Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren - nur hälftiges Kindergeld festsetzen

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag des JA vorliegen. Für das Kind werden Leistungen nach dem UVG gewährt, weshalb nur der nicht auf das Land übergegangene Anspruch (in Höhe des hälftigen Kindergeldes) zur Festsetzung beantragt wird. Auch Rückstände werden geltend gemacht.

    Erstmal: Geht das so überhaupt? Kann mir das bitte jemand erklären?

    Und wie formuliere ich dann den Beschluss? Die Standard-Formulierung in ForumStar kann ich vergessen. Habt ihr da eventuell Muster-Beschlüsse?

    Vielen Dank!

  • Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht. Du schreibst, dass Leistungen nach dem UVG gewährt werden und nur der nicht auf das Land übergegangene Anspruch festgesetzt werden soll. In welcher Eigenschaft hat das Jugendamt denn den Antrag gestellt, als Beistand oder als UVK?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Dann ist der Antrag zwar ungewöhnlich (so etwas hatte ich noch nicht), aber zulässig. Die Festsetzung erfolgt genau wie sonst auch, nur eben in der beanspruchten, geringeren Höhe.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das war hier zu Zeiten, in denen ich das noch bearbeitet hatte, der Standardfall.

    Festgesetzt wird dann für das Kind in Höhe xx % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftigem Kindergeld für ein x. Kind (hier ist meiner Kenntnis nach tatsächlich das konkret für das begünstige Kind zu gewährende Kindergeld heranzuziehen und nicht immer der für das 1. Kind, so dass z.B. bei Kind 3 oder 4 ein höherer Betrag abzuziehen wäre).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nur so am Rande:

    Festgesetzt wird dann für das Kind in Höhe xx % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftigem Kindergeld für ein x. Kind (hier ist meiner Kenntnis nach tatsächlich das konkret für das begünstige Kind zu gewährende Kindergeld heranzuziehen und nicht immer der für das 1. Kind, so dass z.B. bei Kind 3 oder 4 ein höherer Betrag abzuziehen wäre).

    Wenn das Jugendamt aufgrund UVG beantragt hat, habe ich wegen § 2 Abs. 2 S. 1 UVG immer mit dem Kindergeld eines 1. Kindes gerechnet.

    Sofern der Anspruch des Kindes selbst (ggf. vertreten durch einen Beistand - wie hier -) geltend gemacht wird, ist wegen § 1612b Abs. 1 S. 1 BGB das tatsächlich auf das Kind entfallende Kindergeld anzurechnen.

    Für Kindergeldbeträge ab 2023 dürfte das ja aber kein Problem mehr darstellen.

  • Festgesetzt wird dann für das Kind in Höhe xx % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftigem Kindergeld für ein x. Kind (hier ist meiner Kenntnis nach tatsächlich das konkret für das begünstige Kind zu gewährende Kindergeld heranzuziehen und nicht immer der für das 1. Kind, so dass z.B. bei Kind 3 oder 4 ein höherer Betrag abzuziehen wäre).

    Das trifft nach meiner Auffassung nicht zu. So wäre es nur, wenn es sich um einen "Standardantrag" handeln würde. Hier ist es nach dem geschilderten Sachverhalt jedoch so, dass die UVG-Ansprüche bereits übergeleitet worden sind, sodass nur noch der verbleibende Rest, also das hälftige Kindergeld, zugunsten des Kindes, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, festgesetzt werden kann.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Den Antrag, den Ulf formuliert hat, ist hier auch der Standardantrag.

    Aber Husky meinte auch schon richtig, dass hier nur das hälftige Kindergeld festgesetzt werden soll, nicht der Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

  • Den Antrag, den Ulf formuliert hat, ist hier auch der Standardantrag.

    Aber Husky meinte auch schon richtig, dass hier nur das hälftige Kindergeld festgesetzt werden soll, nicht der Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

    Völlig richtig!

    Mein Beitrag bezog sich auf die Aussage "Das JA ist Beistand" und stellte auf den Standardfall ab und nicht konkret auf den geschilderten Sachverhalt. Das hätte ich deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sorry für die Verwirrung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag des JA vorliegen. Für das Kind werden Leistungen nach dem UVG gewährt, weshalb nur der nicht auf das Land übergegangene Anspruch (in Höhe des hälftigen Kindergeldes) zur Festsetzung beantragt wird. Auch Rückstände werden geltend gemacht.

    Erstmal: Geht das so überhaupt? Kann mir das bitte jemand erklären?

    Und wie formuliere ich dann den Beschluss? Die Standard-Formulierung in ForumStar kann ich vergessen. Habt ihr da eventuell Muster-Beschlüsse?

    Vielen Dank!

    Ja, das geht. Der geltend gemachte Betrag übersteigt den 1,2fachen Mindestunterhalt nicht (§ 249 FamFG) und der Antrag enthält auch die Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG zu den UVG Leistungen.

    Im Beschluss wäre es wohl am einfachsten, einfach als Festsetzungsbetrag als das hälftige Kindergeld (derzeit also 125 €) zu bezeichnen; der Betrag ist damit dann ja immer eindeutig (und einfach) bestimmbar.

    Sofern rückständiger Unterhalt für die Zeit vor dem 01.01.2023 verlangt wird, ist natürlich zu beachten um das wievielte Kind es sich handelt. Das muss sich aber aus dem Antrag ergeben.

  • Sicher, dass in dem Antrag auch laufend nur die Differenz zwischen UHV und Mindestunterhalt gefordert wird und nicht der volle Unterhaltssatz? Falls ja, kann man sich nur an den Kopf greifen. Der Beistand verkennt hier offensichtlich seine Aufgabe, den gesamten Kindesunterhalt geltend zu machen. Da dieser in der Zukunft noch nicht übergegangen sein kann, ist dieser in der Zukunft auch vollständig einzufordern. Allenfalls für den zurückliegenden Zeitraum fehlt die Legitimation in Höhe der bereits geleisteten Vorschusszahlungen.

    Ggf. müsste der Antrag sogar abgelehnt werden, wenn unter 7. als Festbetrag 125 € gefordert werden und unter 9. ein Kindergeldbezug bejaht wird. Denn dieser Kindergeldbezug ist im vereinfachten Verfahren (eigentlich) auch von Unterhaltsforderungen in Höhe eines Festbetrages abzuziehen. Im Ergebnis würde die Forderung 0 € betragen.

    Aber selbst wenn das Gericht das nicht so sieht und eine Forderung über 125 € festsetzt, so ist dadurch in der Zukunft nicht etwa die Differenz zwischen Vorschuss und Mindestunterhalt abgesichert. Den titulierten Betrag kann sich in der Zukunft vollständig die Vorschusskasse mittels Rechtsnachfolgeklausel umschreiben lassen. Ein Titel über 125 € würde deshalb nicht den Hauch von Sinn für den Beistand ergeben.

    Ich habe exakt diese Fallkonstellation schon miterlebt. Im Ergebnis war ein streitiges Abänderungsverfahren notwendig, um den eklatanten Fehler des Beistandes zu bereinigen.

    PS: Mit einem solchen Antrag macht sich der Beistand auch schadensersatzpflichtig gegenüber dem Kind. Um den Supergau zu vermeiden, wäre es sicher hilfreich mal kurz zum Hörer zu greifen und ihn nochmal zu fragen, ob er sich sicher ist, den Antrag so stellen zu wollen und dies nicht auf dem bloßen Irrglaube beruht, dass er so einen laufenden Titel über die Differenz zwischen Vorschuss und Mindestunterhalt erlangen könnte. Denn genau das wird nicht passieren.

    PS2: Ich halte es auch für falsch, wenn das Gericht den Unterhalt als "halbes Kindergeld" deklariert. Das würde den Beistand vielleicht etwas retten, aber dazu fehlt es mir an einer Rechtsgrundlage. Schließlich wird im VV Unterhalt gefordert und Kindergeld ist vom Unterhalt abzuziehen und ersetzt diesen nicht.

  • PS2: Ich halte es auch für falsch, wenn das Gericht den Unterhalt als "halbes Kindergeld" deklariert. Das würde den Beistand vielleicht etwas retten, aber dazu fehlt es mir an einer Rechtsgrundlage. Schließlich wird im VV Unterhalt gefordert und Kindergeld ist vom Unterhalt abzuziehen und ersetzt diesen nicht.

    Es wird nicht das Kindergeld festgesetzt, sondern Unterhalt in Höhe des halben Kindergelds. Das Kindergeld ist dabei lediglich eine Referenzgröße.

  • Ich hatte deinen Beitrag oben so verstanden, dass ein dynamischer Titel über den Unterhalt in Höhe des hälftigen Kindergeldes beschlossen werden könnte. Die Intention dahinter vermag ich zu verstehen. Eine rechtliche Grundlage für eine derartige Entscheidung oder Formulierung sehe ich persönlich jedoch nicht. Eine Festsetzung kann abseits einer prozentualen Festsetzung zwischen 100 und 120% doch nur in einer festen statischen Höhe erfolgen, z.B. in Höhe von 125 €. Und diese Festsetzung wäre für den Beistand völlig wertlos.

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