Familiengerichtliche Genehmigung Grundstücksverkauf

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung erhalten. Anbei ist ein notarieller Kaufvertrag, in dem eine Minderjährige als Teil einer Erbengemeinschaft (bestehend aus insgesamt 7 Personen) ein Grundstück für 192.000€ verkauft.

    Nun habe ich der Mutter der Minderjährigen geschrieben, dass ich um Einreichung eines Wertgutachtens bitte.

    Daraufhin hat mich die Mutter angerufen und meinte das wäre viel zu teuer und ihr würde der Käufer abspringen. Sie fragte, ob mir die Einschätzung eines Immobilienmaklers reichen würde.

    Mit einem Kollegen, der genau wie ich erst seit einem halben Jahr Rechtspfleger ist, habe ich darüber gesprochen und er meinte, dass ihm die Einschätzung eines Immobilienmaklers nicht ausreichen würde, das der Makler das Grundstück ja unbedingt verkaufen möchte.

    Meine Fragen: Wie soll ich anders als durch ein Gutachten einschätzen können, ob der Kaufpreis angemessen ist? Und kann ich es der Mutter zumuten ein teures Gutachten in Auftrag zu geben? Ist hier auch ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der die Interessen des Kindes wahrnimmt oder wann ist immer ein solcher zu bestellen?

    Danke für eure Antworten!

  • caba
    6. April 2023 um 14:04
  • Meine Fragen: Wie soll ich anders als durch ein Gutachten einschätzen können, ob der Kaufpreis angemessen ist? Und kann ich es der Mutter zumuten ein teures Gutachten in Auftrag zu geben? Ist hier auch ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der die Interessen des Kindes wahrnimmt oder wann ist immer ein solcher zu bestellen?

    Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Manchmal genügt mir die Einschätzung eines Maklers oder die Bewertung durch ein Kreditinstitut, wenn der ermittelte Wert nach den Gesamtumständen plausibel erscheint. Wenn das Grundstück erst vor kurzem erworben wurde, kann auch der dabei erzielte Kaufpreis einen Anhaltspunkt bieten. Übrigens: Der Makler hat eher ein Interesse an einem hohen Kaufpreis, weil dann seine Provision höher ausfällt. :)

    Ein Ergänzungspfleger (kein Verfahrenspfleger) für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Genehmigungsverfahren ist immer dann zu bestellen, wenn das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist und die Gefahr einer Interessenkollision bezüglich des gesetzlichen Vertreters besteht. Wenn die Kindesmutter in Deinem Fall nicht selbst an der Erbengemeinschaft beteiligt ist, dürften die Interessen gleichgerichtet sein, sodass dann auch bei einem Kind, das jünger als 14 Jahre ist, kein Ergänzungspfleger erforderlich wäre.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Weshalb sollten die übrigen sechs Mitglieder der Erbengemeinschaft zu billig verkaufen?

    Deswegen würde mir eine geringere Form der Wertermittlung dieses Mal auch locker reichen?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Und kann ich es der Mutter zumuten ein teures Gutachten in Auftrag zu geben? Ist hier auch ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der die Interessen des Kindes wahrnimmt oder wann ist immer ein solcher zu bestellen?

    Dazu zwei Anmerkungen:

    Wenn du ein Gutachten haben möchtest, dann musst auch du das Gutachten in Auftrag geben. Da hat die Mutter weder Beibringungspflicht noch Mitspracherecht.

    Und am Familiengericht gibt es keine Verfahrenspfleger, sondern Verfahrensbeistände und/oder Ergänzungspfleger.

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