Widerspruch gegen Eintragungsanordnung - 765a ZPO

  • Hey,

    mir liegt ein Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung vor.

    Der Schuldner sollte die erneute VA nach 802d ZPO abgeben und ist nicht erschienen.

    Argumentation des Sch. ist, dass er dem Gläubiger eine eidesstattliche Selbstauskunft erteilt hat.

    Der Sch. ist nunmehr Geschäftsführer in einer GmbH.

    Die erneute VA würde sich massiv negativ auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken.

    Auch bestünde die Gefahr, dass die Fortführung des Arbeitsvertrags abgelehnt wird.

    Daneben wird der Gläubiger wegen der bereits abgegebenen Selbstauskunft keine neuen Erkenntnisse erlangen.

    Reicht das für 765a ZPO?

    Liebe Grüße :)

  • Die eidesstattliche Selbstauskunft wäre bei 765a ZPO allenfalls am Rande relevant. Meiner Meinung nach könnte man die vor allem beim Thema Rechtsschutzbedürfnis für den VA Antrag berücksichtigen (das würde ich dann eher über 766 ZPO vorzubringen). Zudem kommt es dann auf den Inhalt an, insbesondere wenn die Selbstauskunft nicht gleichwertig zur VA des Gerichtsvollziehers ist, kann der Gläubiger in jedem Fall eine normale VA verlangen. Die Folgefrage wäre: warum gibt der Gläubiger das Geld für eine VA aus, wenn er schon eine super Selbstauskunft hat? Wie alt ist die Selbstauskunft? Ergibt sich aus der Selbstauskunft pfändbares Habe?

    Zudem hat der VA Auftrag auch den Charme, dass er wegen der drohenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis Zahlungsdruck produziert.

    Das Argument, dass der Schuldner vielleicht keine Vertragsverlängerung bekommt, ist keinesfalls relevant. Würde man das durchgehen lassen, dürfte man auch keinen Lohn mehr pfänden, da eine Lohnpfändung in der Probezeit in der Regel zur Kündigung führt. Oder um es juristischer zu formulieren: Bei den vom Schuldner vorgebrachten Härten handelt es sich um typische Folgen einer Vermögensauskunft und nicht um eine sittenwidrige Härte.

    Zudem: Selbst wenn man eine Sittenwidrige Härte annehmen würde, müssten die Interessen des Schuldners die des Gläubigers weit übersteigen. Da wäre zum einen die Forderungshöhe zu berücksichtigen und zum anderen, dass die Abgabe der VA und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis durch Abschluss einer Zahlungsvereinbarung angewendet werden können.

    Will sagen: Ich würde den Antrag nicht durchgehen lassen .

  • Reicht das für 765a ZPO?

    Mal abgesehen, ob das überhaupt beantragt ist, würde das m.E. keinesfalls reichen.

    Argumentation des Sch. ist, dass er dem Gläubiger eine eidesstattliche Selbstauskunft erteilt hat.

    Eine eidesstattliche Versicherung ist nur strafbewehrt, wenn sie vor einer zuständigen Behörde abgegeben wurde.

    Mithin ist eine gegenüber dem Gläubiger abgegebene Selbstauskunft zumindest nicht nach §156ff StGB strafbar. Wenn keine Betrugsstrafbarkeit besteht (woran ich zumindest Zweifel hätte) wäre sogar eine vorsätzlich falsche Selbstauskunft möglich.

    Bei den vom Schuldner vorgebrachten Härten handelt es sich um typische Folgen einer Vermögensauskunft und nicht um eine sittenwidrige Härte.

    So sehe ich es auch.

    Es bleibt dem Schuldner unbenommen zu versuchen sich mit dem Gläubiger auf Zahlungserleichterungen zu einigen.

  • Sch. legt noch Schriftverkehr über Ratenzahlungsverhandlungen vor, welche jedoch gescheitert sind.

    Die Selbstauskunft ist aktuell.

    Etwaiges pfändbares Einkommen scheint abgetreten.

    Auf der Gegenseite leider ein Inkasso, dass keinerlei Ausführungen zu der bereits abgegebenen Selbstauskunft macht und auch nicht ausführt, warum nunmehr darüber hinaus die VA zu neuen Erkenntnissen führen wird.

    DIe negativen Folgen (Verschlechterung Score usw.) sehe ich ebenfalls als hinzunehmende Folge der ZV und damit absolut nicht ausreichend.

    Aber beim Schreiben der Zurückweisung bin ich dann schon darüber gestolpert, dass ja gerade die erneute VA den Sinn hat, dass man aufgrund Änderung des Arbeitsverhältnisses neue Erkenntnisse erlangt. Hier legt der Schuldner alles freiwillig offen ohne das die Vollständigkeit/Richtigkeit moniert wird...

    Der Schuldner erleidet damit trotz der Freiwilligkeit alles selbst darzulegen damit wirtschaftlichen Schaden. Ist das gerechtfertigt?

    Auch der Gläubiger hat ja ein Interesse daran, dass der Schuldner leistungsfähig bleibt und damit vorrangige Schulden beglichen werden...

  • Ohne mich jetzt vertieft eingelesen zu haben: Bist Du hierfür überhaupt zuständig?

    Rechtsmittel gegen die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ist doch, wenn ich das richtig sehe, ausschließlich die Erinnerung nach § 766 ZPO...

    Der Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung gem. § 882d ZPO kommt wohl nur bei Eintragungsanordnungen nach § 802c ZPO in Betracht...

    Ich würde es auch so sehen, dass hier das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf die weitere VA problematisch ist.

    Der Gl. muss für einen Antrag auf Abnahme einer weiteren VA ja Tatsachen vortragen, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Dies wird ja vermutlich die Tatsache sein, dass der Schuldner mittlerweile eine Anstellung als GF gefunden hat.

    Ist dem Gl aber zB der neue Arbeitgeber des Sch zuverlässig bekannt, kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl LG Bonn NJW-RR 2003, 72; s allg BGH 3.3.2016 - I ZB 74/15, MDR 2016, 729 Tz 8 [mutwilliges und schikanöses Auskunftsverlangen]).

    (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 802d Weitere Vermögensauskunft, Rn. 11).

    Aber wie gesagt - das müsste m.Ea. im Wege einer Erinnerung vorgetragen werden.

    Wenn explizit ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt wurde, dann würde ich es auch so sehen, dass keine sittenwidrige Härte vorliegt...


  • Hier liegt kein § 766 ZPo vor, sondern nachdem der Schuldner zum Temrin zur erneuten Abgabe nicht erschienen ist, ist Eintragungsanordnung erfolgt

    Eintragungsgrund ist hier § 882c Abs.1 Nr. 1 ZPO, da der Schuldner seine Pflicht zur erneuten Abgabe (§ 802d) verletzt hat.

    Insoweit Zuständigkeit beim Rechtspfleger.

    Also es wurde explizit 765a ZPO im Rahmen der Begründung des Widerspruchs aufgeführt,.

    Laut Kommentierung ist der der Widerspruch auch dann begründet , sofern Vollstreckungsschutz nach § 765a zu gewähren wäre.

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