Nach dem Studium zur Kommune

  • Hallo,

    wenn ich nach dem Studium in ein anderes Bundesland wechseln möchte und nicht weiter als Rechtspflegerin tätig sein würde, muss ich trotz weiterer Verbeamtung (dann in einem anderen Bundesland) die Anwärterbezüge zurückzahlen?

    Liebe Grüße

  • Wir kennen Deine genau Auflage nicht. Grundsätzlich reicht aber irgendeine Tätigkeit im ÖD, damit keine Rückforderung möglich ist.

    Den Grundsatz kann ich so nicht bestätigen. Bei Bundeslandwechseln ist nach meinem Kenntnisstand die Pflichtzeit beim alten Dienstherrn zu erfüllen oder man kauft sich durch Rückzahlung frei.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Da muss ich als hessische Personalerin (1. Instanz) schon aus egoistischen Gründen den Wechsel madig machen. ;)

    Spaß beiseite: Die Personaldecke im gehobenen Justizdienst in Hessen ist aktuell arg dünn. Ein Bundeslandwechsel innerhalb der Sollzeit ohne Bezügerückforderungen halte ich für utopisch. Wenn der neue Dienstherr/Arbeitgeber dann nicht "freikauft", wird's schwierig.

    An der Stelle kommt's dann drauf an, wie sehr du den Wechsel willst.

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  • Wenn die Auflage lautet "5 Jahre im öffentlichen Dienst" (und nicht: "5 Jahre im Dienst des Landes Hessen" o.ä.) wird man da keine Verkettung eines Wechsels vor Ablauf von 5 Jahren mit einer Bezügerückforderung hereinlesen können, weil es in Hessen Personalprobleme gibt.

  • Ein Bundeslandwechsel innerhalb der Sollzeit ohne Bezügerückforderungen halte ich für utopisch. Wenn der neue Dienstherr/Arbeitgeber dann nicht "freikauft", wird's schwierig.

    (Nochmal Vorrede: wir kennen die genaue Auflage nicht.)

    Aber was will Hessen machen? Der Anwärter nimmt die Urkunde in Hessen nicht an, Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Bestehen der Prüfung und am nächsten Tag nimmt er die Ernennung in BaWü an. Ich sehe keinen Ansatz für eine Rückforderung bei den üblichen Auflagen.

    Und ich bezweifle stark, dass sich eine Kommune an den Treueschwur der OLGs bezüglich Raubernennungen gebunden fühlt (die hier ja noch nicht mal vorliegt).

  • Wenn die Auflage lautet "5 Jahre im öffentlichen Dienst" (und nicht: "5 Jahre im Dienst des Landes Hessen" o.ä.) wird man da keine Verkettung eines Wechsels vor Ablauf von 5 Jahren mit einer Bezügerückforderung hereinlesen können, weil es in Hessen Personalprobleme gibt.

    Ein Bundeslandwechsel innerhalb der Sollzeit ohne Bezügerückforderungen halte ich für utopisch. Wenn der neue Dienstherr/Arbeitgeber dann nicht "freikauft", wird's schwierig.

    (Nochmal Vorrede: wir kennen die genaue Auflage nicht.)

    Aber was will Hessen machen? Der Anwärter nimmt die Urkunde in Hessen nicht an, Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Bestehen der Prüfung und am nächsten Tag nimmt er die Ernennung in BaWü an. Ich sehe keinen Ansatz für eine Rückforderung bei den üblichen Auflagen.

    Und ich bezweifle stark, dass sich eine Kommune an den Treueschwur der OLGs bezüglich Raubernennungen gebunden fühlt (die hier ja noch nicht mal vorliegt).

    Natürlich kann Hessen die Ablehnung der Urkunde nicht verhindern. Falls die aktuelle Auflage ist, "5 Jahre Landesdienst", geht es mit der Rückforderung eben doch, und dann ist das ein Faktor, den rpfl-hessen mit einbeziehen muss.

    Ich zitiere: "Wir kennen die genaue Auflage nicht". Ja, ganz genau. Ob es die "übliche Auflage" ist, die rona kennt, wissen wir auch nicht. Die Lesart, die ich aus den letzten Jahren kenne (Achtung: rpfl-hessens Kombi war nicht dabei), geht eben genau konträr zu der von rona und BREamter: Sollzeit (und daran gekoppelt eventuelle Rückforderungen) stellt zuerst auf den Verbleib im Landesdienst ab.

    Am Ende wird nur die zuständige Personalabteilung verlässliche Auskünfte treffen können.

    rpfl-hessen: Ich drücke die Daumen, dass mein Pessimismus falsch ist und es ohne Rückforderung klappt. Die Kommunen sind weit überwiegend gute Dienstherrn und BW ist schön. :)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Falls die aktuelle Auflage ist, "5 Jahre Landesdienst", geht es mit der Rückforderung eben doch, und dann ist das ein Faktor, den rpfl-hessen mit einbeziehen muss.

    So eine Auflage würde ich gerne mal sehen, wenn sie gerichtlich überprüft wurde. Kennt das jemand aus der Praxis?

    Rechtliche Grundlage der Auflage ist ja nicht, den Landeshaushalt zu retten weil man nur knapp am Bedarf ausbildet, sondern damit Anwärter, die an einer verwaltungsinternen Hochschule studieren und hierbei Bezüge erhalten, gegenüber Studenten an verwaltungsexternen Hochschulen, die eben keine Bezüge erhalten, keinen finanziellen Vorteil erhalten sollen.

    In der Literatur wird an verschiedenen Stellen betont, dass ein Dienstherrenwechsel unschädlich ist und nur eine Tätigkeit im ÖD zählt.

    (Vgl. Schmid, Timo: Rückforderung von Anwärterbezügen nach § 59 Bundesbesoldungsgesetz)

  • Falls die aktuelle Auflage ist, "5 Jahre Landesdienst", geht es mit der Rückforderung eben doch, und dann ist das ein Faktor, den rpfl-hessen mit einbeziehen muss.

    So eine Auflage würde ich gerne mal sehen, wenn sie gerichtlich überprüft wurde. Kennt das jemand aus der Praxis?

    Also in BW ist es grundsätzlich schon so, dass man 5 Jahre im Landesdienst bzw. 5 Jahre im Dienst eines Dienstherren für den das LBesG gilt, bleiben muss, § 2 Abs. 3 AnwAuflVO BW, § 1 Abs. 1 LBesG BW. Ein Wechsel vom Land zu einer Kommune in BW ist also problemlos möglich, bundesländerübergreifend bzw. bei einem Wechsel zum Bund allerdings nicht. Ein Kommilitone ist deswegen bspw. auch nicht zum Zoll gewechselt

  • Also in BW ist es grundsätzlich schon so, dass man 5 Jahre im Landesdienst bzw. 5 Jahre im Dienst eines Dienstherren für den das LBesG gilt, bleiben muss, § 2 Abs. 3 AnwAuflVO BW, § 1 Abs. 1 LBesG BW.

    Danke! Interessant! Weißt Du, ob sich da schon mal jemand vor Gericht gewehrt hat, der z.B. zum Bund oder so gegangen ist? Zieht das Land dann heimlich zurück oder versuchen sie die Rückzahlung durch zu ziehen?

    Schönes Wochenende!

  • Ich habe Mal von einem Fall gehört, bei der sich eine Kommilitonin gegen die Rückzahlung gewehrt hat und vor Gericht verloren hat. Ich kann das allerdings nicht verifizieren; persönlich kenne ich jedenfalls niemanden der vor Gericht gezogen ist.

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