Antragstellerhaftung Kosten

  • Hallo,

    ich habe hier mal ein grundsätzliches Problem und habe das Gefühl es wird überall anders gemacht:

    Der Kaufvertrag enthält folgende Passagen:

    "Der Veräußerer bewilligt und beantragt die Eintragung des Vorkaufsrechts"

    "Die Kosten dieser Verhandlung, Umschreibung im Grundbuch und alle Nebenkosten trägt der Erwerber. Die Kosten der Lastenfreistellung der Verkäufer".

    Ich bin der Meinung, ich habe Antragstellerhaftung und der Antrag wird hier nur von dem Veräußerer gestellt.

    Die Angaben zur Kostentragungspflicht sind nicht dem Gericht gegenüber gemacht worden, sondern betreffen nur das Innenverhältnis. Eine Kostenübernahmeerklärung gem. GNotKG liegt nicht vor.

    Ich habe die Kosten dem Veräußerer mit Hinwies auf §§ 22, 27 GNotKG in Rechnung gestellt.

    Der Veräußerer meint, er müsse die Kosten für das Vorkaufsrecht nicht tragen.

    Kann jemand meine Ansicht untermauern oder mich vom Gegenteil überzeugen?

    Vielen Dank :)

  • Ich habe in solchen Konstellationen immer diese Kosten dem Erwerber in Rechnung gestellt, der sie in der Regel auch klaglos gezahlt hat. Den Veräußerer hätte ich ja als (weiteren) Kostenschuldner immer in der Hinterhand.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mache ich wie FED. In der Regel kommt der Antrag auch gem. § 15 GBO vom Notar. Dann gilt dieser sowieso, wenn keine weiteren Angaben gemacht werden, auch für alle Antragsberechtigten - egal wer in der Urkunde einen Antrag stellt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Siehe dazu aber auch den hier

    Prinz
    13. Februar 2023 um 10:26

    genannten Beschluss des OLG Hamm vom 31.01.2023, 15 W 27/23

    Oberlandesgericht Hamm, 15 W 27/23

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist der Antrag nach § 15 GBO für alle Antragsberechtigten gestellt, stellt sich das entschiedene Problem schon gar nicht mehr.

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  • Formal hast du sicher Recht.

    Erklärungen zur Kostentragungspflicht in der Urkunde beachte ich in der Regel, auch wenn sie nicht gegenüber dem Gericht abgegeben sind. Den meisten Beteiligten dürfte der Unterschied zwischen Innenverhältnis und Haftung gegenüber der Staatskasse nicht klar sein.

    Dasselbe taucht ja immer wieder bei Kosten für Abtretungen auf. Viele Banken bitten darum, die Kosten dem Eigentümer in Rechnung zu stellen. Ich gehe auch davon aus, dass der Eigentümer der Bank gegenüber für die Kosten haftet. Aber in dem Fall habe ich ja gar keine Antragstellerbeteiligung des Eigentümers und normalerweise erst Recht keine Erklärung gegenüber dem Gericht, dass die Kosten getragen werden. In den Fällen stelle ich die Kosten konsequent dem Antragsteller in Rechnung.

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