Hallo,
ich brauche mal einfach eine Antwort auf eine wahrscheinlich dumme Frage, aber bin mir mit dem Anwalt nicht einig:
Vergleich eines Familiengerichts wird vorgelegt. Darauf steht Vergleich und rechts oben: Anlage zum Protokoll vom 12.07.2021
Klausel: "Vorstehende Ausfertigung wird d. ASt zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."
Nun möchte der Anwalt den PfÜB.
Ich möchte einen Zustellungsnachweis.
Den brauche er nicht, gibt er an, das gelte nur für Vergleiche die in mündlicher Verhandlung lediglich protokolliert werden oder für Beschlüsse. Er hätte aber einen mit Vergleich überschriebenen Titel, für den gelte dies nicht, er sei ohne Zustellung vollstreckbar.
Da ich das nicht hatte und bisher immer Zustellungen der Vergleiche, egal welcher hatte:
Hat er Recht? Und: Brauche ich auch das Protokoll vom 12.07.2021?
Danke im Voraus, bin derzeit allein unsere Spezialisten fehlen...