Hallo zusammen.
Ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch Wegen objektiver Pflichtverletzung ist beabsichtigt, den bisherigen Nachlasspfleger zu entlassen und stattdessen eine Alternative zu bestellen. Wir sind uns hier jedoch bezüglich der funktionellen Zuständigkeit uneinig. Mich würden eure Meinungen dazu interessieren. Seht ihr in diesem Vorgehen ein Fall von § 16 Abs. 1 Nr.1 Rpflg i.V.m. § 14 Rpflg (d.h. Richtervorbehalt)?