Nachweis Verwaltereigenschaft nach Abberufung und Neubestellung

  • Hallo zusammen,

    ich stehe wohl gerade auf dem Schlauch und kann die Antwort auf meine Frage bei meiner Recherche nicht finden, daher wende ich mich an euch.

    Folgende Fallkonstellation:

    Mir wurde als Nachweis der Verwaltereigenschaft ein WEG-Protokoll vorgelegt, in dem zunächst (vor Ablauf des Bestellungszeitraums) der bisherige Verwalter abberufen und sodann ein neuer Verwalter bestellt wird. Nach Ausführungen im Protokoll hat der bisherige Verwalter den Vertrag fristlos gekündigt. Der bisherige Verwalter ist jedoch nicht anwesend und auch sonst liegen keine Nachweise diesbezüglich vor. Die Neubestellung des anderen Verwalters ist ordnungsgemäß (Erklärungsinhalt, Form) erfolgt. Die 12er-Zustimmung wurde durch den neuen Verwalter abgegeben.

    Zu meiner Frage:

    Muss mir nachgewiesen werden, dass die Abberufung wirksam geworden ist? Gemäß Kommentierung ist das nämlich erst mit Zugang des Abberufungsbeschlusses beim ehemaligen Verwalter gegeben. Oder ist die Abberufung egal, solange die Bestellung des neuen Verwalters ordnungsgemäß nachgewiesen ist? Aber es können ja im Zweifelsfall nicht zwei Verwalter gleichzeitig bestellt sein?

  • Aus dem Bauch heraus: Dir muß die Verwalterbestellung nachgewiesen werden, nicht die Abberufung des bisherigen. Ander4s vielleicht, wenn Du Zweifel haben müßtest, aber wo sollten die herkommen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ich hätte hier jetzt auch kein Problem.

    Das ist nicht genau dein Fall, aber auf BeckOK zum § 26 WEG steht unter Rn. 259 zur Neubestellung u. a. das hier:

    3. Bestellung eines neuen Verwalters als Abberufung des bisherigen?

    259Nach allgM führt der Beschluss, einen neuen Verwalter mit sofortiger Wirkung zu bestellen, idR ohne Weiteres zur Abberufung und zum Amtsende des bisherigen Verwalters, „da die Annahme, die Eigentümergemeinschaft wolle unzulässigerweise zwei Verwalter tätig werden lassen, abwegig wäre“ und es keine zwei Verwalter geben könne.626 Im Ergebnis wird es sich zwar meistens so verhalten, aber die Begründung der hM überzeugt nicht; die Rechtslage ist komplizierter (→ Rn. 259.1 ff.). --> = h. M.

    Unter 259.1 wird die andere Ansicht noch ausgeführt, aber wenn jetzt in deinem Fall doch auch im Protokoll gesagt wird, dass der bisherige Verwalter gekündigt hat und der neue wird formgerecht bestellt, dann hätte ich da kein Problem mit. Wie FED sagt, Zweifel kommen dann ja wohl kaum auf.

  • ....Nach Ausführungen im Protokoll hat der bisherige Verwalter den Vertrag fristlos gekündigt. Der bisherige Verwalter ist jedoch nicht anwesend und auch sonst liegen keine Nachweise diesbezüglich vor. ....

    Wenn der bisherige Verwalter den Verwaltervertrag fristlos gekündigt hatte, dann wird er ja nicht mehr zur Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des bisherigen Verwalters und Verwalterneuwahl“ eingeladen (und dazu noch drei Angebote eingeholt) haben. Wer hat denn die Einladung vorgenommen ? Unzuständig sind der Scheinverwalter, also der frühere Verwalter und der ins Auge gefasste neue Verwalter vor Beginn seiner Bestellungszeit (siehe etwa Reichel-Scherer in jurisPK-BGB Band 3, 10. Auflage 2023, Stand 15.03.2023, § 24 WEG RN 56).

    Wenn eine „Eigentümerversammlung“ von einem beliebigen Dritten einberufen wird, dann kommt es überhaupt nicht zu einer förmlichen Versammlung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 24 WEG.

    Die bei einer solchen formlosen Zusammenkunft gefassten Beschlüsse sind Nicht- oder Scheinbeschlüsse, wenn keine Heilung in und durch eine Vollversammlung vorliegt (Reichel-Scherer RN 58). Ansonsten führt ein formaler Fehler bei der Einladung zur Eigentümerversammlung auf Anfechtung hin dann zur Ungültigerklärung der gefassten Beschlüsse, wenn sich der Mangel kausal ausgewirkt hat. Also müsste dann zumindest die Frist des § 45 I WEG abgelaufen sein. Ist das der Fall ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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