§ 850f Abs. 2 ZPO Nichtberücksichtigung Ehegatte Kinder nur zur Hälfte wegen Unterhaltspflicht Ehegatte

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen neuen Antrag eines Pfänders mit § 850f Abs. II ZPO.

    Zudem soll der Ehegatte unberücksichtigt bleiben, da eigenes Einkommen in Höhe von 1.700,00 €.

    Der Freibetrag des Schuldner soll wie folgt aussehen:

    - Regelsatz Bedarfsgemeinschaft

    - Wohn- und Heizkosten (nur 50 % wegen Ehefrau)

    - die 4 Kinder sollen nur zu 50 % des Regelsatzes für die Kinder berücksichtigt werden, da der Ehegatte 50 % des Kindesunterhaltes zu tragen hat

    - 20 % Werbungskosten von Regelbedarf Bedarfsgemeinschaft)

    Von diesem Betrag soll die Hälfte des Kindergeldes abgezogen werden

    Wohnkosten sehe ich komplett anders, da führe ich die BGH Entscheidung vom 05.07.2018, Az. VII ZB 40/17 an, keine sozialrechtliche Kopfteilprinzip im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren.

    Hinsichtlich der Kinder würde ich mich an den an den Mindestunterhaltssätzen (ohne Kindergeld) orientieren (§ 1612a BGB) und nicht an den Regelsätzen. Grundsätzlich kann ich nachvollziehen, dass der Ehegatte ebenfalls 50 % des Kindesunterhalts zu zahlen hat, aber auch, wenn die bereits vollständige unberücksichtigt bleibt? Oder muss ich ich irgendwie nachrechnen, ob sie überhaupt vollständig unberücksichtigt wird, wenn sie noch vier Kindern Unterhalt leistet?

    Hab jetzt noch die Entscheidung des AG Leipzig vom 29.06.2018 444 M 7601/18 gefunden und eher dahin tendieren, dass die Kinder voll zu berücksichtigen sind.

    Bezüglich der Werbungskosten kenne ich das so, das ein Zuschlag in Höhe von 30 bis 50 % des Regelsatzes gegeben wird und nicht 20 %

    Das Kindergeld habe ich noch nie abgezogen und hätte auch gedacht, dass das nur in Frage kommt, wenn das Kind für das das Kindergeld bezahlt wird pfändet.


    Ich stehe gerade ziemlich auf dem Schlauch...

    Vielleicht kann mir jemand Licht ins Dunkeln bringen :)

    Vielen Dank schon mal im Voraus

  • Die Kinder können anteilig raus. Siehe auch LG Leipzig, Beschl. v. 18.07.2018 – 07 T 378/18

    Fundstelle: JurBüro 2019, 44


    Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes, die dadurch erfüllt werden, dass die Schuldnerin dem Kind Naturalunterhalt gewährt, sind eigene Einkünfte des Kindes. Sind die Einkommen von Schuldnerin und Ehegatten in etwa gleich hoch, ist das Kind zu 1/2 bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.

  • Die Kinder können anteilig raus. Siehe auch LG Leipzig, Beschl. v. 18.07.2018 – 07 T 378/18

    Fundstelle: JurBüro 2019, 44


    Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes, die dadurch erfüllt werden, dass die Schuldnerin dem Kind Naturalunterhalt gewährt, sind eigene Einkünfte des Kindes. Sind die Einkommen von Schuldnerin und Ehegatten in etwa gleich hoch, ist das Kind zu 1/2 bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.

    Was in dieser platten Umsetzung bei dem Ausgangsfall, je nach Alter der Kinder, Kosten der Unterkunft und etwaiger Werbungskosten, ohne Weiteres dazu führen kann, dass nicht einmal der sozialhilferechtliche Bedarf des Haushaltes gedeckt ist......

  • Die Kinder können anteilig raus. Siehe auch LG Leipzig, Beschl. v. 18.07.2018 – 07 T 378/18

    Fundstelle: JurBüro 2019, 44


    Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes, die dadurch erfüllt werden, dass die Schuldnerin dem Kind Naturalunterhalt gewährt, sind eigene Einkünfte des Kindes. Sind die Einkommen von Schuldnerin und Ehegatten in etwa gleich hoch, ist das Kind zu 1/2 bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.

    Was in dieser platten Umsetzung bei dem Ausgangsfall, je nach Alter der Kinder, Kosten der Unterkunft und etwaiger Werbungskosten, ohne Weiteres dazu führen kann, dass nicht einmal der sozialhilferechtliche Bedarf des Haushaltes gedeckt ist......

    Das Einkommen des Schuldners und das Alter der Kinder muss man natürlich kennen.

    Wenn dieses in etwa gleich hoch sollte, wie das der Ehefrau ist, halte ich die genannte Entscheidung des LG Leipzig für vollkommen zutreffend.

    Die Kosten der Unterkunft spielen keine Rolle, da sie nicht verteilt werden, siehe die o. g. BGH-Entscheidung.

  • Aehm, die BGH - Entscheidung sagt eben nicht, dass die Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen sind, sondern in welcher Form dies zu geschehen hat !

  • Das habe ich auch nicht behauptet.

    Beim Pfüb-Antrag kennt man die konkrete Höhe der Wohnkosten jedoch normalerweise nicht, kann also nur die von den örtlichen Sozialbehörden als angemessen erachteten Wohnkosten fiktiv berücksichtigen.

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