Bei uns gibt es da immer mal wieder Streit weil die GVs eine Ausfertigung "fordern". Die Gesetzesbegründung ist da m.E. aber eindeutig. Von mir gibt es ohne Antrag auch nur eine beglaubigte Abschrift.
Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung ab 22.12.2022
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Entweder eine Ausfertigung oder aber eine begl. Abschrift des Pfüb herstellen lassen und dann ab dafür zum Gerichtsvollzieher. Weiteres liegt nicht in unserer Zuständigkeit.
Nicht mal das, da sowohl die Entscheidung über Abschrift oder Ausfertigung, deren Übersendung, sowie die Vermittlung der Zustellung nach § 192 ZPO betrifft ausschließlich den Geschäftsbereich der Geschäftsstelle.
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WinterM hat natürlich Recht.
Ist aber etwas schwierig wenn die GVs dann mit der GS diskutieren was nun richtig ist. Kennt ihr das Problem bei euch nicht, dass da Pfübse zurückgegeben werden weil keine Ausfertigung erteilt ist?
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Ich denke, dass wir eine Ausfertigung an GV schon erteilen müssen, da mit dieser die Zustellurkunden verbunden werden und dann dem Gläubiger zurückgegeben werden. Der braucht die dann evtl. zur Vorlage von Herausgabeansprüchen oder Klagen gegen den Drittschuldner. Da kann ja dann die Ausfertigung nicht nochmals auf Antrag erteilt werden und die Zustellung noch mal erfolgen. Im Vollstreckungsrecht wird der 317 ZPO immer ein wenig ausgehebelt.
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Mit den neuen Formularen haben wir m.E. relativ wenig Spielraum den Antrag dahingehend auszulegen, dass eine Ausfertigung erteilt wird. Der Gesetzgeber hat sich (bestimmt ) auch hier etwas dabei gedacht, dem Formular die Antragsmöglichkeit "begl. Abschr oder Ausf." beizufügen.
Mir ist relativ egal, was die GV damit machen aber die Geschäftsstellen sind in jedem Fall der falsche Ansprechpartner. Unsere Kolleginnen sind instruiert, bei Monierungen durch Gerichtsvollzieher auf den § 317 ZPO und die Gläubigerseite zu verweisen. Ich sehe natürlich die Problematik eine begl. Abschrift von einer begl. Abschrift herzustellen. Sofern d. GV dieses für unüberwindlich halten, so mögen sie den Auftrag gegenüber den Gläubigern ablehnen.
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Ehrlich gesagt habe ich keinerlei Probleme damit, in dem Antrag "die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln" auch den Antrag auf Erteilung einer (für die Zustellung zwangsläufig erforderlichen) Ausfertigung zu erblicken
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Ehrlich gesagt habe ich keinerlei Probleme damit, in dem Antrag "die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln" auch den Antrag auf Erteilung einer (für die Zustellung zwangsläufig erforderlichen) Ausfertigung zu erblicken
Bei den alten Formularen sehe ich das genauso, nicht aber bei den neuen mit dieser expliziten Antragsmöglichkeit.
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Da bin ich bei lili. Alt habe ich noch ausgelegt, aber bei den neuen Formularen ist denke ich Ende für diese Möglichkeit. Das wird auch die Vorbereitung für die E-Akte sein, dann werden wir mit Sicherheit keine Papierausfertigung mehr erteilen wollen die der GV dann scannen muss. In der Gesetzesbegründung wird auf Seite 71 ganz eindeutig geklärt, dass der Grundsatz eine begl. Abschrift ist und nur bei Antrag eine Ausfertigung zu erteilen ist, sogar mit Angabe der gesetzlichen Regelungen § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Es konnte mir auch noch niemand erklären, warum für die Zustellung die beglaubigte Abschrift nicht genügt oder warum man von einer beglaubigten Abschrift keine Abschriften herstellen kann. Im Zivilbereich werden gar keine Ausfertigungen mehr erteilt (Ausnahme vollstreckbare Ausfertigung nur auf Antrag). Eine Fundstelle für diese Auffassungen wäre schön, aber da hat jeder GV bisher nichts liefern können. Und im Zweifel verweise ich auf den Gläubiger.
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Für die Zustellung reicht natürlich eine beglaubigte Abschrift aus, dann muss die Geschäftsstelle diese aber dem Zustellauftrag an den GV auch in erforderlicher Zahl beifügen. Macht sie das nicht, muss sie eine Ausfertigung beifügen, weil von beglaubigten Abschriften keine beglaubigten Abschriften gefertigt werden können. Die Beglaubigung nach § 169 Abs. 2 ZPO ist eine Abschrift (Zweitschrift), auf der bezeugt wird, dass sie mit der Urschrift oder ihrer Ausfertigung übereinstimmt (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 169 Rn. 3).
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Wir sind da jetzt auch hart bei den neuen Formularen. Zunehmend lernen es die Gläubiger aber gerade. Aktuell kreuzen immer mehr Gläubiger das Feld für die Ausfertigung an. Machen sie es nicht, gibt es nur eine begl. Abschrift für den Gerichtsvollzieher. Es gab aber interessanterweise auch noch keine Beschwerden vom GV.
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"Es handelt sich dabei um eine Abschrift (Zweitschrift), auf der bezeugt wird, dass sie mit der Urschrift oder ihrer Ausfertigung übereinstimmt. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils oder einer Beschlussverfügung (zB Arrestbefehl, einstweilige Verfügung) ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes v. 10.10.2013 (BGBl. I 3786) am 1.7.2014 zur Regelform geworden und für den Beginn der Rechtsmittelfristen ausreichend (BGH NJW 2019, 1374)." BeckOK zu § 169 ZPO, Vorwerk/Wolf 52. Edition Stand: 01.03.2024
Mir leuchtet immer noch nicht ein, warum eine beglaubigte Abschrift weniger wert sein soll als eine Ausfertigung.
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