Anrechnung Geschäftsgebühr - Urheberrecht

  • Hallo Leute,

    ich möchte gerne wissen, wie ihr diesen Fall lösen würdet?

    Fall:

    Urheberrechtssache

    Mahnverfahren ging voraus.

    Im Mahnbescheid tituliert ist der Schadensersatzanspruch (SW: 1.95,00 EUR) und Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR.

    Laut Anspruchsbegründung setzen sich die Anwaltskosten aus dem Schadensersatzanspruch (1.095,00 EUR) und Unterlassungsanspruch (1.000,00 EUR) in Höhe von 261,30 EUR (1,3 Geschäftsgebühr + Auslagenpauschale).

    Im Anerkenntnisurteil wurde der Schadensersatzanspruch und die Anwaltskosten tituliert.

    Nun habe ich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr gedrängt. Die Anwälte lehnen das mit der Begründung ab, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. im Urteil nicht steht, dass es Geschäftsgebühr ist :thumbdown: .

    Ich denke, dass eine Anrechnung bzgl. des Schadensersatzanspruches zu erfolgen hat. Ich weiß aber leider nicht wie. Verhältnisgleichung?

    Kann mir jemand helfen?

  • Was genau steht denn im Urteil? Vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von...?

    Solange sich nachvollziehen lässt, dass damit die Geschäftsgebühr gemeint ist, hätte ich keine Schmerzen mit einer Anrechnung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir haben hier so ähnliche Fälle auch immer bei einer Kanzlei bezüglich Urheberrecht (Kanzlei hat drei Buchstaben und befindet sich in einer großen Stadt im Norden von Deutschland).

    Diese Kanzlei klagt eigtl. immer dasselbe ein und zwar meistens die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Hauptanspruch und 1.000€ Schadensersatz (für die vorgerichtliche Abmahnung).

    Im Urteil wird bei uns immer der Betrag, der eigtl. den vorgerichtlichen RA-Kosten entspricht( was aus der Klage ersichtlich ist) als Hauptsache tituliert und als zweiter Punkt werden die 1.000€ tituliert. Allerdings wird der Betrag, der den vorgerichtlichen RA-Kosten entspricht, nicht als vorgerichtliche Kosten bezeichnet.

    Hier haben schon mehrere Kollegen versucht die Anrechnung zu erwirken (bzw. auch gegenerische Rechtsanwälte). Dies hatte bisher aber noch nie Erfolg. Die Kanzlei argumentiert damit, dass die vorgerichtlichen RA-Kosten nicht als solche bezeichnet sind und deshalb nicht angerechnet werden müssen. Zudem argumentiert die Kanzlei, dass sie den Betrag, der den außergerichtlichen RA-Kosten entspricht, als Hauptforderung und nicht als Nebenforderung geltend machen (und somit der Gegenstand der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit nicht identisch ist) und auch deshalb eine Anrechnung nicht erfolgen muss.

    Wir machen es in diesen Fällen jetzt so, dass wir keine Anrechnung machen, da wir der Kanzlei Recht geben.

  • OLG Köln Beschl. v. 2.10.2017 – 17 W 150/17, BeckRS 2017, 149783, beck-online

    Vielleicht hilft dir diese Entscheidung weiter. Im Übrigen wird in § 15a Abs. 3 Alt. 2 RVG nicht unterschieden, ob die Titulierung als Haupt- oder Nebenforderung erfolgt ist.


    Hier haben schon mehrere Kollegen versucht die Anrechnung zu erwirken (bzw. auch gegenerische Rechtsanwälte). Dies hatte bisher aber noch nie Erfolg. Die Kanzlei argumentiert damit, dass die vorgerichtlichen RA-Kosten nicht als solche bezeichnet sind und deshalb nicht angerechnet werden müssen. Zudem argumentiert die Kanzlei, dass sie den Betrag, der den außergerichtlichen RA-Kosten entspricht, als Hauptforderung und nicht als Nebenforderung geltend machen (und somit der Gegenstand der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit nicht identisch ist) und auch deshalb eine Anrechnung nicht erfolgen muss.

    Wir machen es in diesen Fällen jetzt so, dass wir keine Anrechnung machen, da wir der Kanzlei Recht geben.

    Gibt das dazu auch Rechtsprechung eurer Richter oder des zuständigen Beschwerdegerichts?

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Sorry jetzt habe ich mich verdrückt :D Also ich hatte damals, als ich das das erste Mal hatte, gefordert, dass die Geschäftsgebühr anzurechnen ist und hab daraufhin den KFB gemacht und die Anrechnung durchgeführt. Dann kam die Beschwerde mit einem einseitigen Schreiben der Kanzlei, warum derer Meinung nach die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist. Anhand dieses Schreibens und nach Rücksprache mit einer Kollegin habe ich mich dafür entschieden der Kanzlei Recht zu geben und habe eine Abhilfe gemacht. Es kam also quasi noch nicht in die Rechtsmittelinstanz. Ich kann nochmal die Kollegen fragen, ob die sich an ein Rechtsmittel/Entscheidung erinnern. Das Schreiben der Kanzlei könnte ich bei Bedarf zur Verfügung stellen.

  • Sorry jetzt habe ich mich verdrückt :D Also ich hatte damals, als ich das das erste Mal hatte, gefordert, dass die Geschäftsgebühr anzurechnen ist und hab daraufhin den KFB gemacht und die Anrechnung durchgeführt. Dann kam die Beschwerde mit einem einseitigen Schreiben der Kanzlei, warum derer Meinung nach die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist. Anhand dieses Schreibens und nach Rücksprache mit einer Kollegin habe ich mich dafür entschieden der Kanzlei Recht zu geben und habe eine Abhilfe gemacht. Es kam also quasi noch nicht in die Rechtsmittelinstanz. Ich kann nochmal die Kollegen fragen, ob die sich an ein Rechtsmittel/Entscheidung erinnern. Das Schreiben der Kanzlei könnte ich bei Bedarf zur Verfügung stellen.

    Ah, dann hab ich wohl die gleiche Kanzlei. ;)

    Es wäre schön, wenn du mal deine Kollegen nach einer Rechtsmittelentscheidung fragen könntest. Vielleicht hilft sie mir ja weiter. Ich möchte schon versuchen, dass eine Anrechnung gemacht wird.

    Danke

  • Ich möchte schon versuchen, dass eine Anrechnung gemacht wird.

    Aber dann müsste doch die Entscheidung des OLG Köln gut passen, oder nicht?


    Ich kann mich noch erinnern, dass ich mal einen ähnlichen Fall auf dem Tisch hatte. Das ist aber schon etwas her und kann mich auch nicht mehr erinnern, was ich da genau gemacht habe. Aber ich würde auch anrechnen und hoffen, dass ein RM eingelegt wird. Natürlich müsste man das für das Rechtsmittelgericht bzw. den Richter ordentlich begründen.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

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