Pfändungsfreier Betrag - Surrogat - Insolvenzmasse

  • Hallo, vielleicht wurde diese Frage hier schon zigmal behandelt, vielleicht steh ich auch auf dem Schlauch.

    Beispielkonstellation:

    Kurz vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (oder auch während des eröffneten Insolvenzverfahrens) erhält jemand z.B. eine Nachzahlung Kindergeld, Kinderzuschlag o.ä. über Euro 5.000,- auf das gepfändete P-Konto. Diese ist nach P-Konto-Vorschriften vor Pfändung geschützt, kann bescheinigt und ausgezahlt werden.

    Danach kann dieser Geldbetrag erstmal nach Belieben verbraucht werden, aber:

    Wenn diese Nachzahlung auf dem Konto verbleibt und nicht ausgezahlt wird, wird Sie irgendwann wieder pfändbar bzw. Masse.

    Wenn der Geldbetrag abgehoben wird und bei Insolvenzbeantragung / im eröffneten Verfahren (dauerhaft) als Bargeld vorhanden ist: Masse ? Oder behält der pfändungsfreie Geldbetrag seine Eigenschaft so lange, bis er in einen pfändbaren Gegenstand (oder Kontoguthaben durch Wiedereinzahlung) umgewandelt wird.

    Wenn der Geldbetrag abgehoben und in einen PKW (811 greift nicht) oder sonstigen pfändbaren Vermögenswert investiert wird: Masse ?

    Es gab da mal BGH IX ZB 247/11 , dort u.a. klargestellt, dass ein (pfändbarer) Gegenstand der aus zuvor insolvenzfreien Mitteln gekauft wird Masse wird, genau wie der Erlös aus Verkauf eines insolvenzfreien Gegenstandes.


    Dann bliebe als Möglichkeit, über eine solche pfändungsfreie Nachzahlung auch tatsächlich zu verfügen nur der Verbrauch in pfändungsfreie Gegenwerte oder der dauerhafte Behalt als Barvermögen aus dem dann der Lebensunterhalt zusätzlich gedeckt werden kann ?

    Ich hoffe, ich konnte die Frage einigermaßen verständlich formulieren.

  • auch Bargeld ist nur in bestimmter Höhe unpfändbar, 811 Nr. 3 ZPO

    Auch da ist das meiste pfändbar

    Also alles was nicht verbraucht wird oder für den Erwerb unpfändbarer Gegenstände gebraucht wird, wird pfändbar

  • hm, also i mAusgangsthread sind viele Gedanken wiedergegeben, nicht aber die Konkretisierung auf den Sachverhalt oder anders gewendet: den Fall !

    Grunsätzlich wird mal daovn ausgehen,d ass es eine "Surrogation" im Unpfänbaren nicht gibt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • also dann nochmal: konkreter Sachverhalt: jemand bekommt 5000,- Nachzahlung einer nicht pfändbaren Leistung auf ein gepfändetes Konto oder ist im Insoolvenzverfahren, Betrag wird freigegeben und bar abgehoben.

    Was geschieht mit dem Betrag, wenn er nicht im laufenden Monat für nicht pfändbare Gegenwerte ausgegeben wird. Wird der Bargeldbetrag dann unter Berücksichtigung von §811 wieder pfändbar.

    Irgendwas passt doch da nicht. Dann würd es ja wenig Sinn machen, Nachzahlungen pfändungsfrei zu bekommen, wenn der Betrag quasi mit Auszahlung wieder pfändbar wird oder an den Insolvenzverwalter abzuführen ist. ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!