Ordnungsgeld - ersatzweise Ersatzfreiheitstrafe?

  • Hey,

    ich habe eine Akte übernommen, die ich schon recht lange vor mir hinschiebe.

    Im Zivilverfahren ist ein geladener Zeuge nicht erschienen. Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € wurde festgesetzt durch den Richter. Ersatzweise soll für je 50,00 € ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.

    Zeuge hat das Ordnungsgeld nicht gezahlt, hat die Vermögensauskunft nicht abgegeben etc.

    Richter meint nun, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden soll. Ich bin der Meinung, dass die Ersatzfreiheitsstrafe gar nicht erst hätte angeordnet werden dürfen, da einfach die Voraussetzungen nicht vorliegen. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Zivilverfahren und eine Geldstrafe kann / wurde auch nicht festgelegt.

    Falls jemand so einen Fall schon mal hatte / Gedanken dazu hat, würde ich mich freuen Eure Antworten zu lesen. :)

  • Das soll doch sicher die Anordnung von Ordnungshaft nach § 380 I ZPO darstellen. Warum sollte das nicht vollstreckt werden (können)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das soll doch sicher die Anordnung von Ordnungshaft nach § 380 I ZPO darstellen. Warum sollte das nicht vollstreckt werden (können)?

    Ordnungshaft ist mir klar, aber er schreibt explizit Ersatzfreiheitsstrafe im Beschluss und auch auf Nachfrage er möchte auch diese vollstreckt haben. Würdest du das einfach so auslegen, dass er Ordnungshaft meint und diese vollstrecken, obwohl im Beschluss explizit etwas anderes steht?

  • Grundlage ist der richterliche Beschluss.

    Dieser ist immer mit einer RMB versehen und wurde dem Zeugen zugestellt.

    Wenn hier gegen kein RM eingelegt wurde und auch die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, wird dieser O-Geld Beschluss

    ganz normal vollstreckt, natürlich auch mit Ordnungshaft.

    Dies wird hier bei uns gängig durchgeführt und auch vollstreckt.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Das soll doch sicher die Anordnung von Ordnungshaft nach § 380 I ZPO darstellen. Warum sollte das nicht vollstreckt werden (können)?

    Ordnungshaft ist mir klar, aber er schreibt explizit Ersatzfreiheitsstrafe im Beschluss und auch auf Nachfrage er möchte auch diese vollstreckt haben. Würdest du das einfach so auslegen, dass er Ordnungshaft meint und diese vollstrecken, obwohl im Beschluss explizit etwas anderes steht?

    Handwerklich nicht sauber, sicher. Aber es ist doch allen klar, was -unangegriffen- gewollt ist. Da bin ich durchaus bei Luedenscheid42.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • ich habe eine Akte übernommen, die ich schon recht lange vor mir hinschiebe.

    Wie lange schiebst du die Akte denn schon vor dir her? Bei O-Geld-Verfahren muss immer die Verjährung aus Art. 9 EGStGB beachtet werden, das heißt zwei Jahre nach Zustellung des O-Geld-Beschlusses ("sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist") tritt Verjährung ein. Die Verjährung ist von Amts wegen zu beachten. Daher werden diese Verfahren bei mir immer bevorzugt behandelt. Denn durch die Zwangsvollstreckung vergeht manchmal sehr viel Zeit und dann könnte es unter Umständen eng werden mit der O-Haft (falls eine Vollstreckung aussichtslos ist).

    Die in dem (ersten) O-Geld-Beschluss ersatzweise angeordnete O-Haft wird bei uns bei Vorliegen der Voraussetzungen nochmal in einem gesonderten Beschluss des Richters angeordnet (sozusagen ein "Haftbefehl"). Dieser bildet dann die Grundlage zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Verhaftung und Einlieferung des Schuldners in die zuständige JVA.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • ich habe eine Akte übernommen, die ich schon recht lange vor mir hinschiebe.

    Wie lange schiebst du die Akte denn schon vor dir her? Bei O-Geld-Verfahren muss immer die Verjährung aus Art. 9 EGStGB beachtet werden, das heißt zwei Jahre nach Zustellung des O-Geld-Beschlusses ("sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist") tritt Verjährung ein. Die Verjährung ist von Amts wegen zu beachten. Daher werden diese Verfahren bei mir immer bevorzugt behandelt. Denn durch die Zwangsvollstreckung vergeht manchmal sehr viel Zeit und dann könnte es unter Umständen eng werden mit der O-Haft (falls eine Vollstreckung aussichtslos ist).

    Danke für den Hinweis. Der erste O-Geldbeschluss ist somit schon letztes Jahr verjährt, da war ich aber noch nicht zuständig. Die anderen beiden Beschlüsse in diesem Verfahren sind noch vollstreckbar.

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