Erbschaftsannahme und dann Erbausschlagung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Ehemann verstirbt, keine letztwillige Verfügung von Todes wegen. Erblasser war 2 x verheiratet, erste Ehe geschieden. Der Erblasser hat keine Kinder hinterlassen.

    Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben und haben neben dem Erblasser ein weiteres Kind (Bruder "Z") hinterlassen. Bruder "Z" ist unter Hinterlassung von einem Abkömmling vorverstorben.

    Die Ehefrau des Erblassers stellt einen ES-Antrag (15.05.2023), welcher den Neffen des Bruders "Z" und die Ehefrau als Erben ausweist. Der ES-Antrag hat zum Inhalt, dass der Neffe mündlich gegenüber der Ehefrau des Erblassers erklärt hat, dass er auf das Erbe verzichten wolle.

    Der Neffe wird zu dem ES-Antrag gehört; in der schriftlichen Anhörung (datiert vom 05.06.2023) wurde er ausführlich über eine Erbausschlagung belehrt. Der Neffe erklärt sich mit dem beantragten Erbschein einverstanden.

    Diese Einverständniserklärung datiert vom 13.06.2023 und geht am 16.06.2023 hier ein.

    Am 23.06.2023 schlägt der Neffe die Erbschaft bei seinem Wohnsitzamtsgericht für sich selbst und gemeinsam mit dem weiter sorgeberechtigten Elternteil für sein mdj. Kind aus und erklärt seit dem 05.06.2023 von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis zu haben.

    Wie gehe mit der Erbausschlagungserklärung um?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Also wenn im Antrag bereits zum Ausdruck gebracht wurde, dass ein Erbe verzichten wolle, hätte ich nach Eingang der Einverständniserklärung ggfls. mal nachgehakt.

    Spontan vermute ich, dass der Neffe die Anhörung nicht verstanden hat, (er hatte ja lt. Sachverhalt gegenüber der Witwe mitgeteilt, dass er verzichten wolle), er aber in vorauseilendem Gehorsam dem Antrag zustimmte und danach fröhlich zum Nachlassgericht läuft und dort ausschlägt.

    Insoweit würde ich ihn zur Stellungnahme auffordern, warum er so gehandelt hat, wie er gehandelt hat (dem ES-Antrag zustimmen, um danach die Erbschaft auszuschlagen), danach kann man sich überlegen, ob ein Anfechtungsgrund besteht.

  • Bin aktuell - und in den vergangenen Jahren schon mehrfach - mit der Aussage konfrontiert worden, dass die Beteiligten dachten, dass erst ein Erbschein erteilt werden muss, bevor die Erbschaft ausgeschlagen werden kann. Konnte ich beim ersten Mal kaum glauben, aber scheint tatsächlich ein öfter vorkommender Irrtum zu sein. Möglicherweise eine Verwechslung mit dem Verfahren bei Erbauseinandersetzung/Erbteilsübertragung?

    In meinem aktuellen Fall durchaus glaubhaft. Wenn in der Anfechtungserklärung zudem erklärt wird, dass nie die Absicht bestand, die Erbschaft bzw. etwas aus dem Nachlass anzunehmen und auch nichts aus dem Nachlass empfangen wurde, sehe ich den Anfechtungsgrund als erfüllt an.

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