• Folgender Fall bringt mich gerade zum Grübeln. Hoffe, dass ihr mir helfen könnt:

    Erblasserin ist wohl kurz vor ihrem Tod ins Pflegeheim und da stand schon fest, dass die Mietwohnung gekündigt werden soll etc. Ihre Tochter hat sich wohl zu Lebzeiten noch um alles gekümmert.

    Nach dem Tod der Erblasserin hat die Tochter dann die Wohnung gekündigt, die Wohnung aufgelöst - also Inventar veräußert usw.

    Dann erscheint sie innerhalb der Ausschlagungsfrist schlägt aus und legt mir sämtliche Wertgegenstände (Geld von den veräußerten Gegenständen, Sparbuch, Unterlagen zur Lebensversicherung, in der Wohnung gefundenes Geld etc.) im Termin auf den Tisch. Sie trägt vor, dass sie dies gemacht hat um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, es schon zu Lebzeiten klar war, dass ihre Mutter nicht in die Wohnung zurückkehren kann und daher die Wohnung aufgelöst werden müsse.

    Ihr Bruder stellt sodann einen Erbscheinsantrag. Der Erbschein soll ihn als Alleinerben ausweisen. Er ist der Meinung die Ausschlagung seiner Schwester sei wirksam.

    Würdet ihr sagen das Handeln der Tochter der Erblasserin kann man unter § 1959 BGB fassen und die Ausschlagung ist wirksam ?

  • Ich meine ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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