Hallo, vielleicht wurde diese Frage hier schon zigmal behandelt, vielleicht steh ich auch auf dem Schlauch.
Beispielkonstellation:
Kurz vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (oder auch während des eröffneten Insolvenzverfahrens) erhält jemand z.B. eine Nachzahlung Kindergeld, Kinderzuschlag o.ä. über Euro 5.000,- auf das gepfändete P-Konto. Diese ist nach P-Konto-Vorschriften vor Pfändung geschützt, kann bescheinigt und ausgezahlt werden.
Danach kann dieser Geldbetrag erstmal nach Belieben verbraucht werden, aber:
Wenn diese Nachzahlung auf dem Konto verbleibt und nicht ausgezahlt wird, wird Sie irgendwann wieder pfändbar bzw. Masse.
Wenn der Geldbetrag abgehoben wird und bei Insolvenzbeantragung / im eröffneten Verfahren (dauerhaft) als Bargeld vorhanden ist: Masse ? Oder behält der pfändungsfreie Geldbetrag seine Eigenschaft so lange, bis er in einen pfändbaren Gegenstand (oder Kontoguthaben durch Wiedereinzahlung) umgewandelt wird.
Wenn der Geldbetrag abgehoben und in einen PKW (811 greift nicht) oder sonstigen pfändbaren Vermögenswert investiert wird: Masse ?
Es gab da mal BGH IX ZB 247/11 , dort u.a. klargestellt, dass ein (pfändbarer) Gegenstand der aus zuvor insolvenzfreien Mitteln gekauft wird Masse wird, genau wie der Erlös aus Verkauf eines insolvenzfreien Gegenstandes.
Dann bliebe als Möglichkeit, über eine solche pfändungsfreie Nachzahlung auch tatsächlich zu verfügen nur der Verbrauch in pfändungsfreie Gegenwerte oder der dauerhafte Behalt als Barvermögen aus dem dann der Lebensunterhalt zusätzlich gedeckt werden kann ?
Ich hoffe, ich konnte die Frage einigermaßen verständlich formulieren.