Hallo,
ein Eigentümer (A) betreibt die Teilungsversteigerung, der andere von zwei Eigentümern (B) ist nicht rechtzeitig beigetreten. Er könnte nun durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung die Notbremse ziehen, wenn die Höhe des Gebotes nicht den Vorstellungen des A entspricht. Ich sehe keine Möglichkeit des B einen Zuschlag zu verhindern, liege ich hiermit richtig?
Ich habe in einem Buch den Hinweis- zumindest nicht im ersten Termin - gefunden. Wie soll das in einem zweiten Termin möglich sein? Oder ist dadurch gemeint, dass vor dem zweiten Termin ja noch beigetreten werden kann? Wäre B rechtzeitig beigetreten, könnte er dann auch die Einstellung nach 30 ZVG oder auf anderem Weg den Zuschlag verhindern?
Kann B Bietsicherheit verlangen, auch wenn er nicht beigetreten ist? Ich meine ja,oder?
Vielen Dank!