Hallo zusammen, natürliche Person hatte Forderung (Gerichts- und Anwaltskosten aus einem selbstständigen Beweisverfahren) angemeldet, die auch festgestellt wurde. Vor der Schlussverteilung meldet sich dessen Rechtsschutzversicherung und meint, Erstattungen würden ihr zustehen, da sie die Kosten verauslagt hat. Muss jetzt trotzdem an den Tabellengläubiger ausgezahlt werden? Materiellrechtlich steht wohl der RSV die Erstattung zu.
Quotenzahlung aufgrund Legalzession
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wenn die RNF nachgewiesen werden kann, ist an den RNF auszuzahlen
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Ist die RNF mit der Legalzession des § 86 vvg nachgewiesen?
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Nicht in der erforderlichen Form des § 727 ZPO.
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Aber die Form des § 727 ZPO gilt doch nur für die Tabellenumschreibung, nicht materiellrechtlich für die Berechtigung eine Ausschüttung zu erhalten?!
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Die Ausschüttung steht dem festgestellten Insolvenzgläubiger zu und solange keine Änderung der Tabelle erfolgt, kannst Du nur an diesen ausschütten. Zur Änderung wird ein Nachweis nach § 727 ZPO erforderlich sein.
Einfachster Weg: Der in der Tabelle geführte Insolvenzgläubiger teilt Dir für die Ausschüttung eine neue Bankverbindung (die der RSV) mitteilen, dann kannst Du dorthin auszahlen.
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Einfachster Weg: Der in der Tabelle geführte Insolvenzgläubiger teilt Dir für die Ausschüttung eine neue Bankverbindung (die der RSV) mitteilen, dann kannst Du dorthin auszahlen.
Im Idealfall wird auch der Verwendungszweck der RSV mitgeteilt, damit die Zahlung dort korrekt zugeordnet werden kann.
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