Rechtsnachfolge? e.K -> GmbH & Co. KG

  • Hey,

    ich habe folgenden Fall:

    Beantragt ist die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für ein Urteil und einen KFB aus dem Jahr 1988.

    Als Titelgläubiger habe ich Person x mit Vor und Zunamen - ohne Zusatz Inkassobüro, ohne Zusatz e.K.- .

    Vorgelegt zum Nachweis wird mir der Auszug aus einem Registerblatt (HRA):

    Dort war der Kaufmann x eingetragen.

    Ersteintragung des e.K. war 1970.

    Dieser wurde ohne den Zusat e.K. mit Vor- und Zunamen und dem Zusatz Inkassobüro eingetragen.

    Es haben sodann mehrfache Firmenänderungen stattgefunden.

    Ab 1987 war der unter folgender Firma eingetragen:

    Inkasso Nachname von x Ort Vor - und Zuname von x

    Inswoeit schonmal abweichend von der Bezeichnung im Titel.

    Aus dem Urteilsgründen ergibt sich, dass es sich um eine Inkassoforderung handelt.

    Sodann erfolgen im Register folgende Änderungen:

    Der e.K. nimmt als phG eine GmbH auf.

    Der e.K. (bisherige Alleininhaber) wird sodann Kommanditist.

    Es wird sodann die GmbH und Co. KG eingetragen.

    Der ursprünglichen Firma wird der neue Gesellschaftszusatz beigefügt.

    Sodann erfolgen noch einmal Firmenänderungen.


    Ich habe vorliegend jetzt bereits das Problem, dass hier die Bezeichnung im Titel von der HR Eintragung abweicht.

    Sodann bin ich mir im obigen Fall nicht ganz sicher, ob das überhaupt ein Fall eine Gesamtrechtsnachfolge wäre.

    § 28 I 2 HGB

    Wie seht ihr das? :)

  • Aus meiner Sicht kommt es auf die Bezeichnung im Titel (mit oder ohne e.K. bzw. Inkassobüro) nicht entscheidend an. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen (§ 17 Abs. 2 HGB), er muss es aber nicht (BeckOK HGB/Bömeke, 39. Ed. 15.1.2023, HGB § 17 Rn. 45).

    Damit dürfte sich nur noch die Frage nach § 28 Abs. 1 S. 2 HGB stellen, ob es sich bei dem titulierten Anspruch um eine "im Betriebe des Geschäfts begründete Forderung" handelt. Als eine solche Geschäftsverbindlichkeit sind alle Verbindlichkeiten anzusehen, die nicht aus privaten Beziehungen des Kaufmanns resultieren, sondern mit dem Betrieb des Geschäfts derart in innerem Zusammenhang stehen, dass sie als seine natürliche Folge erscheinen. Ob eine Geschäfts- oder Privatforderung vorliegt, richtet sich dabei in Zweifelsfällen nach den §§ 343, 344 HGB, also eine Vermutung spricht für "zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig" (vgl. Nachweise auf RGZ bei EBJS/Reuschle, 4. Aufl. 2020, HGB § 25 Rn. 65).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aus meiner Sicht kommt es auf die Bezeichnung im Titel (mit oder ohne e.K. bzw. Inkassobüro) nicht entscheidend an. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen (§ 17 Abs. 2 HGB), er muss es aber nicht (BeckOK HGB/Bömeke, 39. Ed. 15.1.2023, HGB § 17 Rn. 45).

    Damit dürfte sich nur noch die Frage nach § 28 Abs. 1 S. 2 HGB stellen, ob es sich bei dem titulierten Anspruch um eine "im Betriebe des Geschäfts begründete Forderung" handelt. Als eine solche Geschäftsverbindlichkeit sind alle Verbindlichkeiten anzusehen, die nicht aus privaten Beziehungen des Kaufmanns resultieren, sondern mit dem Betrieb des Geschäfts derart in innerem Zusammenhang stehen, dass sie als seine natürliche Folge erscheinen. Ob eine Geschäfts- oder Privatforderung vorliegt, richtet sich dabei in Zweifelsfällen nach den §§ 343, 344 HGB, also eine Vermutung spricht für "zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig" (vgl. Nachweise auf RGZ bei EBJS/Reuschle, 4. Aufl. 2020, HGB § 25 Rn. 65).

    für eine Rechtsnachfolgeklausel gem. 727 ZPO braucht es aber Nachweise in Urkundenform und keine Vermutungen

  • Bei Offenkundigkeit bedarf es keines Nachweises. Wie oben ausgeführt ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass es sich um eine Inkassoforderung handelt. Damit ist es offenkundig, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung eine geschäftliche Forderung des X e.K. ist. Denn dies kann sich - wie hier - auch aus dem Urteilsinhalt ergeben (vgl. Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO, Kommentierte Prozessformulare, 5. Auflage 2021, § 729 Rn. 18; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 729 Rn. 9).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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