Hey,
mir liegt ein Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung vor.
Der Schuldner sollte die erneute VA nach 802d ZPO abgeben und ist nicht erschienen.
Argumentation des Sch. ist, dass er dem Gläubiger eine eidesstattliche Selbstauskunft erteilt hat.
Der Sch. ist nunmehr Geschäftsführer in einer GmbH.
Die erneute VA würde sich massiv negativ auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken.
Auch bestünde die Gefahr, dass die Fortführung des Arbeitsvertrags abgelehnt wird.
Daneben wird der Gläubiger wegen der bereits abgegebenen Selbstauskunft keine neuen Erkenntnisse erlangen.
Reicht das für 765a ZPO?
Liebe Grüße