Hallo liebes Forum,
ich stehe ein bisschen auf der Leitung und wollte euch um eure Meinung bitten.
Im GB stehen A und B (Ehepaar) als GbR.
B (Vater) überträgt jeweils 7% seiner Gesellschaftsanteile an die 3 minderjährigen Kinder, die damit in die GbR eintreten.
Der Notar reicht nun einen Berichtigungsantrag mit Unterschriftsbeglaubigung ein, unterschrieben haben A und B.
Nachdem ich recherchiert hatte, war ich der Meinung, ich brauche
a) pro Kind einen Ergänzungspfleger und
b) eine fam.ger.Genehmigung, wenn der Zweck der GbR nicht nur "Verwaltung eigenen Vermögens" ist, nach § 1852 Nr. 2 BGB.
Es dauerte... länger...
...
Dann meldete sich der Notar und schrieb, dass das Familiengericht je einen Ergänzungspfleger bestellt hatte, diese der Schenkung zugestimmt hatten und sodann das FamG die Ergänzungspflegschaft wieder aufgehoben hat. Und er davon ausgehe, dass sich mein Schreiben damit erledigt hätte und ich nun bitte eintragen soll. Zur Thematik "fam.ger.Genehmigung" sagte er gar nichts weiter.
Ich hab jetzt schon mit einer Kollegin gesprochen und ich meine so:
zu a) die Zustimmung muss mir noch vorgelegt werden, dazu müsste sie aber in der Form des § 29 GBO erteilt worden sein + Vorlage der Bestallungsurkunde (dort vor dem Notar), der dann die Vorlage der Urschrift bescheinigt
zu b) bin ich gerade unsicher, wie ich mir nachweisen lassen muss, welchen Gesellschaftszweck die GbR hat. Kann ich da den Gesellschaftsvertrag anfordern? Ich kann ja nur so beurteilen, ob ich eine fam.ger.Genehmigung brauche.
falls die Zustimmung der Ergänzungspfleger damals nicht in der Form des § 29 GBO gemacht wurde, muss dann das ganze Verfahren wiederholt werden?
Ich wäre für Meinungen echt sehr sehr dankbar!
Herzliche Grüße und schon mal an alle ein schönes Wochenende!
BergZiege (die mal wieder auf den Berg sollte ;-))