Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bin Berufsanfängerin und habe hier ein Brett vor dem Kopf und finde nicht so recht eine Lösung. Es wäre toll, wenn mir jemand ein paar wegweisende Gedanken mitteilen könnte. Ich habe schon mehrere Beiträge gelesen, bin aber noch nicht wirklich auf einen grünen Zweig gekommen. Vermutlich, weil ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe.
Es geht hier um ein Aufgebot nach § 927 BGB.
Die Eigentümer sind hier in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Abteilung 1 im Grundbuch ist ziemlich voll. Aus einer unter Abt. 1 Ziffer 1 a-h erstmals eingetragenen Erbengemeinschaft ist nun eine riese Verzwickung eingetreten. Letztlich sieht es aus wie folgt: Die Erbengemeinschaft besteht aus teils aus Erben und Erbeserben weiter (diese leben noch) und auch aus Personen, die 1878 geboren sind (Abt.1 / 1b), weil dort keine Grundbuchberichtung vollzogen wurde.
Mithin habe ich also hier eingetragene Eigentümer, die teils tot sind (geb. 1878) und teils noch lebende Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Antragsteller (A) ist hier ein Miteigentümer. Ich habe die Entscheidung vom OLG Frankfurt vom 07.03.2016 (20 W 62/16) gelesen und mir ist klar, dass hier die gesamte Gemeinschaft ausgeschlossen werden kann, aber keine Anteile daran.
Ist hier ein Aufgebot der gesamten Gemeinschaft Aufgrund Antrag des Antragstellers A?
Ich habe mir Fragen überlegt:
I. Sind die Voraussetzungen für § 927 BGB hier gegeben, wenn einige der Personen der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragenen sind und noch leben? Da trifft die Voraussetzung des Verstorben seins nicht zu oder?
II. Die 30 jährige Frist des Eigenbesitzes berechnet sich dann aber schon seit Beginn der damals ersten eingetragenen Erbengemeinschaft?
Ich persönlich habe Bedenken dem Antrag stattzugeben. Kann mir jemand helfen? Besten Dank im Voraus!!