Ablauf einer familiengerichtlichen Genehmigung

  • Guten Morgen :)
    mich erreichte ein Anruf vom JA mit der Frage, ob eine familiengerichtliche Genehmigung (hier: zur Taufe nach dem RelKErzG) "ablaufen" kann.
    Die Genehmigung ist im Jahr 2011 erteilt und bisher ist von dieser nicht Gebrauch gemacht worden.

    Nun ist die Taufe aber wieder ein aktuelles Thema und soll vollzogen werden.

    Gibt es da etwas zu beachten oder heißt es "Einmal erteilt - für immer erteilt"?

    Grüße und einen schönen Start in die Woche

  • Moin.

    Das Thema tauchte schon mal auf - allerdings vor über 10 Jahren.

    Wüsste aber weiterhin nicht, warum sie verfallen sollte.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nach § 2 Abs. 3 S. 4 RelKerzG ist das Kind im gerichtlichen Verfahren zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

    Es ist daher zu überlegen, wie damit umzugehen ist, dass diese Bedingung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch nicht vorlag, inzwischen aber eingetreten ist. Wenn man nur darauf abstellt, dass die Genehmigung aus 2011 unverändert gilt, würde das Kind zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegenüber einem gleichaltrigen Kind benachteiligt, für das erst in 2023 die Genehmigung beantragt wird. Das lässt sich aus meiner Sicht auch nicht dadurch rechtfertigen, dass von der Genehmigung aus 2011 aus Gründen jahrelang kein Gebrauch gemacht wurde.

    Formal könnte das vielleicht über einen Wiederaufnahmeantrag nach § 48 Abs. 1 FamFG möglich sein. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Das bedeutet umgekehrt, dass eine Aufhebung oder Änderung auch abgelehnt werden kann. Zugegebenermaßen passt das hier nur bedingt und läge dann eher in dem Bereich, einen atypischen Sachverhalt über eine entsprechende Anwendung zu handhaben.

    Alternativ wäre in der Tat daran zu denken, dass die Genehmigung aus 2011 "abgelaufen" oder "verfallen" ist, weil sie durch Zeitablauf nicht auch auf der aus heutiger Sicht erforderlichen Anhörung des Kindes beruht. Das wäre vielleicht damit vergleichbar, dass von einer Genehmigung betreffend ein minderjähriges Kind kein Gebrauch gemacht wird, bevor es volljährig wird.

    Für Maßnahmen nach dem RelKerzG besteht nach § 14 Abs. 1 Nr. 11 RPflG Richterzuständigkeit.

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