Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Erblasser verstirbt, verheiratet, zwei Kinder. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben, neben dem Erblasser haben
die Eltern drei weitere Abkömmlinge.
Eine letztwillige Verfügung von Todes wegen gibt es nicht.
In dem Erbscheinantrag des Notars schlagen die beiden Kinder (keine Abkömmlinge) die Erbschaft
aus und der Notar stellt den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Ehefrau
Alleinerbin ist.
Aufgrund meiner Zwischenverfügung fechten die Abkömmlinge des Erblassers ihre Erbausschlagungserklärung an mit der
Begründung, dass sie irrig angenommen haben, dass durch die Erbausschlagungserklärungen die Mutter Alleinerbin wird.
Darüber hinaus wird angeführt, dass sie irrig davon ausgegangen sind, dass das teilweise wohl noch belastete Wohn-
haus den einzigen wesentlichen Nachlassgegenstand darstellt.
Jetzt habe sich jedoch herausgestellt, dass der Erblasser auch noch ein nicht unerhebliches Bar- bzw. Wertpapiervermögen
hinterlassen hat, von dem die Abkömmlinge zum Zeitpunkt der Erbausschlagung nichts wussten. An diesem Vermögen
wollen die Kinder selbstverständlich beteiligt werden.
Wenn sie von diesem weiteren Vermögen Kenntnis gehabt hätten, hätten sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
Ich weiß, dass des sich bei dem ersten Anfechtungsgrund (Mutter Alleinerbin) um einen Rechtsirrtum handelt, der
keine Berücksichtigung finden kann.
Bei dem zweiten Anfechtungsgrund handelt es sich - so meine Vermutung - um eine Krücke, damit die Geschwister des
Erblassers nicht zum Zuge kommen.
Der gesamte Nachlasswert wird aus Kostengründen mit 150.000,00 Euro angegeben (einschließlich Immobilie).
Inwieweit muss ich die Anfechtung - Motivirrtum - prüfen? Reichen die angegebenen Erklärungen aus oder prüfe
ich tatsächlich, welche Nachlasswerte vorhanden sind?
Vielen Dank für eure Hilfe