Einsicht Grundakte

  • Hallo,

    ich habe eine Anfrage "Auskünfte über Grundstücke von Person X und Person Y" vorliegen.

    Antragsteller ist der Enkel (E) von X und Y.

    Im Grundbuch waren eingetragen X und Y, es wurde aber 1995 an Z aufgelassen.

    X und Y haben ein gemeinschaftliches Testament hinterlassen, nach dem Tod gegenseitig zu Alleinerben (Vollerben) eingesetzt. Nach dem Tode des Längstlebenden soll der Nachlass an Z als befreiten Vorerben fallen. Zum Nacherben wurde E bestimmt.

    Erster Erbfall 1994, zweiter Erbfall 2005. Die Auflassung aus 1995 wurde also von dem Vollerben erklärt.

    Nun kommt E und möchte in die Grundakte einsehen, wissen welche Grundstücke es da noch gab und meint er hätte ein berechtigtes Interesse aufgrund des Testamentes.

    Ich habe zunächst versucht, dass er sich an die Nachlassabteilung wendet zwecks Nachlassverzeichnis. Gibt's in diesem Fall aber wohl nicht.

    Laut ihm soll es noch Grundstücke in der Erbmasse geben, die waren aber alle in dem oben beschriebenen Grundbuch eingetragen (also wurden an Z aufgelassen).

    Meiner Ansicht nach besteht kein berechtigtes Interesse, da das Grundbuch nicht in die Erbmasse fällt.

    Seht ihr das anders? Gibt es eventuell Rechtsprechung oder geeignete Kommentarstellen?

    Ich habe da jetzt schon einige Zeit hoch und runter gelesen, aber nichts passendes gefunden.

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