gelöschte GmbH & Co. KG im Versteigerungsverfahren

  • Seit 2011 ist eine Sicherungshypothek a) entweder für den Insoverwalter oder b) für eine GmbH & Co .KG bei Eintritt oder Nichteintritt einer bestimmten Bedingung im Grundbuch eingetragen. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben, der RA welcher zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, gibt es nicht mehr.

    Die GmbH & Co. KG ist seit 2015 und die GmbH seit 2017 nach § 394 FamFG im Register gelöscht.

    Ich habe jetzt nicht so richtig die Vorstellung, wie ich hinsichtlich dieser Beteiligten zu verfahren habe.

    Das Versteigerungsverfahren betreibt allein eine Vollstreckungsbehörde wegen Krankenkassenbeiträgen. Ich habe schon das Insolvenzgericht befragt, ob sich anhand der damaligen Unterlagen feststellen lässt, ob der Insolvenzverwalter gegen den Teilungsplan Widerspruchsklage erhoben hat. Der Insolvenzverwalter, der offenbar im Rahmen von Nachtragsliquidationen bestellt wurde, konnte keinen Vorgang ermitteln und sieht die Forderung allein der KG zustehen. Die Versteigerungsakte ist bereits vernichtet.

    Wen beteilige ich denn nunmehr für die gelöschte KG? Nach den aktuelleren Rechtsprechungen des Kammergerichts sollte die im HR gelöschte KG wieder eingetragen werden, soweit Abwicklungsbedarf besteht. Dieser besteht auf jeden Fall als Beteiligte im Versteigerungsverfahren und natürlich für die Abgabe der Löschungsbewilligung im Grundbuch (das Recht wird aktuell bestehen bleiben).

    Kann ich nun meinem betreibenden Gläubiger (eine Behörde) aufgeben die Wiedereintragung der Gesellschaft bzw. die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen?

    Das Wiederaufleben der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Liquidators der Gesellschaft wird nach neuerer Rechtsprechung offenbar eher verneint.

    Ich bedanke mich für eure Mithilfe

  • Der Gläubiger muss sich hier um eine vertretungsberechtigte Person kümmern. Ob das nun bedeutet, dass die KG wieder eingetragen wird oder ein Notliquidator bestellt wird oder der Nachtrags-IV erneut bestellt wird, müsste genauer geprüft werden. Aber der Gläubiger muss sich kümmern.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hilft mir nicht wirklich weiter. Mein Gläubiger erhält auf jeden Fall etwas, je wie die Versteigerungsbedingungen dann sind. Er hat einen verzsinlichen Anspruch von ca. 25.000,00 Euro. Die Frage, ob ein Zustellungsvertreter zu bestellen sein könnte, stellt sich für mich in diesem Fall da nicht, da kein nachrangig Beteiligter.

    Ich hatte in einem ähnlichen Fall auch bereits einmal bei einem Handelsregister eine Nachtragsliquidation angeregt, da hieß es schlicht und einfach, kein Antragsrecht.

  • Aber warum soll das Gericht das machen. Unser Registergericht verlangt auch die Benennung einer Person und Geld kostet der Nachtragsliquidator in Regel auch. Hier machen das die Gläubiger.

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  • Meines Erachtens ist das ein Fall der Nachtragsverteilung im Inso-Verfahren. Die Insolvenzmasse wurde nicht vollständig verwertet. Der IV hätte im damals laufenden Inso-Verfahren zur vollständigen Verwertung der Masse schon die Zwangsversteigerung betreiben müssen.

  • Aber warum soll das Gericht das machen. Unser Registergericht verlangt auch die Benennung einer Person und Geld kostet der Nachtragsliquidator in Regel auch. Hier machen das die Gläubiger.

    Wenn nach der von mir zitierten BGH Entscheidung das Registergericht von Amts wegen tätig werden muss, stelle ich die Berechtigung des Registergerichts, etwas zu verlangen, in Frage

  • :nixweiss:

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  • Zur Klarstellung bzgl. #6 und 9: Die genannte BGH-Rechtsprechung II ZB 20/21 betrifft nur die Eintragung des Nachtragsliquidators in das Register, nicht aber seine vorherige Bestellung.
    Die Bestellung eines Nachtragsliquidators setzt einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten voraus und erfolgt nicht von Amts wegen. Wenn das Bestellungsverfahren erledigt und der Nachtragsliquidator im Amt ist, dann ist er gemäß der BGH-Rechtsprechung von Amts wegen in das Register einzutragen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Der Insolvenzverwalter hatte damals das Wohnungseigentum aus der Masse freigegeben und dann im Verteilungstermin Widerspruch gegen die Zusteilung an die Insolvenzschulderin erhoben. Deshalb nach der Forderungsübertragung im Jahre 2010 die Eintragung der Sicherungshypothek für a) Insoverwalter und b) Schuldner unter der jeweils entgegengesetzten Bedingung. Danach ist nie wieder etwas passiert, bis auf jetzt.

    Die BGH Entscheidung hilft auch nicht weiter, da es hier ja entweder eines Antrags bedarf die Firma mit den Liquidatoren wieder einzutragen, bzw. einen Nachtragsliquidator zu bestellen. Und dieses Antragsrecht hat offenbar das Versteigerungsgericht nicht.

  • Warum gibt man die Antragstellung dem Gläubiger nicht einfach auf. Um den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Zum unbekannten Beteiligten: Ertle in ZfIR 2018, 815. Gläubigerungewißheit besteht aber doch trotzdem, weil der Bedingungseintritt hinsichtlich der Gläubigerstellung nicht feststeht (Palandt/Bassenge 75. Auflage BGB § 1113 Rn 13). Außer man läßt eine schriftliche Geständniserklärung des (verlierenden) Insolvenzverwalters gelten. Bislang hat er das vermutlich nur gesagt.

  • Würde damit argumentieren, dass das Vollstreckungsgericht bestimmte Personen am Verfahren beteiligen muss, eine gelöschte Gesellschaft nicht beteiligt werden kann, das Gericht aber auch keinen Antrag auf Bestellung eines Abwicklers stellen darf und dieses damit dem Gläubiger aufzugeben hat. In dem Sinn wird man auch den o.g. Aufsatz zu verstehen haben. Zumindest soweit es nach Ertle nicht auch ein Zustellungsvertreter tut.

  • Also so machen wir es zumindest immer und das funktioniert in der Regel.

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  • Zur Klarstellung bzgl. #6 und 9: Die genannte BGH-Rechtsprechung II ZB 20/21 betrifft nur die Eintragung des Nachtragsliquidators in das Register, nicht aber seine vorherige Bestellung.
    Die Bestellung eines Nachtragsliquidators setzt einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten voraus und erfolgt nicht von Amts wegen. Wenn das Bestellungsverfahren erledigt und der Nachtragsliquidator im Amt ist, dann ist er gemäß der BGH-Rechtsprechung von Amts wegen in das Register einzutragen.

    Wobei man hier noch dazu beachten muss, dass es um eine KG geht. Eine Nachtragsliquidation ist bei einer KG gesetzlich nicht vorgesehen und eigentlich nicht möglich. Die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte KG existiert bei noch vorhandenem Vermögen außerhalb des Registers weiter und wird durch die Gesellschafter als geborenen Liquidatoren vertreten. Nach BGH ist eine Nachtragsliquidation nur ausnahmsweise bei einer Publikums KG möglich

  • 28 ZVG ist m.E. hier die falsche Vorschrift. Ich habe ja kein Recht, das die Versteigerung hindert. Ich habe "nur" einen fehlenden Beteiligten. Ich kann ihn also am Verfahrensablauf nicht beteiligen. Und spätestens im Termin wird es zum Zuschlagversagungsgrund, da ich die Terminbestimmung nicht rechtzeitig zugestellt habe.

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