Antrag durch Notar Grundbuchberichtigung - § 15 GBO?

  • Mich interessieren als Neuling eure Meinungen bzw. Hinweise zu folgendem (ungewöhnlichem) Fall:

    Schreiben eines Notars liegt vor zu einem konkreten Grundbuchblatt.

    In diesem teilt er mit, dass der im Grundbuch eingetragene Miteigentümer x bereits vor ca. 25 Jahren verstorben sei. Erben wären laut Erbschein des AG ... vom ... (Az. ...) die Personen... Der Erbschein müsste dem GBA vorliegen. Er stelle den Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 15 GBO und bitte um Eintragungsmitteilung an sich.

    Aus meiner Sicht stellen sich folgende Probleme:

    1. Es ist vollkommen unklar, wen der Notar vertritt, einen der (mutmaßlichen) Erben des Miteigentümers oder alle oder niemanden davon? :/ Ein Nachweis der Bevollmächtigung dürfte nach § 15 Abs. 2 GBO nicht entbehrlich sein, oder?

    2. Der erwähnte Erbschein liegt nicht vor. Bezugnahme auf die Nachlassakte (gleiches Gericht) hat der Notar nicht genommen. Wäre daher eine Nachforderung des Erbscheins beim Notar berechtigt?

  • zu 1: Ein Vertretungsrecht und damit die Antragsberechtigung des Notars nach § 15 Abs. 2 GBO besteht nur dann, wenn er eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Die Eintragungsgrundlage ist aber der Erbschein. Also besteht keine Vertretungsmacht. Es muss deshalb eine Vollmacht eines Erben angefordert werden.

    zu 2: das ist wohl „Geschmackssache“ Wenn man den Erbschein anfordert kann es natürlich sein, dass der Notar dann auf die Nachlassakte verweist. Dann kann man sie auch gleich anfordern. Kommt vielleicht darauf an wie kompliziert die hausinterne Aktenanforderung ist (bei uns ist sie kompliziert…)

    Nach dem Verkehrswert und den Kostenschuldner kann man den Notar dann auch gleich fragen.

  • Nach dem Verkehrswert und den Kostenschuldner kann man den Notar dann auch gleich fragen.

    Wenn der Notar nicht schreibt, für wen er den Antrag stellt, ist er Antragsteller = Kostenschuldner. Was meint ihr wohl, wie schnell dann der Nachweis der Beauftragung etc vorliegen :teufel:

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