Es wurde bereits mehrfach diskutiert, aber ich drehe mich im Kreis.
An eine am Verfahren beteiligte Gesellschaft in den Niederlanden (Abt. III) wurde der Verkehrswertbeschluss nach § 4 ZVG zugestellt (auch wenn strittig). Zwischenzeitlich kam der Brief zurück mit dem Aufkleber-Vermerk "Nicht abgeholt". Hier denke ich immer, dass die Anschrift somit doch stimmen muss. In der niederländischen Registerübersicht ist ebenfalls keine andere Anschrift eingetragen. Ein Fall für einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG ab Terminsbestimmung ?
Wie stellt sich im übrigen die grundsätzliche Meinung zu § 4 ZVG und EU derzeit dar?