Testamentsauslegung

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein privatschriftliches Testament vor.

    Der Inhalt lautet wie folgt:

    a) Ich vererbe meinen Anteil an der Erbengemeinschaft Königsweg 1, Dagobertstadt zu je 1/2 Anteil an

    A und B.

    b) Sollte von den Geldanlagen/Versicherungen/Bausparvertrag, Mitgliedschaft bei der Volksbank noch Geld über bleiben teilt dieses

    mit W und T.

    c) Sollte das Haus verkauft werden, bitte ich A zu berücksichtigen, denn nur mit seiner Kraft und seinem Geld kommen wir mit Haus,

    Garten und Reparaturen weiter.

    Im Grundbuch ist die Erblasserin zu 1/2 Anteil und zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft mit Z und A eingetragen.

    In dem Erbscheinantrag des Notars sind A und B als Erben zu je 1/2 Anteil benannt. Sicherlich kommt man im Ergebnis dazu,

    dass A und B Erben sind. Ich bin jedoch der Auffassung, dass ein Satz, dass es sich bei Punkt b) um Vermächtnisse

    handelt, gehört zu dem Erbscheinantrag mit dazu.

    Sehe ich es falsch?

  • Sollte man machen und wäre auch zweckmäßig, ist aber nicht zwingend erforderlich, weil sich bereits aus dem Erbscheinsantrag als solchem ergibt, dass nur A und B Erben sein sollen (also können Zuwendungen an Dritte nur Vermächtnisse darstellen).

    Wer sind denn A und B? Die Kinder? Und wären diese ggf. auch die gesetzlichen Erben zu gleichen Anteilen?

  • Die Beteilgung an der Erbengemeinschaft dürfte die wesentliche Vermögenspositon darstellen. Insofern würde ich - wie Cromwell- davon ausgehen, dass hier eine Erbeinsetzung von A und B gemeint ist, und - im Falle des Überschusses von Geldern - Vermächtnisse zu je 1/4 an W und T ausgesetzt sind.

    lit. c) dürfte nur eine Aufforderung an die Erben darstellen, den Verkaufserlös nicht pari zu verteilen...

  • Ich wollte auf etwas anderes hinaus. Nimmt man das Testament wörtlich, hat die Erblasserin nämlich nur über ihren Erbanteil am Drittnachlass verfügt, für den die Erbengemeinschaft aber lediglich im Hinblick auf den zweiten Hälftemiteigentumsanteil am Grundbesitz besteht. Über ihren eigenen Hälfteanteil hat die Erblasserin nicht explizit verfügt, auch wenn sie das wohl sicherlich gemeint und gewollt hat.

    Wenn A und B auch die hälftigen gesetzlichen Erben wären, würde sich dieser Umstand in Wohlgefallen auflösen. Deshalb meine Frage.

  • Ich wollte auf etwas anderes hinaus. Nimmt man das Testament wörtlich, hat die Erblasserin nämlich nur über ihren Erbanteil am Drittnachlass verfügt, für den die Erbengemeinschaft aber lediglich im Hinblick auf den zweiten Hälftemiteigentumsanteil am Grundbesitz besteht. Über ihren eigenen Hälfteanteil hat die Erblasserin nicht explizit verfügt, auch wenn sie das wohl sicherlich gemeint und gewollt hat.

    Wenn A und B auch die hälftigen gesetzlichen Erben wären, würde sich dieser Umstand in Wohlgefallen auflösen. Deshalb meine Frage.

    sry.. das mit der Beteilgung der E zu 1/2 in Eigenbesitz hatte ich überlesen, sry.. zu viele Baustellen heute. :daemlich

    dem Wortlaut nach würde ich die Beteilgung an der Erbengemeinschaft (lit. a) auch nur als Vermächtnis werten, mit dem eigenen Anteil an dem Grundstück schließe ich mich natürlich Cromwell an...

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