Hallo zusammen,
ich habe einen neuen Antrag eines Pfänders mit § 850f Abs. II ZPO.
Zudem soll der Ehegatte unberücksichtigt bleiben, da eigenes Einkommen in Höhe von 1.700,00 €.
Der Freibetrag des Schuldner soll wie folgt aussehen:
- Regelsatz Bedarfsgemeinschaft
- Wohn- und Heizkosten (nur 50 % wegen Ehefrau)
- die 4 Kinder sollen nur zu 50 % des Regelsatzes für die Kinder berücksichtigt werden, da der Ehegatte 50 % des Kindesunterhaltes zu tragen hat
- 20 % Werbungskosten von Regelbedarf Bedarfsgemeinschaft)
Von diesem Betrag soll die Hälfte des Kindergeldes abgezogen werden
Wohnkosten sehe ich komplett anders, da führe ich die BGH Entscheidung vom 05.07.2018, Az. VII ZB 40/17 an, keine sozialrechtliche Kopfteilprinzip im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren.
Hinsichtlich der Kinder würde ich mich an den an den Mindestunterhaltssätzen (ohne Kindergeld) orientieren (§ 1612a BGB) und nicht an den Regelsätzen. Grundsätzlich kann ich nachvollziehen, dass der Ehegatte ebenfalls 50 % des Kindesunterhalts zu zahlen hat, aber auch, wenn die bereits vollständige unberücksichtigt bleibt? Oder muss ich ich irgendwie nachrechnen, ob sie überhaupt vollständig unberücksichtigt wird, wenn sie noch vier Kindern Unterhalt leistet?
Hab jetzt noch die Entscheidung des AG Leipzig vom 29.06.2018 444 M 7601/18 gefunden und eher dahin tendieren, dass die Kinder voll zu berücksichtigen sind.
Bezüglich der Werbungskosten kenne ich das so, das ein Zuschlag in Höhe von 30 bis 50 % des Regelsatzes gegeben wird und nicht 20 %
Das Kindergeld habe ich noch nie abgezogen und hätte auch gedacht, dass das nur in Frage kommt, wenn das Kind für das das Kindergeld bezahlt wird pfändet.
Ich stehe gerade ziemlich auf dem Schlauch...
Vielleicht kann mir jemand Licht ins Dunkeln bringen
Vielen Dank schon mal im Voraus