Grundbuchberichtigung GbR

  • Hallo zusammen,

    Ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge. Im Grundbuch sind (die Ehegatten) A und B in BGB-Gesellschaft als Eigentümer eingetragen. B ist nun verstorben. Einen Gesellschaftsvertrag gibt es nicht. Demnach ist die Gesellschaft ja gemäß 727 BGB aufgelöst. Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters ist sein Sohn, der nun die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge beantragt. In der Kommentierung zum 1922 BGB (Münchner Kommentar zum BGB, Rn. 119-121) habe ich folgendes gefunden: die aufgelöste Gesellschaft besteht zunächst als Liquidationsgesellschaft fort, deren Mitglied der Erbe des verstorbenen Gesellschafters mit dem Erbfall wird. Der Erbe kann im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden = wie könnte dann hier die Eintragung in Abt. I lauten? A und Erbe in beendeter nicht auseinandergesetzter BGB-Gesellschaft? Habe ich so zumindest noch nirgendwo gesehen…

    Im Schöner/Stöber Rn. 4273-4277 lautet es: liegt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht vor (mein Fall) kann das Grundbuchamt eidesstattliche Versicherungen der verbliebenen Gesellschafter und der Erben verlangen. Allein den Erbnachweis vorzulegen, reicht nicht aus. Die Berichtigung erfolgt aufgrund der Berichtigungsbewilligung alle verbliebenen Gesellschafter und der Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters -> die Beteiligten möchten jedoch dass die Gesellschaft aufgelöst bleibt.

    Meine Idee wäre jetzt dass die Beteiligten, also A als verbleibende Gesellschafterin und der Erbe gemeinsam (sozusagen als Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft) zum Notar gehen und sich auseinandersetzen… was meint ihr?

  • B ist nun verstorben. Einen Gesellschaftsvertrag gibt es nicht. Demnach ist die Gesellschaft ja gemäß 727 BGB aufgelöst. Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters ist sein Sohn, der nun die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge beantragt....

    Wie hier ausgeführt

    Tod eines Gesellschafters einer 2-Personen-GbR - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Guten Morgen liebe Kollegen, nachdem ich jetzt schon seit 2 Stunden die Beiträge zur GbR, auch Cromwells aktualisierte Übersicht und den Aufsatz von Böhringer…
    www.rechtspflegerforum.de

    würde ich zunächst einmal formgerechte Erklärungen des verbliebenen Gesellschafters und des Erben nach B darüber verlangen, dass kein schriftlicher oder der Form des § 29 GBO entsprechender Gesellschaftsvertrag vorliegt und auch im Übrigen (mündlich) keine von der gesetzlichen Folge des § 727 Abs. 1 BGB abweichenden gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelungen getroffen wurden. Wie das zitierte OLG München im Beschluss vom 22.09.2015, 34 Wx 47/14, ausführt, können die übereinstimmenden Erklärungen des verbliebenen Gesellschafters und des Erben in grundbuchmäßiger Form zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags genügen; allerdings könne das Grundbuchamt auch in Erwägung ziehen, zur Glaubhaftmachung entsprechende eidesstattliche Versicherungen zu verlangen (Zitat BayObLG NZG 2001, 124/125; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/64). Dies hat der BGH durch seinen Beschluss vom 10.02. 2022, V ZB 87/20, im Ergebnis bestätigt jedoch hat er die Ansicht verworfen, dass das Grundbuchamt im Rahmen freier Beweiswürdigung ergänzend die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen verlangen könne. Hierzu fehle die gesetzliche Grundlage.

    Wenn keine andere, nämlich zur Fortsetzung der Gesellschaft führende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, wird die GbR grundsätzlich mit dem Tod eines Gesellschafters nach § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst, d.h. der Erbe wird nach §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB Mitglied der mit dem Tode des Gesellschafters entstandenen Liquidations-GbR. (siehe etwa Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 02.01.2023, § 47 GBO RN 103a):

    Die Liquidationsgesellschaft würde ich vorliegend (ähnlich wie hier

    Lieselotte
    26. Juni 2008 um 21:39

    dargestellt) wie folgt eintragen:

    2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. L.,

    mit der Bezeichnung .......und dem Sitz in........,

    bestehend aus den Gesellschaftern:

    a)..A.

    b) Erbe des B....

    Text in Spalte 4:

    Erwerbsgrund wie Nr. 1. Der Gesamthandsanteil des Gesellschafters Abt. I lfd. Nr…. ist durch Erbfolge vom .... auf den unter Nr. 2 b Eingetragenen übergegangen. Anhand der Bewilligung/en vom ..... (Notar......; UR-Nr/n.............) und des Erbscheins vom………(AG….., Az:.....) berichtigt und die Abwicklungsgesellschaft unter Nr. 2 vorgetragen Abwicklungsgesellschaft unter Nr. 2 vorgetragen (AS....) am…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (5. April 2023 um 15:21) aus folgendem Grund: Doppelte Wiedergabe beseitigt

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal an.

    Im Grundbuch sind (die Ehegatten) A und B in BGB-Gesellschaft als Eigentümer eingetragen. A ist nun verstorben. A wurde beerbt von B (Ehefrau) und C, D (Brüder). Als Erbnachweis ist ein Erbschein vorhanden.

    Nun werden die Erbanteile von C und D jeweils an B übertragen. Ergebnis soll sein, dass B nach Vollzug Alleineigentümerin ist.

    In der vorgelegten Urkunde sind kaum Ausführungen zur GbR vorhanden. Auf Nachfrage wurde jedoch mitgeteilt, dass (lt. Auskunft von B) kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht.

    In der Grundakte findet sich der alte Kaufvertrag, in dem sich die GbR den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorbehalten hat, jedoch u.a. folgende Bestimmungen getroffen hat: Die Gesellschaft wird nicht durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst.

    Weitere Regelungen sind jedoch nicht getroffen. Anmerkung: die GbR bestand ursprünglich aus 3 Gesellschafter - ein Gesellschafter ist jedoch zwischenzeitlich ausgeschieden.

    Kann ich hier trotzdem eine eidesstattliche Versicherung von B, C und D fordern, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und auch keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden getroffen worden sind?

  • .... Auf Nachfrage wurde jedoch mitgeteilt, dass (lt. Auskunft von B) kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht.

    In der Grundakte findet sich der alte Kaufvertrag, in dem sich die GbR den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorbehalten hat, jedoch u.a. folgende Bestimmungen getroffen hat: Die Gesellschaft wird nicht durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst....

    Na, dann gibt es ja doch eine gesellschaftsvertragliche Regelung. Wenn die Gesellschaft nicht durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst werden soll, dann ist die Fortsetzung nach § 736 BGB vereinbart (siehe Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 02.01.2023, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 73 („Stirbt der vorletzte Gesellschafter und es liegt eine Fortsetzungsklausel vor, so kann diese in eine Übernahmeklausel umgedeutet werden“). Bei Vorliegen einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft unter den übrig gebliebenen Gesellschaftern (mindestens zwei) fortgesetzt (§ 736 Abs. 1 BGB). Dabei scheidet der Verstorbene nur aus der GbR aus, ohne dass diese aufgelöst wird. Vorliegend bleibt aber nur die Ehefrau B als Gesellschafterin übrig. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters führt dann -soweit sonst nichts Abweichendes geregelt ist- zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter gem. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB (siehe etwa BeckOK/Kral, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 55 unter Zitat: BGH NJW 2008, 2992 sowie RN 73 unter Zitat OLG Köln NZG 2022, 1305).

    Wie der BGH im Beschluss vom 10.02.2022, V ZB 87/20, ausführt, stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich vielmehr insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages.

    Zu den Anforderungen an die Berichtigungsunterlagen siehe Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2020“, NJW 2020, 2604/2607, Rz. 22 ff. Auch kann die Vorlage der steuerlichen UB verlangt werden; HansOLG, Beschluss vom 13.12.2016, 13 W 81/16; siehe https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…393#post1096393

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  • Im GB sind A und B eingetragen. B verstirbt, wird von C und D (Erbschein liegt vor) beerbt. Antrag auf Berichtigung und Todesfall alles noch vor dem 31.12.2023.

    A erklärt, es gäbe keine Gesellschaftsvertrag. Berichtigungsbewilligungen wurden bislang nicht vorgelegt. Nunmehr verweist A auf den Übergabevertrag, mit welchem A und B das Grundstück als GbR von X geschenkt bekommen haben. (Die GbR wurde offenbar bei Protokollierung ohne Gesellschaftvertrag gegründet- Vertrag ist älter)

    In diesem Vertrag behält sich X als Schenker vor, dass Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuverlangen. In diesem Passus der Urkunde ist als letzte Ziffer folgende Erklärung enthalten:

    Im übrigen gehen die Vertragsbeteiligten davon aus, dass der Grundbesitz nach Stämmen weiter vererbt wird und im Falle der Kinderlosigkeit eines der Gesellschafter der Grundbesitz auf die Abkömmlinge des übrigen Gesellschafters übergeht.

    Handelt es sich hierbei um eine gesellschaftsvertragliche Regelung? Oder ist es mehr "Wunschdenken" der Beteiligten, ohne Bindungswirkung?

  • Wenn es eine gesellschaftliche Regelung wäre, hätte sie tausendmal formlos geändert werden können. Mich würde dieser Passus nicht interessieren und wie gewohnt prüfen.

    Wie lautet eigentlich der Antrag, was soll denn eingetragen werden bzw. was passiert mit dem Gesellschafteranteil?

  • Bislang habe ich nur den Antrag auf Grundberichtigung aufgrund Erbscheins. Keine Berichtigungsbewilligungen .
    die Frage ist doch, wenn dieser Passus als gesellschaftsrechtliche Regelung anzusehen wäre, läge eine fortsetzungsklausel vor und die Gesellschaft würde fortbestehen. Wenn keine Regelung erfolgt ist, habe ich eine Liquidationsgesellschaft. Die lebende Gesellschafterin hat ja nicht ausgeführt, dass irgendwelche späteren Vereinbarungen getroffen wurden.

    Zitat aus NJW 2020, 2604 ff:

    Bestimmen sich die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters nach dem Gesetz, muss der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft anstelle des Verstorbenen bei der aufgelösten Gesellschaft eingetragen werden. Enthält dagegen der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel, muss das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters vermerkt werden. Bei der einfachen Nachfolgeklausel sind anstelle des verstorbenen Gesellschafters nicht die Erbengemeinschaft, sondern alle Miterben einzeln als neue Gesellschafter einzutragen, bei der qualifizierten Nachfolgeklausel gilt dies nur für die dazu bestimmten Miterben.

    Daher macht es einen Unterschied.

  • Wenn der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegt, dann m.E. nach nein.
    Denn dann würde der Erbnachweis und der Antrag auf Eintragung bereits seit 2023 vorliegen, dass Fehlen der UB wäre unbeachtlich.

    Wenn kein GV in der Form des § 29 GBO vorliegt, müssen die Berichtigungsbewilligungen der Gesellschafter und der Erben vorliegen. und zwar vor dem 01.01.2024. Das wäre hier nicht gegeben.
    Dann würde nur doch der Weg über die Eintragung der eGbR möglich sein.

    Daher meine Frage, ob die Vereinbarung im Übergabevertrag als Gesellschaftsvertragliche Regelung in ordnungsgemäßer Form anzusehen ist.

  • Ja, das ist die Frage. Ich sehe es momentan so, dass -wenn der GV ordnungsgemäß vorliegen würde- es nicht zum Nachteil der Beteiligten sein kann. Wenn also die Vereinbarung im Übergabevertrag (der ja auch in der Grundakte ist) eine gesellschaftsrechtliche ist, und ich keinerlei Hinweis habe, dass eine Änderung erfolgte, lagen ja alle Voraussetzungen zum 31.12.2023 vor. Nur die Umschreibung erfolgte nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von baffy (23. Januar 2024 um 15:39)

  • Zitat

    Im GB sind A und B eingetragen

    Du meinst Sie sind in GbR eingetragen bzw. die X-GbR bestehend aus A und B.

    Sind C und D die Abkömmlinge von B? Dann:

    Ich würde eine Berichtigungsbewilligung von A, C und D dahingehend fordern, dass die im Grundbuch eingetragene GbR bestehend aus A und B gemäß Gesellschaftsvertrag von A, C und D fortgesetzt wird und mit der im GbR-Register eingetragenen X-eGbR (Eintragung müsste halt vorher erfolgen) identisch ist, verbunden mit einer eidesst. Vers. von C und D, dass B keine weiteren Abkömmlinge hat und der Zustimmung der X-eGbR durch deren im Register eingetragenen Vertreter.

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