Zustellung an Beteiligte ins (EU-)Ausland

  • Es wurde bereits mehrfach diskutiert, aber ich drehe mich im Kreis.

    An eine am Verfahren beteiligte Gesellschaft in den Niederlanden (Abt. III) wurde der Verkehrswertbeschluss nach § 4 ZVG zugestellt (auch wenn strittig). Zwischenzeitlich kam der Brief zurück mit dem Aufkleber-Vermerk "Nicht abgeholt". Hier denke ich immer, dass die Anschrift somit doch stimmen muss. In der niederländischen Registerübersicht ist ebenfalls keine andere Anschrift eingetragen. Ein Fall für einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG ab Terminsbestimmung ?

    Wie stellt sich im übrigen die grundsätzliche Meinung zu § 4 ZVG und EU derzeit dar?

  • Bei "Nicht abgeholt" sollte die Adresse stimmen.

    Grundsätzlich gilt bei § 4 ZVG: Wenn eine Aufgabe zur Post zulässig ist, gilt die Sendung auch dann als zugestellt, wenn tatsächlich keine Zustellung des Schriftstückes erfolgt ist. Für folgende Schriftstücke wird dann aber ein Zustellungsvertreter benötigt (siehe z.B. Stöber/Keller ZVG § 4 Rn. 7).

    Die Kommentare zu § 4 ZVG sehen eine Zulässigkeit dieser Zustellungsart im EU-Ausland mindestens kritisch (siehe z.B. Böttcher/Böttcher ZVG § 4 Rn. 7a m.w.N.). Die EU-Zustellverordnung ist eben unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. .

  • Also wäre es, um den EU-Problemen aus dem Weg zu gehen, grundsätzlich sicherer, den Weg stets über intern. ES/RS zu versuchen und wenn dann die Zustellung nicht klappt (nicht abgeholt, unbekannt, RS kommt nicht zurück, ...) den ZU-Vertr. (auch für diese noch nicht erfolgreiche ZU) zu bestellen.

    Mal ehrlich, die Zustellungen sind doch das derzeitige Hauptproblem in der Versteigerung, viele Schuldner im Ausland, viele ausländische Beteiligte, die es vielleicht gar nicht mehr gibt oder die gar nicht (mehr) wissen, dass sie hier vor langer Zeit ein Grundstück erworben, einen Kredit oder eine sonstige Forderung abgesichert haben. Und dann kommt noch die EU oder eine Botschaft/Konsulat, die nur per einfachem Brief zustellt und wir somit keinen Zustellnachweis zur Akte bekommen.

    Aus der Internetveröffentlichung im ZVG-Portal (im Idealfall), spät. bei der Einstellung des Erstehers für den Weiterverkauf der Immobilie im Internet, erfährt es der im Ausland verschollene Eigentümer/Schuldner und steht weiß Gott im Büro und prangert die fehlende Zustellung an (tatsächlich passiert).

    Lösungsansätze????

  • Grundsätzlich ist es so, dass die Zustellung nach der EuZVO erst mal Vorrang vor der Zustellung nach der ZPO und damit auch dem ZVG hat. Da gibt es Rechtsprechung des EuGH zu. Weiter gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass man, wenn man die Benachrichtigung der ausländischen Post bzgl. der Niederlegung des Schriftstücks nicht kennt, erst mal nicht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden kann. Denn es handelt sich hier um Übergabe-Einschreiben. Ist der Empfänger nicht da, wird der Brief an der Poststelle hinterlegt und der Empfänger benachrichtigt. In der Benachrichtigung muss der Hinweis enthalten sein, dass die Rechtsfolgen auch eintreten können, wenn er das Schreiben nicht abholt. Im Rahmen der Rechtshilfe empfehle ich meinen Entscheidern daher die Zustellung per Ersuchen nochmals zu veranlassen. Das würde ich auch hier empfehlen. Den Zustellvertreter würde ich erst bestellen, wenn die Zustellung per Ersuchen auch nicht funktioniert hat. Und wenn der Empfänger die Post nicht abholt, ist der § 4 ZVG auch nicht das Mittel meiner Wahl.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Im Bereich der EUZustellVO immer über diese zustellen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das kann eben daneben gehen, wenn der Empfänger nicht da oder die Post nicht abholt. Wenn es dann auch per Ersuchen nicht klappt, bestelle ich in der Regel einen Zustellvertreter und übermittle ihm die Post per einfachen Brief. Meistens schafft es auch dann der Zustellvertreter, dass der Empfänger sich meldet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde. Vielen Dank erst einmal für die obigen Informationen.

    Trotzdem habe ich weitere Verständnisfragen (es geht jeweils nicht um die Zustellung von AnO oder Beitritt, sondern um die übrigen ZU im Verfahren an Schuldner bzw. sonstige Beteiligte):

    1) Wenn ich wegen Vorrang der EUZustellVO immer zunächst über den Weg Int. ES/RS gehe (also kein § 4 ZVG!), dann muss ich auch immer das Formblatt L (Annahmeverweigerungsrecht wegen Sprache) mitschicken?. - Auch in die Niederlande?.
    Ich müsste dann bei Rücksendung dieser Verweigerung jeweils übersetzen lassen (VKW, TB, Zuschlagsbeschluss, ...) und neu zustellen. Aber was ist mit Gerichtssprache deutsch (§ 184 GVG, § 183 ZPO)?!

    2) Wenn der RS nicht zurückkommt oder die Zustellung sonst nicht nachgewiesen ist, geht ihr vor der ZU-Vertreter-Bestellung noch über die Rechtshilfe mit den entsprechenden Prüfkosten und Zustellauslagen? Aber auch da stellt sich dann wieder die Frage der Übersetzung.

    Oder bin ich jetzt völlig falsch??

  • Habt ihr keinen Rechtspfleger am Gericht, der die Auslandssachen "zentral" bearbeitet? Falls nein, solltet ihr das schleunigst ändern, denn diese Auslandssachen werden immer mehr und umfangreicher!

    Zur Sache: Im Bereich der EuZVO geht diese den inländischen Zustellungsvorschriften (und damit auch § 4 ZVG) vor, so dass dort immer nach EuZVO zuzustellen ist. Ob man dann zunächst -soweit zulässig- mit EgR zuzustellen versucht oder nicht, ob man Übersetzungen beifügt oder nicht ist letztlich durch den jeweiligen Entscheider (nicht durch den Auslandsrechtspfleger) festzulegen!

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