Liebe Forengemeinde,
ich bräuchte eine Einschätzung zu folgendem Fall:
1970 wurde die T, für die in der Geburtsurkunde kein Vater genannt war, vom Ehemann ihrer Mutter als gemeinsames Kind angenommen. Ein entsprechender Randvermerk befindet sich beim Geburtseintrag. Nach Inkrafttreten der neuen Adoptionsgesetze war sie am 01.01.1977 noch minderjährig, es gelten also die Vorschriften des neuen Rechts über die Annahme von Minderjährigen. Danach erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 BGB). Soweit so gut.
Im Jahr 2005 erstritt T ein Urteil gegen ihren biologischen Vater V, in dem festgestellt wurde, dass V der Vater von T ist. Dies wurde ebenfalls dem Geburtsregistereintrag der T beigeschrieben.
Nun ist V verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen. Seine Ehefrau und zwei weitere (eheliche) Kinder haben einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt (Ehefrau 1/2, Kinder je 1/4). Das Amtsgericht ist der Meinung, dass die antragstellenden Kinder und T je 1/6 geerbt haben. Die Wirkung des § 1755 Abs. 1 BGB sei durch die danach erfolgte Vaterschaftsfeststellung überholt; von Rechts wegen habe T zwei Väter.
Ist das richtig? Ich weiß, dass die gerichtliche Vaterschaftsfestestellung auch nach Adoption grundsätzlich zulässig ist (z.B. OLG Celle, 12.10.2020, 21 WF 87/20). Was aber, wenn z.B. die vom OLG Celle a.a.O. angeregten Empfehlungen ("Dem (durch Adoption begründeten) Eltern-Kind-Verhältnis ist in der Entscheidungsformel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im Abstammungsverfahren zu berücksichtigen und die Anonymität des adoptierten Kindes zu wahren.") schlicht ignoriert werden und der Tenor einfach nur lautet: "Es wird festgestellt, dass [V] der Vater der [T] ist."?