Berechtigungsschein od. nachträgliche Bewilligung?

  • Ich bin neu im Thema und habe mal eine verfahrensrechtliche Frage:

    Der BerH-Antrag wird über den RA übersandt, wobei der RA überwiegend die Erteilung eines Berechtigungsscheins beantragt.

    Nach meinem Verständnis ist wie folgt zu verfahren:

    - Wenn aus dem Formularantrag oder aus den weiteren Unterlagen ersichtlich ist, dass ein Termin/eine Beratung beim RA bereits stattgefunden hat --> Beschluss nachträgliche Bewilligung von BerH an RA.

    - Wenn hierzu keine Angaben gemacht werden --> Berechtigungsschein an RA

    Richtig so? Oder kann bzw. muss man bei einer Antragseinreichung über den RA davon ausgehen, dass ein Beratungstermin bereits stattgefunden hat und durch Beschluss entscheiden? :/

    Oder bin ich gänzlich auf dem Holzweg?

  • Ich habe auch bei nachträglicher Bewillgung Berechtigunsscheine ausgestellt. Da habe ich dann eben die klargestellt, dass für dei Tätigkeit von RA X nachträglich Beratungshilfe bewilligt wird.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich habe auch bei nachträglicher Bewillgung Berechtigunsscheine ausgestellt. Da habe ich dann eben die klargestellt, dass für dei Tätigkeit von RA X nachträglich Beratungshilfe bewilligt wird.

    Also dann den Wortlaut des Berechtigungsscheins abgeändert??

    ja

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich mache dann keinen Schein, sondern einen Beschluss, der auch direkt an den RA geht und nicht mehr an die Partei.

    Der Schein ist ein reines Trägerpapier.

    Problem beim Schein: Dieser muss für die Abrechnung im Original vorgelegt werden. RAe wollen aber regelmäßig (und sollen an sich auch) die Kostennote elektronisch einreichen.

    Insofern: Mach, wie du magst.

  • Problem beim Schein: Dieser muss für die Abrechnung im Original vorgelegt werden. RAe wollen aber regelmäßig (und sollen an sich auch) die Kostennote elektronisch einreichen.

    Das führt(e) zu einigen Problemen, aber das OLG Düsseldorf sagt, auf das Original könne man verzichten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2022 – I-10 W 47/22 –, juris).

  • Diese gesamten Fragestellungen umgehen wir wie gesagt, indem der Rechtsanwalt direkt nur mit dem Beschluss ausgestattet wird.

    Sollte ein B-Schein erteilt worden sein, ist bei uns grundsätzlich das Original vorzulegen - nicht, um den Antrag des Rechtsanwalts schwerer zu machen, sondern um zu verhindern, dass findige Bürger sich Kopien machen und mehrere Anwälte aufsuchen.

    Und Originale werden natürlich weiterhin nicht elektronisch verschickt (haha).

  • Ungefähr wie Gegenwind:

    Wenn RA bereits tätig geworden ist: Beschluss

    Wenn noch kein RA drin ist: Schein

    Für mich hat der Schein nämlich zwei Aussagen:

    1.) Beratungshilfe wird bewilligt

    2.) Du kannst dir eine Beratungsperson aussuchen.

    Wurde die Entscheidung zu 2.) schon getroffen, muss nur noch über 1.) eine Entscheidung getroffen werden. Der Klarheit halber mach ich das per Beschluss (und umgehe so auch ein bisschen die Problematik "Muss der Schein nochmal eingereicht werden oder nicht?", wobei das bei uns mittlerweile auch geklärt zu sein scheint).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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