Titelteilung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Hallo zusammen,

    ich habe im vereinfachten Unterhaltsverfahren antragsgemäß festgesetzt und einen Beschluss erlassen, in dem ich den Unterhalt für beide Kinder festgesetzt habe.

    Nun meldet sich das Jugendamt, welches in dem Verfahren als Beistand der Kinder aufgetreten ist, und beantragt die "Trennung" der Beschlüsse. Das Jugendamt möchte nun jeweils einen Beschluss, in welchem nur für das jeweilige Kind festgesetzt wird. Die Begründung ist, dass sonst die Zustellung an die jeweiligen Kinder schwierig sei.

    Kann mir jemand dabei weiterhelfen ob und wenn ja wie ich das Problem lösen kann?

    Vielen Dank in Voraus!

  • Erstmal m. E. alles richtig gemacht, denn § 250 Abs. 3 FamFG und auch § 27 Abs. 2 S. 2AktO schreiben den einheitlichen Beschluss vor. Was soll nun an die Kinder zugestellt werden? M. E. könnte nach Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses und Anhörung des Schuldners eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur für Kind B hergestellt werden, wenn auf der ersten vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt wird, dass sie nur noch für Kind A gilt. Das wäre aber m. E. nach § 733 ZPO von der SE zu bearbeiten.

  • Kann mir jemand dabei weiterhelfen ob und wenn ja wie ich das Problem lösen kann?

    Ich schlage (vollstreckbare) Teilausfertigungen vor.

    Genau so. Eine Teilausfertigung für eines der Kinder betreffend seines Unterhaltsanspruchs erteilen und die Sache ist erledigt. Vorher würde ich vielleicht mal telefonisch Kontakt zu dem Mitarbeiter des Jugendamtes aufnehmen und das Vorgehen zu erläutern um mir eine länger andauernde Brieffreundschaft ggf. zu ersparen :)

  • Vielleicht ist eine anstehende Volljährigkeit des älteren Kindes gemeint, welche zur automatischen Beendigung der Vertretungsbefugnis des Beistandes führt. Dann muss die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses an den Titelinhaber (Kind) zugestellt werden. Wenn es nur eine vollstreckbare Ausfertigung gibt, ist das natürlich nicht möglich.

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