Gelöschte luxemburgische AG als Berechtigte

  • Hallo zusammen,

    um die Jahrtausendwende wurde im Grundbuch aufgrund einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zugunsten einer luxemburgischen A.G. eingetragen. Neben eines - zur Löschung unbrauchbaren - Urteils wird mit unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart vom 18.11.2022 - 8 W 419/11 ein "Löschungszertifikat" des luxemburgischen Registers vorgelegt, wonach die Firma 2020 gelöscht wurde. Das Löschungsdatum ist identisch mit dem gleichfalls angegebenen Datum der Geschäftsaufgabe. Als Grund der Löschung wird die Bereinigung des RCS benannt. Die Löschung soll wegen Unrichtigkeit nach § 22 GBO erfolgen, da die Berechtigte nicht mehr existiert.

    Die Entscheidung des OLG Stuttgart trifft meinen Fall auf den ersten Blick nicht. Gleichwohl könnten einige Ausführungen auch für mich relevant sein. Denn die Frage ist ja, wer die Löschung bewilligen könnte, falls weder eine Löschung nach § 25 GBO, noch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich wäre.

    Hat jemand eine Ahnung, wie es in Luxemburg mit einer gelöschten AG weitergehen könnte, falls nachträglich noch Handlungen erforderlich werden? Ich komme mit meiner Suche nach den einschlägigen Vorschriften nicht wirklich weiter.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich komme nochmal auf mein Problem zurück. Die von Kai genannten Entscheidungen stellen nach meinem Verständnis darauf ab, dass die Löschung im ausländischen Handelsregister durch "behördliche Anordnung" erfolgt ist. "Bereinigung des RCS" als Grundlage der Löschung klingt für mich zwar nach einer Art "Amtslöschung", aber sicher weiß ich es nicht und finde dazu auch nichts.

    Eine Nachtragsliquidation scheint es in Luxemburg nicht zu geben, aber auch da habe ich wenig Konkretes gefunden.

    Wenn ich über die Entscheidung des BGH dahin komme, dass die Gesellschaft hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens als fortbestehend gilt, ist alles fein. Andernfalls käme wohl tatsächlich Löschung aufgrund Unrichtigkeit in Betracht (obwohl sich alles in mir dagegen sträubt, eine Gesellschaft als nichtexistent anzusehen, die noch über "Vermögen" verfügt).

    Ich weiß offen gestanden noch nicht recht, was ich den Antragstellern aufgeben soll. Vielleicht hat ja einer von euch noch eine kluge Idee, ansonsten muss ich es Freestyle machen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich noch mal... ich glaub, ich versuche es über § 43 EGBGB... damit müsste ich doch eigentlich zu einer deutschen Liquidation kommen können...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn es sich um eine "vereinfachte Löschung" nach Art. 1100-1 des Luxemburgischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften handelt, dann findet von Rechts wegen Anwachsung zum Alleingesellschafter statt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie gesagt, was Grundlage der Löschung ist - über "Bereinigung des RCS" hinaus -, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor.

    Aber wenn eine Anwachsung stattgefunden hätte, wären wir wieder an dem Punkt, dass die Vormerkung nicht "herrenlos" ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wie gesagt, was Grundlage der Löschung ist - über "Bereinigung des RCS" hinaus -, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor.

    Aber wenn eine Anwachsung stattgefunden hätte, wären wir wieder an dem Punkt, dass die Vormerkung nicht "herrenlos" ist.

    Das kann man aber im rcs kostenfrei einsehen (Einloggen ist mit dem deutsche Ausweis + App möglich, wenn freigeschaltet) - vielleicht wäre hier an Hinweis an die BEteiligten gut.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke dir, ich habe eben schon mit dem Antragsteller telefoniert und - neben der schriftlichen Zwischenverfügung, die glücklicherweise schon fertig war - noch den einen oder anderen Hinweis fallen lassen können.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!