Ich bin neu im Thema und habe mal eine verfahrensrechtliche Frage:
Der BerH-Antrag wird über den RA übersandt, wobei der RA überwiegend die Erteilung eines Berechtigungsscheins beantragt.
Nach meinem Verständnis ist wie folgt zu verfahren:
- Wenn aus dem Formularantrag oder aus den weiteren Unterlagen ersichtlich ist, dass ein Termin/eine Beratung beim RA bereits stattgefunden hat --> Beschluss nachträgliche Bewilligung von BerH an RA.
- Wenn hierzu keine Angaben gemacht werden --> Berechtigungsschein an RA
Richtig so? Oder kann bzw. muss man bei einer Antragseinreichung über den RA davon ausgehen, dass ein Beratungstermin bereits stattgefunden hat und durch Beschluss entscheiden?
Oder bin ich gänzlich auf dem Holzweg?