Guten Tag,
ich habe hier vom Gläubigervertreter einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers für den Schuldner.
Der Schuldner sei nicht geschäftsfähig und unbetreubar. Und nun geht es um die Zustellung der Räumungsmitteilung an den Schuldner.
Meiner Meinung ist dies hier nicht möglich für die Durchführung der Räumung (es ist kein Antrag auf Räumungsschutz gestellt!), da ich den Schuldner quasi handlungsunfähig auf die Straße setzen würde. Genauso § 57 ZPO von "verklagen" spricht. Im Zivilverfahren war bereits ein Prozesspfleger bestellt, jedoch ist das ja keine Dauer-Option für jedes gerichtliche Verfahren einen Prozesspfleger z u bestellen. Sondern eigentlich nur bis ein gesetzlicher Vertreter gefunden wird.
Vlt hat hier noch jemand Ideen / Anregungen.
Grüße