Hallo, ich stehe etwas auf dem Schlauch und benötige einen Rat. Bedarf es ab 2023 noch einer familiengerichtlichen Genehmigung, wenn ein Minderjähriger beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden möchte? Vorher war dies ja nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Ziff. 3 BGB genehmigungspflichtig. Seit 01.01.2023 gibt es nach § 1645 n.F. (für Vormund § 1847 BGB n.F.) nur noch eine Anzeigepflicht: Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.
Andererseits ist der § 112 BGB (selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: Genehmigung des Familiengerichts) geblieben.
Wie verfahre ich nunmehr?? Muss doch noch ein Genehmigungsbeschluss erlassen werden? (worin besteht die Unterscheidung zwischen § 112 und § 1645 n.F.) Vielen lieben Dank im Voraus.