Keine vollstreckbare Ausfertigung des VUs

  • Moin,

    Wenn wir eine Titelergänzende Feststellungsklage (Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung) machen, und ein VU ergeht, wird uns teilweise die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verweigert mit dem Hinweis, dass eine beglaubigte Ausfertigung des Urteils ausreichend sei, da ja das Urteil lediglich eine Feststellung enthält und somit keine vollstreckbare Ausfertigung ausgefertigt werden könnte, da ja kein zu vollstreckender Inhalt in dem Urteil enthalten sei. Ist das korrekt so? Die Frage kommt auf, da zu einem späteren Zeitpunkt doch die Rechtskraft des Urteils verlangt werden kann.... :confused:

  • Dem Verlangen nach Nachweis der Rechtskraft kann man doch ohne vollstreckbare Ausfertigung nachkommen. Da genügt eine simple Rechtskraftbescheinigung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da stimme ich den Gerichten zu, die Feststellung ist kein vollstreckbarer Inhalt. Als Insolvenzgericht verlange ich daher in solchen Fällen auch keine vollstreckbare Ausfertigung, sondern eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk, um die Feststellung in der Tabelle einzutragen. :thumbup::)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • ...da ja das Urteil lediglich eine Feststellung enthält und somit keine vollstreckbare Ausfertigung ausgefertigt werden könnte, da ja kein zu vollstreckender Inhalt in dem Urteil enthalten sei. Ist das korrekt so?

    Ja. Bei einem Urteil auf Feststellung ist allein die Kostengrundentscheidung (vorläufig) vollstreckbar, wozu dann die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dient.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Da stimme ich den Gerichten zu, die Feststellung ist kein vollstreckbarer Inhalt. Als Insolvenzgericht verlange ich daher in solchen Fällen auch keine vollstreckbare Ausfertigung, sondern eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk, um die Feststellung in der Tabelle einzutragen. :thumbup::)

    Ist denn die einzig vorliegende "beglaubigte Abschrift" des Urteils als Rechtskraftvermerk ausreichend? :gruebel:

  • Die Kommentare zu § 183 InsO, die ich gerade mal quergelesen habe, verlangen alle eine (einfache) Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk, beglaubigte Abschrift dürfte also nicht reichen. Das Prozessgericht wird die Ausfertigung auf Anforderung auch erteilen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Warum sollte denn der Gläubiger die reine Feststellung des Attributs gegenüber dem Insolvenzgericht nachweisen? §§ 183, 184 InsO sind dafür nicht, auch nicht analog, anwendbar (BGH, Urt. v. 02.12.2010 – IX ZR 41/10, Rn. 12).

    Eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk wird doch erst benötigt, wenn nach Ende des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden soll.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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