Umrechnung Unterhaltstitel

  • Hallo!

    In einer Pfändungsangelegenheit muss ich einen alten Unterhaltstitel aus dem Jahre 2003 umrechnen. Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Tituliert sind 121 % des Betrages nach der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anteiligen Kindergeldes. Das Kind ist im August 2002 geboren.
    Nach meinen Unterlagen müsste ich jetzt zunächst den neuen Prozentsatz zum Stand 1.1.2008 berechnen.

    Das Kind war am 1.1.2008 erst 5 Jahre alt und damit in der ersten Altersstufe: damals 202 EUR; 121 % davon ergeben 244,42 EUR. Kindergeld betrug 154,00 EUR.

    Die Rechnung: 244+77 / 279 x 100 ergibt einen neuen Prozentbetrag von 115,05. Diesen neuen Prozentsatz kann ich dann auf die heutigen Mindestunterhaltsbeträge anwenden.

    Hat jemand Ahnung davon und kann mir sagen, ob meine Rechnung richtig ist???? Danke vorab :)

  • Auch wenn die Frage vielleicht dumm ist, aber für was rechnest du da was aus? :/

    höchstwahrscheinlich, um die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung zu überprüfen ;)

    Für die Beantwortung der Frage in #1 müsste m. E. noch mitgeteilt werden, ob es sich um einen Unterhaltstitel aus den älteren oder neueren Bundesländern handelt.

  • Ja genau, ich muss die Forderung überprüfen....es wurde Erinnerung eingelegt.

    Das verstehe ich nicht so ganz.

    Die Höhe der je Kalendermonat durch den Gläubiger geltend gemachten Forderung hätte schon vor Erlass des Pfüb anhand des Titels geprüft werden müssen.

    Unabhängig davon dürfte eine Geltendmachung des genannten Einwandes (Forderung des Gläubigers ist viel niedriger als im Pfüb ausgewiesen) nicht durch Erinnerung (§ 766 ZPO) möglich sein.

  • Natürlich ist im Erinnerungsverfahren überprüfbar, ob für den monatlich geltend gemachten Betrag ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt.

    Du erlässt doch auch keinen Beschluss über 5000 EUR Hauptforderung, wenn nur 2000 EUR tituliert sind.....

  • Ja genau, ich muss die Forderung überprüfen....es wurde Erinnerung eingelegt.

    Das verstehe ich nicht so ganz.

    Die Höhe der je Kalendermonat durch den Gläubiger geltend gemachten Forderung hätte schon vor Erlass des Pfüb anhand des Titels geprüft werden müssen.

    Unabhängig davon dürfte eine Geltendmachung des genannten Einwandes (Forderung des Gläubigers ist viel niedriger als im Pfüb ausgewiesen) nicht durch Erinnerung (§ 766 ZPO) möglich sein.

    Das stimmt wohl. Das wird bei Erlass - denke ich ... ist nicht mein Pfüb - auch passiert sein. Mit der Erinnerung werden materielle Einwände erhoben. Ich möchte der Erinnerung daher auch nicht abhelfen. Um das ganze zu begründen, müsste ich jedoch darauf eingehen, ob die titulierte Forderung mit der geltend gemachten Forderung übereinstimmt. Daher meine Frage, ob ich die Berechnung richtig verstanden habe.

  • Natürlich ist im Erinnerungsverfahren überprüfbar, ob für den monatlich geltend gemachten Betrag ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt.

    Du erlässt doch auch keinen Beschluss über 5000 EUR Hauptforderung, wenn nur 2000 EUR tituliert sind.....

    Grundsätzlich hast du für diese einfache Konstellation natürlich recht.

    Dennoch unterliegt die im Pfüb geltend gemachte Forderung nur eingeschränkt der Überprüfung, insbesondere was eventuelle - vom Gläubiger in der Forderungsaufstellung nicht angegebene Teilzahlungen - betrifft. Eine Abweichung zwischen dem im Pfüb ausgewiesenen Betrag und der tatsächlich noch bestehenden Forderungshöhe dürfte der Schuldner nicht mittels Erinnerung geltend machen können.

    Das gilt m. E. auch für einen Unterhaltstitel, der noch nach der Regelbetragsverordnung errichtet und für den späteren Unterhalt umgerechnet werden muss/te, wobei vielfältige Fehler auftreten können.

  • Um kurz zur Ausgangsfrage zurück zu kommen.

    Das Kindergeld wurde damals nicht standardmäßig zur Hälfte angerechnet, sondern nur, soweit Unterhalt und Kindergeld zusammen 135% des Unterhaltes überstiegen (außer, es wurde explizit anders tituliert, aber du hattest ja "anrechenbares KiG" geschrieben).

    Nach meiner Rechnung käme bei einer Titulierung nach § 1 (West) ein Satz von 97,8 % raus.


    Ich habe mir dazu vor einiger Zeit ein Excel-Formular gemacht; das hänge ich mal an, vll. hilft es dem einen oder anderen :)

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