Schenkung von GbR-Anteilen an Minderjährige

  • Hallo liebes Forum,

    ich stehe ein bisschen auf der Leitung und wollte euch um eure Meinung bitten.

    Im GB stehen A und B (Ehepaar) als GbR.

    B (Vater) überträgt jeweils 7% seiner Gesellschaftsanteile an die 3 minderjährigen Kinder, die damit in die GbR eintreten.

    Der Notar reicht nun einen Berichtigungsantrag mit Unterschriftsbeglaubigung ein, unterschrieben haben A und B.

    Nachdem ich recherchiert hatte, war ich der Meinung, ich brauche

    a) pro Kind einen Ergänzungspfleger und

    b) eine fam.ger.Genehmigung, wenn der Zweck der GbR nicht nur "Verwaltung eigenen Vermögens" ist, nach § 1852 Nr. 2 BGB.

    Es dauerte... länger...

    ...

    Dann meldete sich der Notar und schrieb, dass das Familiengericht je einen Ergänzungspfleger bestellt hatte, diese der Schenkung zugestimmt hatten und sodann das FamG die Ergänzungspflegschaft wieder aufgehoben hat. Und er davon ausgehe, dass sich mein Schreiben damit erledigt hätte und ich nun bitte eintragen soll. Zur Thematik "fam.ger.Genehmigung" sagte er gar nichts weiter.


    Ich hab jetzt schon mit einer Kollegin gesprochen und ich meine so:

    zu a) die Zustimmung muss mir noch vorgelegt werden, dazu müsste sie aber in der Form des § 29 GBO erteilt worden sein + Vorlage der Bestallungsurkunde (dort vor dem Notar), der dann die Vorlage der Urschrift bescheinigt

    zu b) bin ich gerade unsicher, wie ich mir nachweisen lassen muss, welchen Gesellschaftszweck die GbR hat. Kann ich da den Gesellschaftsvertrag anfordern? Ich kann ja nur so beurteilen, ob ich eine fam.ger.Genehmigung brauche.

    falls die Zustimmung der Ergänzungspfleger damals nicht in der Form des § 29 GBO gemacht wurde, muss dann das ganze Verfahren wiederholt werden?

    Ich wäre für Meinungen echt sehr sehr dankbar!

    Herzliche Grüße und schon mal an alle ein schönes Wochenende!

    BergZiege (die mal wieder auf den Berg sollte ;-))

  • ....zu b) bin ich gerade unsicher, wie ich mir nachweisen lassen muss, welchen Gesellschaftszweck die GbR hat. Kann ich da den Gesellschaftsvertrag anfordern? Ich kann ja nur so beurteilen, ob ich eine fam.ger.Genehmigung brauche.

    falls die Zustimmung der Ergänzungspfleger damals nicht in der Form des § 29 GBO gemacht wurde, muss dann das ganze Verfahren wiederholt werden?

    ....

    Das Problem wurde vor kurzem hier

    Al3xand3r
    6. Juni 2023 um 21:13

    erörtert.

    Wenn Du der Entscheidung des OLG Hamm im Beschluss vom 11.04.2000, 2 UF 53/00,.zu § 1822 Nr. 3 BGB a.F. folgst,

    OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2000 - 2 UF 53/00
    Die Beschwerde des Kindes sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) - 5) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 30.…
    openjur.de

    dann bedarf es bei der Beteiligung eines minderjährigen Kindes an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand die Verwaltung eines Grundstücks ist, der familiengerichtlichen Genehmigung. In Rz. 6 des Beschlusses ist ausgeführt: „Die Genehmigungspflicht ergibt sich hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages daraus, dass das Kind nach außen hin gesamtschuldnerisch für die hiermit eingegangenen bzw. in Zukunft möglicherweise noch eintretenden Verbindlichkeiten haftet“.

    Nach Ansicht des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 09.11.2022, 5 WF 77/22 = ZEV 2023, 241

    ZEV 2023, 241 - beck-online

    reicht allein der Umstand, dass der Minderjährige im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit seinem Vermögen persönlich haftet, für das Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung nicht aus, vor allem dann nicht, wenn diese Haftung nur für kurze Zeit oder in einem verhältnismäßig unerheblichen Umfang besteht (Zitat: BayObLG v. 6.7.1995 – 1Z BR 157/94, FamRZ 1996, 119, BeckRS 1995, 8191 mwN). Der Entscheidung lag der Beschluss des AG Freiburg vom 23.05.2022, 530 F 550/22 = BeckRS 2022, 39309

    BeckRS 2022, 39309 - beck-online

    zugrunde, mit dem die Genehmigung zur Übertragung von Kommanditanteilen und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweigert wurde.

    Wie Götsche im jurisPR-FamR 8/2023 Anm. 4

    juris GmbH - Automatische Weiterleitung

    ausführt, war zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Karlsruhe allerdings umstritten, ob unter den Begriff der „Eingehung eines Gesellschaftsvertrages“ (§ 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB a.F.) auch vertragliche Erklärungen fielen, als deren Folge der Minderjährige Gesellschafter einer bereits bestehenden Gesellschaft wird. Mit der Neuregelung ab 01.01.2023 in § 1852 BGB sei aber klargestellt worden, dass auch bestehende Gesellschaften erfasst werden und die Genehmigungsbedürftigkeit auslösen.

    Diese Genehmigungsbedürftigkeit ist allerdings auf den Beitritt zu einer Gesellschaft beschränkt, die ein Erwerbsgeschäft betreibt.

    Wie Lamberz in der NJW 2023, 249/254 unter Rz. 40 ausführt, wurde der Begriff des Erwerbsgeschäfts beibehalten, aber nicht näher erläutert, so dass die bisherigen Abgrenzungsprobleme zur bloßen privaten Vermögensverwaltung weiter bestehen bleiben. Es werde demnach weiter eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen sein, die unter anderem die Dauer der Bindung, die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und das unternehmerische Risiko berücksichtigen müsse.

    Nach Trautmann in Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 1852 BGB RN 9

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG_7%2FBGB%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EBGB%2Ep1852%2EglII%2Ehtm

    spricht für eine erwerbsgeschäftlich ausgerichtete Tätigkeit eine auf Dauer angelegte Gesellschaft, der Erwerb neuen Vermögens und das unternehmerische Risiko der Gesellschafter (Zitat: BayObLG FamRZ 1996, 119; OLG Schleswig FamRZ 2003, 55; OLG Koblenz FamRZ 2003, 249; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1407).

    Nicht erwähnt ist der Beschluss des KG vom 05.03.2020, 13 UF 18/20,

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    der ebenfalls auf die Dauer der gesellschaftsrechtlichen Bindung von Person und Vermögen des Kindes und das Haftungsrisiko bei einer Familiengesellschaft abstellt.

    Wenn im Grundbuch A und B (Ehepaar) als GbR. stehen, dann wird es für die Frage, ob ein Erwerbsgeschäft betrieben wird, wohl auch darauf ankommen, ob das dort errichtete Bauwerk Gewerbezwecken dient und bejahendenfalls darauf, ob es sich um ein (etwa an den Einzelhandel als Ladengeschäft) vermietetes Objekt handelt. Diese Umstände lassen sich vielleicht über g…le-Maps ermitteln. Ferner dürften die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen zu diesem und evtl. auch weiteren Objekten von Bedeutung sein.

    Zur Prüfung des Genehmigungserfordernisses müsste daher mE der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden.

    Ergibt sich, dass die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist der Nachweis des Wirksamwerdens zu erbringen. Dieser war bislang nach §§ 1909, 1915, 1828, 1829 BGB und ist nunmehr nach § 1809, 1813 i.V. mit § 1855, 1856 BGB zu führen. Der Pfleger bedarf für die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte im gleichen Umfang wie der Vormund der Genehmigung des FamG; auch wenn er als Ergänzungspfleger anstelle der sorgeberechtigten Eltern handelt, gilt § 1643 BGB für ihn nicht (hM, siehe Bettin im BeckOK BGB, Stand 01.05.2023, § 1813 RN 3 mwN). Bei der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger gelten die §§ 1855–1858 BGB ebenfalls, wobei § 1856 III BGB modifiziert wird (siehe Lamberz, NJW 2023, 249/255 unter Rz. 55). Das Verfahren ist bei Lamberz unter RN 56 und bei Jurgeleit in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2023, § 1856 BGB in den RNern. 9 und 11 bis 14 dargestellt.

    Nach Jokisch in Sternal, FamFG (vormals Keidel), 21. Auflage 2023, § 40 FamFG RN 32 kann allerdings nach Beendigung der Pflegschaft das vom Pfleger geschlossene Rechtsgeschäft weder genehmigt noch die Genehmigung versagt werden. Nachdem die drei Ergänzungspflegschaften bereits aufgehoben wurden, müssten die Pfleger für das vorstehend genannte Procedere daher erneut bestellt werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo an alle :)

    kann ich in der Sache nochmal kurz eine Frage stellen?

    Der Notar hat mir nun den Gesellschaftsvertrag vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass Zweck der GbR "die private Vermögensverwaltung der in die GbR eingebrachten Grundstücke" ist.

    Weiter legt er vor die schriftliche Vereinbarung über die Schenkung der Anteile an die minderjährigen Kinder. Unterschrieben haben die Eltern sowie die Ergänzungspfleger.

    Natürlich nicht in der Form des § 29 GBO.

    Wenn ich jetzt zu dem Schluss komme, keine fam.ger. Genehmigung zu verlangen, da es sich nicht um den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts handelt, brauche ich ja aber trotzdem die Mitwirkung der Ergänzungspfleger in der Form des § 29 GBO nebst Bestallungsurkunde. Da die Ergänzungspflegschaft ja aber bereits aufgehoben wurde, kann mir das nicht mehr vorgelegt werden.

    Müssen dann die Ergänzungspfleger nochmals neu bestellt werden und der Vorgang - auch ohne fam.ger. Genehmigung - wiederholt werden?

    Ich hoffe, ich stehe nicht auf der Leitung, sorry, die Hitze heute... :sleeping:

  • Guten Morgen,

    entschuldigung, aber ich versuche mein Glück nochmals. Nun habe ich Post vom RA der Beteiligten bekommen. Ich fasse nochmals kurz zusammen:

    Vorgelegt wird mir ein Berichtigungsantrag in Abt. I für eine GbR. Vater und Mutter sind die Gesellschafter und der Vater übertragt je 7% Anteile an seine 3 minderjährigen Kinder.

    Der Berichtigungsantrag ist in der Form des § 29 GBO, aber nur durch Vater und Mutter.

    Ich habe dann beim Notar den Gesellschaftsvertrag angefordert. Dieser wurde mir vorgelegt in geänderter Fassung (Eintritt der minderjährigen Kinder aufgrund der Schenkung). Der GV wurde unterschrieben von Vater und Mutter sowie von den 3 Ergänzungspflegern, allerdings nicht in der Form des § 29 GBO.

    Weiter soll es einen Beschluss des Familiengerichts geben, in dem die Ergänzungspflegschaft nach Abschluss des Verfahrens aufgehoben wurde. Dieser liegt mir bislang nicht vor. Der RA zitiert noch die "alten" §§... und meint, in der Aufhebung des Beschlusses liegt die Zustimmung des Familiengerichts zur Schenkung.


    Bitte könnt ihr mir hier weiterhelfen? Mal abgesehen von der Frage, ob eine famG nötig ist, die Ergänzungspfleger hätten doch bei der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken müssen oder zumindest hätte der GV in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden müssen.

    Wie seht ihr das?

    Anwälte um 7 Uhr morgens, echt übel... :huh:

  • Für die Berichtigung in Abt. I bei Änderung des Gesellschafterbestandes brauche ich die Bewilligung ALLER Gesellschafter, also hier:

    die Eltern und die 3 eintretenden mj Kinder. Letztere wiederum vertreten durch die Ergänzungspfleger. Und das in der Form des § 29 GBO.

    Der GV / Änderung unter Mitwirkung der Ergänzungspfleger kann ich als Unrichtigkeitsnachweis nicht heranziehen, da er mir nur formlos vorliegt.

    Da die Bestellung der Ergänzungspfleger zwischenzeitlich aber aufgehoben wurde, können diese keine Bewilligung mehr abgeben. Daher müssen diese neu bestellt werden.

    DAs ist meine Ansicht.

    Ich habe das jetzt schon bestimmt 3x dem Notar geschrieben und jetzt kommt noch der RA...

    Hinsichtlich der familiengerichtlichen Genehmigung ist das ja eine ganz eigene Frage. DA hatte Prinz ja auch ausgeführt, dass es vom Einzelfall abhängt. Ich hatte mich dafür entschieden, auch wenn die Gesellschaft "nur" Verwaltung eigenen Vermögens" betreibt. ABer wegen sehr langer Bindung der Kinder an die GbR u.a. hielt ich es für erforderlich.

    In diesem Punkt freue ich mich gerne über weitere Meinungen/Erfahrungen.

  • Dann "Feuer frei" nach Deiner Meinung -

    Zwischenverfügung - Frist - Rechtsbehelf - Nichtabhilfe - OLG oder

    Zwischenverfügung - Frist - Nachreichung - Eintragung oder

    Zwischenverfügung - Frist - Frist verstrichen - Zurückweisung

  • Sorry, bin unterwegs, aber bei fehlender Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen kommt keine Zwischenverfügung in Betracht. Das gilt auch in Bezug auf die Berichtigungsbewilligung. Vielmehr ist -soweit noch nicht geschehen- zur beabsichtigten Antragszurückweisung anzuhören.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gesellschafter sind A und B.

    B überträgt Teile seiner Anteile an seine 3 minderjährigen Kinder C, D und E. Damit sollen C, D und E in die Gesellschaft eintreten.

    Das ganze war schon 2021. Es wurden 3 Ergänzungspfleger bestellt und die haben der Änderung des GV zugestimmt, aber formlos! Ich kann das also nicht als Unrichtigkeitsnachweis verwenden.

    Dann hob das FamG die Erg.pflegschaft 2021 auf.

    Jetzt, 2023, fällt denen ein, dass sie gerne das GB berichtigen würden.

    Notar legt nur vor die Berichtigungsbewilligung zum Eintritt von C, D und E durch A und B (Eltern), in der Form des § 29 GBO. Sonst nix.

    Ich brauche ja aber auch die Bewilligung in der Form des § 29 GBO der neu eintretenden Gesellschafter! Liegt mir nicht vor. Die Ergänzungspfleger, die für die neu eintretenden Gesellschafter ja handeln und zustimmen müssten, haben das damals nicht in der Form des § 29 GBO getan.

    Nachdem diese seit Ende 2021 nicht mehr im Amt sind, kann man das ja auch nicht mehr nachholen.

    Folglich käme ich zum Ergebnis, dass - wie Prinz sagt - der Antrag zurückzuweisen wäre und die müssten eben nochmal neu die EP bestellen und Bewilligung abgeben.

    Und wie gesagt, famG ja oder nein, da zerbreche ich mir immer noch den Kopf und würde mich echt gern einfach am Wortlaut festmachen...

  • ....Hinsichtlich der familiengerichtlichen Genehmigung ist das ja eine ganz eigene Frage. DA hatte Prinz ja auch ausgeführt, dass es vom Einzelfall abhängt. Ich hatte mich dafür entschieden, auch wenn die Gesellschaft "nur" Verwaltung eigenen Vermögens" betreibt. ABer wegen sehr langer Bindung der Kinder an die GbR u.a. hielt ich es für erforderlich.

    In diesem Punkt freue ich mich gerne über weitere Meinungen/Erfahrungen.

    Das DNotI kommt in dem im DNotI-Report 24/2023, 185 ff.

    Genehmigungserfordernis bei der Neugründung oder dem Erwerb von Anteilen in Bezug auf eine grundstücksverwaltende Familienpool-KG - DNotI

    veröffentlichten Gutachten zu dem Ergebnis, dass es umstritten und weiterhin unklar sei, wann eine Gesellschaft ein „Erwerbsgeschäft“ i. S. d. § 1852 BGB betreibe. Im Rahmen der Mitwirkung eines Minderjährigen an der Neugründung einer grundstücksverwaltenden Familienpool-KG sollte vorsichtshalber stets vom Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1852 Nr. 2 BGB ausgegangen werden. Dasselbe gelte gemäß § 1852 Nr. 1 BGB für den Erwerb von Anteilen an einer solchen Gesellschaft, sodass es keinen Unterschied mache, ob der Minderjährige bereits an dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung beteiligt sei oder die Anteile im Wege der Übertragung erhalte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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