Vergleichsvollstreckung

  • Hallo,

    ich brauche mal einfach eine Antwort auf eine wahrscheinlich dumme Frage, aber bin mir mit dem Anwalt nicht einig:

    Vergleich eines Familiengerichts wird vorgelegt. Darauf steht Vergleich und rechts oben: Anlage zum Protokoll vom 12.07.2021

    Klausel: "Vorstehende Ausfertigung wird d. ASt zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

    Nun möchte der Anwalt den PfÜB.

    Ich möchte einen Zustellungsnachweis.

    Den brauche er nicht, gibt er an, das gelte nur für Vergleiche die in mündlicher Verhandlung lediglich protokolliert werden oder für Beschlüsse. Er hätte aber einen mit Vergleich überschriebenen Titel, für den gelte dies nicht, er sei ohne Zustellung vollstreckbar.

    Da ich das nicht hatte und bisher immer Zustellungen der Vergleiche, egal welcher hatte:

    Hat er Recht? Und: Brauche ich auch das Protokoll vom 12.07.2021?

    Danke im Voraus, bin derzeit allein unsere Spezialisten fehlen...

  • Hat er Recht?

    Nein.

    Der Vergleich ist nach §794 Nr. 1 ZPO Vollstreckungstitel und muss daher gemäß §750 I ZPO i.V.m. §795 ZPO zugestellt werden.

    Gilt für alle vom Anwalt benannten Varianten.

    Und: Brauche ich auch das Protokoll vom 12.07.2021?

    Nein. Durch die Vollstreckungsklausel ist die Vollstreckungsreife des dir vorliegenden Titels festgestellt.

  • Hallo zusammen.

    Ich nehme das Thema nochmal auf.

    Ich habe einen neuen Antrag auf Erlass eines PfÜB.

    Der Titel ist ein Sitzungsprotokoll mit Vergleich aus einem Unterhaltsverfahren. Die Vollstreckungsklausel ist auf der vollstreckbaren Ausfertigung.

    Es fehlt der Zustellnachweis. Dies habe ich moniert.

    Jetzt kommt als Antwort, dass aus den Verfahrensakte der Familienabteilung ersichtlich sein muss, dass die Protokollabschrift mit dem Vergleich per EB an die Gegenseite zugestellt wurde und das ich der damaligen Zustellung per EB die Bestätigung der Zustellung entnehmen kann.

    Ist das so richtig???
    Jetzt muss ich in anderen Verfahrensakten nach dem Zustellnachweis suchen?

  • In der Zwangsvollstreckung gibt es noch immer den Beibringungsgrundsatz. Der Gläubiger muss daher nachweisen, dass der Titel zugestellt wurde, vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 750 Rn. 21.1 (sofern Zustellung nicht aus Klausel ersichtlich).

    eventuelles Problem am Rande: Die Amtszustellung eines Vergleiches kann fehlerhaft sein, vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 750 Rn. 18.

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