Hallo!
Ich habe mal eine ganz blöde Frage (ich sollte es eigentlich wissen, habe aber nur sehr wenige gesellschaftsrechtliche Vorgänge):
Wir haben eine deutsche X GmbH. Alleinige Gesellschafterin dieser ist die deutsche Y GmbH. Alleinige Gesellschafterin der deutschen Y GmbH ist die holländische B. V..
Ich war bisher der Ansicht, dass wir einen GF-Abberufungs-Beschluss von der B. V. benötigen und zwar von den dortigen Gesellschaftern (nicht Geschäftsführern).
Kann etwa der Gesellschafterbeschluss zur Abberufung des Geschäftsführers der X GmbH von dem Geschäftsführer der Y GmbH gefasst werden?
(Unabhängig von der Frage, ober er selber abberufen wird oder nicht bzw. die Frage nach § 181)
Wenn dem so ist, eine LKW-Ladung Asche auf mein Haupt!