Wichtig! Änderung GVO ab dem 01.06.2023

  • Ist es, lässt aber viele Fragen und Antworten offen und löst die bundesweiten Probleme auch nicht.

    Interessant. Ich dachte bislang, es gäbe keine Handlungsanweisung für Sachsen bzw. dir würde diese nicht vorliegen. Zumindest die Probleme innerhalb des Bundeslandes dürften damit gelöst sein.

    Bundesweite Regelungen sind natürlich immer schwierig, da die Justiz Ländersache ist. 8)

  • Ich glaube das führt hier zu weit und einer rein sächsischen Diskussion. Wenn du das OLG-Schreiben als Handlungsanweisung liest, auch gut. Dank eines netten Kollegen aus dem Forum kenne ich die Anweisungen aus NRW, die sich eben deutlich davon unterscheiden, auch als solche bezeichnet und deutlich klarer und gesondert für die GVs und die Verteilerstellen formuliert sind und pünktlich zum 1.6. zum Inkrafttreten dort vorlagen. Und solange es nicht abgestimmt wird spielen für eben weiter Pfübse-Tennis.

  • Frog

    Doch es gibt eine Handlungsanweisung in Sachsen zur Umsetzung des § 16 GVO n.F. und die funktioniert auch soweit ich weiß gut. Bringt aber nichts, wenn sich andere Bundesländer mit Sitz mehr oder weniger großer Drittschuldner für PfüB'se mit verlangter Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO für örtlich unzuständig erklären und eine Zustellung ablehnen.

    Ich kann wirklich nicht nachvollziehen, weshalb ein Gerichtsvollzieher im Rahmen seines Auswahlermessens nach § 15 GVGA eine Zustellart wählen kann, für die dann ein Kollege aus einem anderen Bundesland ausschließlich örtlich zuständig sein soll. Ist zwar irgendwie menschlich, dass man sich für eine Möglichkeit entscheidet, die einem selbst weniger Arbeit und Verantwortung bringt und die "Abschiebung an einen Kollegen" ermöglicht, aber effektive Zwangsvollstreckung und Rechtssicherheit geht anders :(

    Meines Erachtens sind PfüB'se mit Drittschuldnererklärung am Sitz des Drittschuldners zuzustellen, § 16 Abs. 2 GVO. Der dort zuständige Gerichtsvollzieher kann gern die elektronische Zustellung als schnellste und kostengünstigste Art der Zustellung wählen, aber er hat zuzustellen und zwar schnellstmöglich... Keinesfalls gibt es eine Rechtfertigung dafür, den Auftrag wochenlang durch Deutschland tingeln zu lassen. Das regt mich sowas von auf...

  • Und mich regt zusätzlich noch auf wenn ein Pfüb an die Sparkasse tagelang mit dem reitenden Pony durch Deutschland gekutscht wird, ihn der Kollege dann in Posemuckel elektronisch zustellt weil er das so möchte obwohl mein GV hier am Gericht den am Tag der Übergabe durch die Verteilerstelle sofort elektronisch zustellen könnte. Wir leben im 21. Jahrhundert - dachte ich - und könnten mal ein paar alte Zöpfe abschneiden. Sorry, das musste mal raus.

  • Das ist schon okay... Der Gerichtsvollzieher, der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständig nach § 16 Abs. 2 GVO ist, kann ja nach Satz 3 auch alle weiteren elektronischen Zustellungen vornehmen, so dass es schon ein Schritt in die richtige Richtung Zukunft ist. Nur sollte halt die erste Zuständigkeit eindeutig für den am Sitz des Drittschuldners zuständigen Gerichtsvollzieher geregelt sein, damit dieser eine tatsächliche Wahl hinsichtlich der Zustellart hat und das PfüB'se Ping-Pong endet...

  • Und da sind wir ja aber bei dem Problem der "Zustellinseln", die der neue § 16 GVO ja gerade verhindern sollte... Dies aber nach der sächsischen Lesart nicht (mehr) tut... Wobei man das Problem ja tatsächlich auch mit entsprechender Regelung im Geschäftsverteilungsplan lösen kann...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Stimmt, wenn man durch die Änderung des § 16 GVO die Auflösung der "Zustellinseln" zum Ziel hatte, hätte man es vielleicht auch so regeln sollen...

    Besser hätte man damit jedoch abgewartet und zunächst die offenen Fragen zur elektronischen Zustellung in der Parteizustellung geklärt, die elektronische Zustellung in die GVGA aufgenommen, insbesondere in § 15 GVGA eingeordnet und einen Kostentatbestand dafür geschaffen...

  • Und wenn man mal an die kleinen Gerichte denken würde die von Zustellinseln und nützlichen GVP-Regelungen nur träumen können weil sie zu 80 Prozent Pfübse für kostenbefreite Gläubiger breit fahren, könnte man auch zulassen, dass der ausschließlich für die Sparkasse bestimmte Pfüb am Wohnsitz des Schuldners elektronisch zugestellt werden darf. Aber das wäre alles ja zu einfach. Danke euch allen für die Diskussion.

  • Frog

    Doch es gibt eine Handlungsanweisung in Sachsen zur Umsetzung des § 16 GVO n.F. und die funktioniert auch soweit ich weiß gut.

    Das habe ich auch gar nicht bestritten.

    Mir ging es um die wiederholten Nachfragen von Wiesenblume, die den Eindruck erweckten, dass es für Sachsen eben keine zentrale Handlungsanweisung geben würde.

    Aber ja, vermutlich bedüfte es gleichlautender Handlungsanweisungen aller Bundesländer, damit das gute Funktionieren nicht an der Grenze des eigenen Bundeslandes endet.

  • Angesichts der in den Ländern zum Teil unterschiedlichen Auslegung dieser Vorschriften bestand allseitiges Einvernehmen, die Bestimmung des § 16 GVO eindeutiger durch ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis zu fassen.
    Zu diesem Zweck hat die Landesjustizverwaltung Niedersachsen einen Regelungsentwurf erarbeitet, der derzeit unter den Ländern abgestimmt wird. Er sieht in § 16 Abs. 1 GVO-E die allgemeine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners für alle Zustellungen und Zustellformen vor. Für den Ausnahmefall persönlicher Zustellungen in anderen Amtsgerichtsbezirken bestimmt § 16 Abs. 2 GVO-E eine Sonderzuständigkeit des Gerichtsvollziehers imBezirk des Zustellungsempfängers.


    § 16 GVO Zustellungen

    (1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher allgemein zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    (2) 1Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern darf der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen.

  • Das löst doch aber M.E. immer noch nicht das Problem der Zustellung der Pfübse nach § 840 ZPO, wenn die persönliche Zustellung und die elektronische Zustellung möglich sind.

    Also wird z.B. der Pfüb für die Sparkasse dann weiterhin durch das Land gefahren, der GV am Sitz der Bank überlegt ob er persönlich oder elektronisch zustellen möchte statt die elektronische Zustellung durch den GV am Wohnsitz des Schuldners durchführen zu lassen?

  • Das löst doch aber M.E. immer noch nicht das Problem der Zustellung der Pfübse nach § 840 ZPO, wenn die persönliche Zustellung und die elektronische Zustellung möglich sind.

    Also wird z.B. der Pfüb für die Sparkasse dann weiterhin durch das Land gefahren, der GV am Sitz der Bank überlegt ob er persönlich oder elektronisch zustellen möchte statt die elektronische Zustellung durch den GV am Wohnsitz des Schuldners durchführen zu lassen?

    Ich verstehe den Entwurf so, dass Pfübse generell an den für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher gehen (Abs. 1).


    Wenn dieser an den Drittschuldner nicht elektronisch zustellen kann, muss er den Pfüb an den für den Sitz des Drittschuldners zuständigen GVZ weiterleiten. Dieser stellt dann persönlich zu (Abs. 2).

  • Meiner Ansicht nach, wird rechtlich klarer, was wir in der Praxis schon so machen:

    Bei angekreuztem § 840 ZPO, was i.d.R. eine persönliche Zustellung nach sich zieht, schickt das Amtsgericht den PfÜB an den Gerichtsvollzieher am Ort des Drittschuldners - ansonsten geht der PfÜB an den Gerichtsvollzieher am Ort des Schuldners, da dann elektronisch zugestellt werden kann.

    Ein Senden an einen GV, der prüft ob er elektronisch (oder nicht) zustellen kann und anschließendes Weiterleiten an einen anderen GV ist praxisuntauglich.

  • Auch bei Sparkassen, übrigens, schicke ich den PfÜB an den GV des Ortes der Sparkasse. Denn, was ist, wenn das elektronische Zustellen nicht funktioniert - sei es bei der Sparkasse, sei es beim GV - dann ist die persönliche Zustellung möglich, weil der GV vor Ort ist.

    Andernfalls prüft der GV am Ort des Schuldners, der eigentlich elektronisch an die Sparkasse zustellen möchte, und sagt: Oh, geht heute nicht. Versuche ich morgen wieder und übermorgen ... und dann: Zeit verloren. Wie geht es dann weiter? Weiter probieren oder dem GV am Ort der Sparkasse schicken?

    Ich finde, da muss auch praktisch gedacht werden.

  • Jalu spricht mir aus dem Herzen, auch wenn mit dieser Auslegung die Zustellinseln am Sitz großer Drittschuldner nicht aufgelöst würden. Rein praktisch muss die örtliche Zuständigkeit (mindestens für PfüB'se mit § 840 ZPO oder Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist) zwingend an den Ort des Zustellerfolgs anknüpfen. Die Wahl der Zustellart gehört für mich in das pflichtgemäße Ermessen des örtlich zuständigen Zustellorgans.

    Es wird Mist, wenn man eine eindeutige Zuständigkeitsregelung finanziellen Interessen nach einer gerechteren Gebührenverteilung unterordnet und über die Auswahl der Zustellart (durch wen auch immer) versucht die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers festzulegen. Die örtliche Zuständigkeit sollte eindeutig und ohne Auslegungsspielraum geregelt sein.

    Dies ist für mich auch mit der Änderung des § 16 GVO n.F. in ein eindeutigeres Regel-/Ausnahmeverhältnis noch nicht erfolgt.

  • Zumindest diejenigen die verpflichtet sind elektronisch einzureichen (§ 130 d ZPO), wozu die Sparkasse zählt, müssten m.E. für einen reibungslosen ERV sorgen. "Geht heute nicht" dürfte da nicht ziehen, was ist bei Zivilklagen etc., an denen Fristen hängen? Und "geht heute nicht" lassen wir auch nicht gelten wenn es um die elektronische Einreichung geht. Warum dann bei der Zustellung?

    Es wäre also doch nochmal zu überlegen ob die vorgeschlagene Regelung wirklich alle Zweifel ausräumt, wir haben hier schon wieder 4 oder besser 2 unterschiedliche Auslegungen und es bleibt u.U. bei den verschiedenen Ansichten bundesweit. Da bin ich ganz bei Freitag, die Regelung muss eindeutig sein.

    Und wenn man die schnellste und voraussichtlich (wenn denn mal eine entsprechende Regelung kommt) kostengünstigste Variante will, ist die elektronische Zustellung durch den GV am Gerichtsort am effektivsten.

    Noch besser wäre es die persönliche Zustellung des Pfüb an den DS ganz abzuschaffen, welcher GV erklärt denn heute noch dem DS wie die Drittschuldnererklärung auszusehen hat?

  • Und wenn man die schnellste und voraussichtlich (wenn denn mal eine entsprechende Regelung kommt) kostengünstigste Variante will, ist die elektronische Zustellung durch den GV am Gerichtsort am effektivsten.

    Am effektivsten dürfte die elektronische Übersendung an den GVZ am Ort des Drittschuldners sein. Dieser kann nämlich ggf. auch persönlich zustellen, aber natürlich auch elektronisch.
    Der GVZ am Gerichtsort oder Wohnort des Schuldners kann nur elektronisch zustellen (sofern sich der Drittschuldner nicht gerade im gleichen Ort befindet).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!