Prozesspfleger Räumung

  • Guten Tag,

    ich habe hier vom Gläubigervertreter einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers für den Schuldner.

    Der Schuldner sei nicht geschäftsfähig und unbetreubar. Und nun geht es um die Zustellung der Räumungsmitteilung an den Schuldner.

    Meiner Meinung ist dies hier nicht möglich für die Durchführung der Räumung (es ist kein Antrag auf Räumungsschutz gestellt!), da ich den Schuldner quasi handlungsunfähig auf die Straße setzen würde. Genauso § 57 ZPO von "verklagen" spricht. Im Zivilverfahren war bereits ein Prozesspfleger bestellt, jedoch ist das ja keine Dauer-Option für jedes gerichtliche Verfahren einen Prozesspfleger z u bestellen. Sondern eigentlich nur bis ein gesetzlicher Vertreter gefunden wird.

    Vlt hat hier noch jemand Ideen / Anregungen.

    Grüße

  • bei der Zustellung der Räumungsmitteilung handelt es sich nicht um ein Gerichtsverfahren, schon daher scheidet § 57 ZPO aus.

    Sehe ich anders.

    Die Prozessfähigkeit des Schuldners ist bei der Zwangsräumung Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011, I ZB 73/09).

    Insoweit ist daher auch §57 ZPO anwendbar (vgl. BGH, a.a.O.).

  • Vielleicht hilft Dir das hier weiter:

    Beschluss des I. Zivilsenats vom 17.8.2011 - I ZB 73/09 -

    Die Bestellung eines Prozesspflegers ist wohl zulässig und erforderlich. (edit: Sorry, nicht gesehen, dass jfp die Fundstelle schon gepostet hatte...)

    Ich frage mich eher, ob Du für die Bestellung zuständig bist.

    "Über den Antrag entscheidet der „Vorsitzende des Prozessgerichts“ (Kammervorsitzender, Einzelrichter bzw. Abteilungsrichter, der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufen wäre."

    (Rasper in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 57 ZPO Prozesspfleger, Rn. 6)

  • bei der Zustellung der Räumungsmitteilung handelt es sich nicht um ein Gerichtsverfahren, schon daher scheidet § 57 ZPO aus.

    Sehe ich anders.

    Die Prozessfähigkeit des Schuldners ist bei der Zwangsräumung Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011, I ZB 73/09).

    Insoweit ist daher auch §57 ZPO anwendbar (vgl. BGH, a.a.O.).

    in der zitierten Entscheidung hat der Schuldner Räumungsschutzantrag gestellt, damit liegt auch ein gerichtliches Verfahren vor, in dem ein Prozesspfleger bestellt werden kann.

    Im Ausgangsfall ist das gerade nicht der Fall. Damit kann ich auch keinen bestellen

  • in der zitierten Entscheidung hat der Schuldner Räumungsschutzantrag gestellt, damit liegt auch ein gerichtliches Verfahren vor, in dem ein Prozesspfleger bestellt werden kann.

    Der BGH führt aber aus (Hervorhebung durch mich):

    "

    Nachdem dem Schuldner auf der Grundlage des im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbaren § 57 ZPO (vgl. MünchKomm.
    ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 57 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork aaO § 57 Rn. 1a) nunmehr eine Verfahrenspflegerin als gesetzliche Vertreterin zur Seite gestellt worden ist, ist das Hindernis der fehlenden Prozessfähigkeit auch für das weitere Zwangsvollstreckungsverfahren behoben.

    und:

    "Aufgrund der fehlenden Prozessfähigkeit des Schuldners ist die ihm gegenüber vorgenommene Benachrichtigung von der bevorstehenden Räumung nicht wirksam erfolgt"

    Daraus folgt m.E. zwingend, dass schon für das Räumungsverfahren durch den GV ein Prozesspfleger bestellt werden kann. Anderenfalls könnte der Gläubiger ggf. die Zwangsvollstreckung gegen einen prozessunfähigen Schuldner gar nicht betreiben.

  • Wenn es der Prozesspfleger nicht wird, vielleicht dann ein Ergänzungspfleger?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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