Antragsauslegung? Vollstreckungsschutzanträge ohne Angabe der Gläubiger...

  • Hallo,

    was sagt das Schwarmwissen?

    Ich habe öfter Anträge auf Vollstreckungsschutz, denen die Angabe der betreffenden Gläubiger/ der betreffenden Aktenzeichen fehlen. Grund dafür könnte sein, dass die Antragsteller bei der hiesigen Schuldnerberatung waren und dort gut beraten wurden und einen Vordruck bekommen haben. Diese Vordrucke werden dann jedoch falsch oder auch nicht hinreichend ausgefüllt. Mal wird einfach alles angekreuzt, mal die Lücken nicht befüllt...

    Ganz konkret: Ich habe einen Antrag auf Freigabe des Einkommens auf dem Konto vorliegen. Es fehlt die Angabe des Gläubigers und auch des hiesigen Aktenzeichens des PfÜBs.

    Zwar kann ich hier im System die passenden PfÜBse raussuchen, aber wie weit geht da die Auslegung?

    Problematisch war es hier vor allem deswegen, weil auch eine einstweilige Einstellung beantragt war und wegen der Monatsgrenze von gestern zu heute ja evtl. auch Beträge, die nicht gesichert werden, an den Gläubiger ausgezahlt werden. Eine Zwischenverfügung und Nachfrage beim Schuldner ist ja grundsätzlich möglich, nur, wenn es zeitlich so eng ist, frage ich mich ob ich eine Einstellung mit der Angabe des Gläubigers, den ich rausgesucht habe oder mit XXX, wie es die Geschäftsstelle wegen der fehlenden Angabe erfasst hat, beschließe oder die Zwischenverfügung mache und eben keine Einstellung.

    Wie macht ihr das? / Wie würdet ihr das machen?

  • Die Schuldner müssen die betreffenden Gläubiger mitteilen bzw. sich von der Bank die bestehenden Pfändungen ausdrucken lassen.

    Ohne diese erfolgt keine Sachbearbeitung. Wir ermitteln nicht von Amts wegen. Zudem sind im Programm des Gerichtes häufig viel mehr Pfübse ersichtlich als aktuell tatsächlich noch bestehen.

  • Selbst wenn du in einem Verfahren einstweilen die Zwangsvollstreckung einstellst - in dem noch unbekannten Verfahren wird die Bank dann trotzdem abführen. So wurde es mir von der ortsansässigen Sparkasse zumindest berichtet.

    Ich verfüge solche Anträge immer zwischen und lasse mir eine Pfändungsübersicht vorlegen. Dann einstweilige Einstellung der jeweiligen Verfahren und Anhörung der Gläubiger.

  • Zwar kann ich hier im System die passenden PfÜBse raussuchen, aber wie weit geht da die Auslegung?

    Die Auslegung geht m.E. erstmal nur soweit wie sich zweifelsfrei feststellen lässt, welche Beschlüsse betroffen sind.

    Dies funktioniert m.E. - wenn überhaupt - nur, wenn man überhaupt nur ein Verfahren bei Gericht findet. Aber auch hier kann es sein, dass diese Pfändung nicht mehr besteht, sondern nur eine Verwaltungsvollstreckung von der wir gar nichts wissen. Deshalb halte ich es auch dort nicht für unvertretbar erstmal nur nachzufragen.

    Zumindest dann, wenn der Antrag in kurzer zeitlicher Abfolge nach Erlass des PfÜB's erfolgt und es das einzige Verfahren ist halte ich allerdings eine Auslegung dahingehend, dass (nur) eben jenes Verfahren gemeint ist für angebracht.

    Wo Zweifel verbleiben ist m.E. geboten beim Schuldner nachzufragen. Eine einstweilige Einstellung kommt dann m.E. nicht in Betracht, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist.

    Insbesondere kann man nicht ohne Weiteres annehmen, dass alle Verfahren betroffen sind, weil - wie schon richtig gesagt wurde - bei Gericht i.a.R. gar nicht bekannt ist, ob überhaupt noch ein Pfändungsbeschlag besteht.

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