Zuständigkeit der Klage

  • Silberkotelett hat Recht, allerdings hat das Arbeitsrecht in Kündigungssachen sehr kurze Klagefristen. Geschäftsführer sind nach meiner Kenntnis grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 ArbGG, also keine ArbG-Zuständigkeit. Mit der Pistole auf der Brust würde ich als RAST-Rechtspflegerin (die ich nicht mehr bin) sicherheitshalber die Zuständigkeit bei der ordentlichen suchen - wahrscheinlich beim LG (mit Anwaltszwang).

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Vielleicht doch noch ein allgemeiner Tipp: Die Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht einlegen, dann bekommt man schnell einen Gütetermin und kann die Sache vielleicht schon so vergleichsweise lösen (und es fallen keine Kosten für den gegnerischen Anwalt an). Sollte es zu keiner Einigung kommen, kann dann immer noch ein Verlegungsantrag ans Landgericht gestellt oder die Klage zurückgenommen werden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das ArbG wird sofort in die Zuständigkeitsprüfung einsteigen, noch ehe irgendein Gütetermin anberaumt wird. Da bin ich mir ziemlich sicher. Aber ja, so rettet man wahrscheinlich irgendwelche Klagefristen.

    :einermein

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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