Mich interessieren als Neuling eure Meinungen bzw. Hinweise zu folgendem (ungewöhnlichem) Fall:
Schreiben eines Notars liegt vor zu einem konkreten Grundbuchblatt.
In diesem teilt er mit, dass der im Grundbuch eingetragene Miteigentümer x bereits vor ca. 25 Jahren verstorben sei. Erben wären laut Erbschein des AG ... vom ... (Az. ...) die Personen... Der Erbschein müsste dem GBA vorliegen. Er stelle den Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 15 GBO und bitte um Eintragungsmitteilung an sich.
Aus meiner Sicht stellen sich folgende Probleme:
1. Es ist vollkommen unklar, wen der Notar vertritt, einen der (mutmaßlichen) Erben des Miteigentümers oder alle oder niemanden davon? Ein Nachweis der Bevollmächtigung dürfte nach § 15 Abs. 2 GBO nicht entbehrlich sein, oder?
2. Der erwähnte Erbschein liegt nicht vor. Bezugnahme auf die Nachlassakte (gleiches Gericht) hat der Notar nicht genommen. Wäre daher eine Nachforderung des Erbscheins beim Notar berechtigt?