Moin,
Wenn wir eine Titelergänzende Feststellungsklage (Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung) machen, und ein VU ergeht, wird uns teilweise die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verweigert mit dem Hinweis, dass eine beglaubigte Ausfertigung des Urteils ausreichend sei, da ja das Urteil lediglich eine Feststellung enthält und somit keine vollstreckbare Ausfertigung ausgefertigt werden könnte, da ja kein zu vollstreckender Inhalt in dem Urteil enthalten sei. Ist das korrekt so? Die Frage kommt auf, da zu einem späteren Zeitpunkt doch die Rechtskraft des Urteils verlangt werden kann....