grundstück ohne Genehmigung verkauft? Falls nein, wurde kein Hinweis gegeben, wie mit dem Erlös verfahren wird?

  • Müssten hier schon Schadensersatzansprüche geprüft werden - auch im Hinblick auf die entgangenen Zinsansprüche aus den gekündigten Bausparern?

    Die Frage ist erstmal eher: wurde hier überhaupt irgendwas wirksam aufgelöst?

    Das Sparbuch war hoffentlich mit Sperrvermerk nach § 1809 BGB versehen.

    Wobei notfalls die Auflösung auch so unter § 1812 BGB fallen würde, genauso wie die Bausparverträge. Eine Ausnahme nach § 1813 ist eher nicht gegeben (den Beträgen nach dürfte alles über 3.000 € gewesen sein?). Damit wären die ganzen Auflösungen mangels Genehmigung unwirksam.

    Dann darf sich der Betreuer (oder ggf. sein Nachfolger) um eine Rückabwicklung bemühen.

    Die Anlage selber ist wirksam, da muss man jetzt halt Schadensbegrenzung betreiben; wie HorstD schon geschrieben hat, bleibt da eigentlich nur beobachten. Mit der Anlagehöhe selbst gibt es vermutlich ein Problem, weil der Betreute ja gar nicht so viel Geld hat - aber da bleibt notfalls die Schadensersatzhaftung des Betreuer

  • Sorry für die späte - krankheitbedingte - Rückmeldung.

    Der Betreuer scheint dem Betroffenen sämtliche Papiere unterschriftsreif vorgelegt zu haben.

    Eine Verpflichtung erfolgte im Wege der Rechthilfe - auf Genehmigungserfordernisse wurde der Betreuer nicht hingewiesen.

  • Der Betreuer scheint dem Betroffenen sämtliche Papiere unterschriftsreif vorgelegt zu haben.

    Sehr wichtiges Detail: hat der Betroffene diese dann auch selbst unterschrieben und ist dieser geschäftsfähig/kein Einwilligungsvorbehalt? Wenn ja hat sich das sowieso erledigt, weil der Betreute mit seinem Geld erstmal machen kann, was er will.

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